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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 364/11
vom
8. Mai
2012
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der XI. Zivilsenat des [X.] hat am 8.
Mai
2012 durch den
Vorsitzenden Richter Wiechers
und
die Richter Dr.
Grüneberg, [X.],
Dr.
Matthias
und Pamp
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 24.
Zivilsenats in [X.] des [X.] vom 24.
Juni 2011 wird als unzu-lässig verworfen, weil der Wert der mit der Revision geltend zu
machenden Beschwer 20.000
26 Nr.
8
EGZPO, §
544 ZPO). Maßgeblich ist lediglich der mit der Klage geltend gemachte Schadensersatz aus der Zeichnung der Zertifi-kate abzüglich des Veräußerungserlöses und der Bonuszahlung, mithin 16.453,15
r-derung [X.]. §
4 ZPO (vgl. [X.], Urteil vom 25.
Januar 1957 -
VI
ZR 275/55, [X.], 244, 245 und Beschluss vom 17.
März 2009 -
XI
ZR 142/08, juris Rn.
3) ebenso wenig zu be-rücksichtigen wie die vorgerichtlichen Anwaltskosten (vgl. [X.], Beschluss vom 25.
September 2007 -
VI
ZB 22/07, NJW-RR 2008, 374 Rn.
4
ff.).
-
3
-
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97 Abs.
1 ZPO).
Streitwert: 16.453,15
Wiechers
Grüneberg
[X.]
Matthias
Pamp
Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 21.07.2010 -
19 O 256/09 -
OLG [X.] in [X.], Entscheidung vom 24.06.2011 -
24 [X.] -
Meta
08.05.2012
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2012, Az. XI ZR 364/11 (REWIS RS 2012, 6702)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 6702
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