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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 220/11
vom
9. August
2011
in
dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
die Richter
Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape
und
Grupp
am 9. August
2011
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts [X.]
vom 15. Juni
2011
wird
auf Kos-ten des Antragstellers
als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§
6 Abs.
1, §§
7, 34 Abs.
1 [X.]), aber unzulässig, weil diese nicht durch einen beim [X.] zugelas-senen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§
78 Abs.
1 Satz
3 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde ist zudem verfristet. Zur Einlegung einer Rechts-beschwerde ist die Beschwerdeschrift innerhalb eines Monats nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung beim [X.] als [X.] einzureichen (§
4 [X.], §
575 Abs.
1 Satz
1 ZPO, §
133 GVG). Diese durch Zustellung des angefochtenen Beschlusses an den [X.] am 17.
Juni 2011 in [X.] gesetzte Frist ist vorliegend nicht gewahrt, weil die Beschwerdeschrift erst mit der Vorlage der Akten am 29.
Juli 2011 beim [X.] eingegangen ist.
1
2
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3
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Die Rechtsbeschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (§
577 Abs.
1 Satz
2 ZPO).
Kayser
Raebel
Gehrlein
Pape
Grupp
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.03.2011 -
11 IN 71/11 -
LG [X.], Entscheidung vom 15.06.2011 -
2 [X.] -
3
Meta
09.08.2011
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.08.2011, Az. IX ZB 220/11 (REWIS RS 2011, 4134)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 4134
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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