Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2002, Az. 1 StR 158/02

1. Strafsenat | REWIS RS 2002, 2935

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[X.]in der Strafsachegegenwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 6. Juni 2002 beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsBaden-Baden vom 8. Januar 2002 wird als unbegründet verworfen,da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergebenhat (§ 349 Abs. 2 StPO).Ergänzend bemerkt der Senat:Die Revision macht im Zusammenhang mit der Verwertung der [X.] eines Rechtshilfeersuchens in [X.] gemachten [X.]geltend, der Angeklagte und sein Verteidi-ger seien von der Vernehmung nicht unterrichtet worden.Ohne daß der Senat diesem Vorbringen im übrigen näher nachzu-gehen brauchte, kann die Revision schon deshalb damit nicht gehörtwerden, weil für ein etwaiges Verwertungsverbot jedenfalls ein so-fortiger Widerspruch in der Hauptverhandlung erforderlich gewesenwäre (st. Rspr., vgl. zuletzt [X.], 110, 111m.w.Nachw.).- 3 -Hierzu teilt die Revision jedoch nichts mit (§ 344 Abs. 2 Satz 2StPO):Der Beschwerdefrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.[X.] Wahl Schluckebier Kolz Hebenstreit

Meta

1 StR 158/02

06.06.2002

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2002, Az. 1 StR 158/02 (REWIS RS 2002, 2935)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2935

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