Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2013, Az. 5 StR 371/13

5. Strafsenat | REWIS RS 2013, 1675

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5 StR 371/13

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 24. Oktober
2013
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

4.

wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am
24. Oktober 2013
beschlossen:

Auf die Revisionen
der
Angeklagten
B.

, [X.].

, R.

und M.

wird
das Urteil des Landgerichts Potsdam
vom 14. Januar 2013 gemäß § 349 Abs. 4
StPO

a)
hinsichtlich des Angeklagten M.

und des nicht revi-dierenden Angeklagten J.

(§ 357 StPO) jeweils im Strafausspruch,

b)
hinsichtlich der [X.]

, [X.].

und R.

jeweils im Einzelstrafausspruch betreffend Fall 4 der Ur-teilsgründe und im [X.].

Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden nach § 349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten der
Rechtsmittel, an eine andere [X.] des Landgerichts
zurückverwiesen.

[X.]e

Das Landgericht hat alle Angeklagten im Fall 4 wegen versuchter Nö-tigung verurteilt. Gegen den Angeklagten M.

hat es eine Freiheitsstrafe von drei Jahren, gegen den Nichtrevidenten J.

eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung [X.]
-
3
-

setzt wurde, verhängt. Gegen die drei weiteren Angeklagten wurde jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren ausgesprochen, und es ergingen deshalb und wegen anderer Delikte
Gesamtfreiheitsstrafen
von fünf Jahren und acht Monaten
gegen B.

, von zwei Jahren und neun Monaten
gegen [X.]rra
und von drei Jahren und sechs Monaten gegen R.

. Die Revisio-nen der Angeklagten haben

entsprechend dem Antrag des [X.]

im Umfang der Beschlussformel Erfolg. Im Übrigen sind sie unbegründet (§
349 Abs. 2 StPO).

Die [X.]
hat bei allen Angeklagten einen unbenannten [X.] schweren Fall der Nötigung (§
240 Abs.
4 StGB) angenommen. Zwar ist es für sich genommen nicht rechtsfehlerhaft, dass sie nicht den min-deren Strafrahmen aus § 240 Abs. 1 StGB
angewendet hat. Indes bean-standet der [X.]
insoweit
letztlich zu Recht, dass es
die [X.] versäumt hat darzulegen, ob es nicht für die Angeklagten güns-tiger gewesen wäre,
die Annahme eines besonders schweren Falls unter Verbrauch des vertypten Milderungsgrundes des
Versuchs
zu verneinen. In diesem Fall hätte sich der Strafrahmen des §
240 Abs.
1 StGB eröffnet, der eine geringere Strafe vorsieht als der angenommene
nach §
23 Abs.
2, §
49 Abs.
1 StGB geminderte Strafrahmen des §
240 Abs.
4 StGB. Zudem hat die [X.] die Strafrahmenwahl bedenklicherweise allein tatbezogen [X.] statt, wie geboten, individuell für jeden Angeklagten begründet.

Auf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruht das Urteil. Es ist nicht aus-zuschließen, dass die [X.] bei Anwendung des Strafrahmens des §
240 Abs.
1 StGB zu geringeren Strafen gelangt wäre. Die Aufhebung der Einzelstrafen hat
hinsichtlich der [X.]

, [X.].

und R.

die Aufhebung der Gesamtstrafen zur Folge.

Gemäß §
357 StPO ist die Aufhebung
auf den nichtrevidierenden Mit-angeklagten J.

zu erstrecken. Der beschriebene Rechtsfehler betrifft auch diesen. Die Anwendung des besonders schweren Falls einer Nötigung erfolg-2
3
4
-
4
-

te bei ihm aus denselben Erwägungen wie bei den
revidierenden Angeklag-ten. Vom [X.] zum Antrag auf Entscheidung nach §
357 StPO über seinen Verteidiger angehört, hat der Verurteilte J.

der [X.] nicht widersprochen.

[X.]sdorf Sander Schneider

Berger Bellay

Meta

5 StR 371/13

24.10.2013

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2013, Az. 5 StR 371/13 (REWIS RS 2013, 1675)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1675

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