Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]in der Strafsachegegenwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 6. Juni 2002 beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsBaden-Baden vom 8. Januar 2002 wird als unbegründet verworfen,da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergebenhat (§ 349 Abs. 2 StPO).Ergänzend bemerkt der Senat:Die Revision macht im Zusammenhang mit der Verwertung der [X.] eines Rechtshilfeersuchens in [X.] gemachten [X.]geltend, der Angeklagte und sein Verteidi-ger seien von der Vernehmung nicht unterrichtet worden.Ohne daß der Senat diesem Vorbringen im übrigen näher nachzu-gehen brauchte, kann die Revision schon deshalb damit nicht gehörtwerden, weil für ein etwaiges Verwertungsverbot jedenfalls ein so-fortiger Widerspruch in der Hauptverhandlung erforderlich gewesenwäre (st. Rspr., vgl. zuletzt [X.], 110, 111m.w.Nachw.).- 3 -Hierzu teilt die Revision jedoch nichts mit (§ 344 Abs. 2 Satz 2StPO):Der Beschwerdefrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.[X.] Wahl Schluckebier Kolz Hebenstreit
Meta
06.06.2002
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2002, Az. 1 StR 158/02 (REWIS RS 2002, 2935)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2935
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.