Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2017, Az. XII ZB 382/16

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 5082

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:200917BXIIZB382.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

BESCHLUSS
XII ZB 382/16
Verkündet am:

20. September 2017

Fahrner,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB §§ 242 [X.], 1374 Abs. 1 Halbsatz 2 aF, 1374 Abs. 3, 1379 Abs. 1 Nr. 2; EGBGB Art. 229 § 20 Abs. 2
a)
[X.]ie Vorschrift des §
1379 Abs.
1 Nr.
2 BGB in der seit dem 1.
September 2009 geltenden Fassung, wonach Auskunft auch über das Anfangsvermö-gen verlangt werden kann, ist nicht anwendbar, wenn die Ehe vor dem 1.
September 2009 rechtskräftig geschieden wurde, und zwar auch dann nicht, wenn das Auskunftsverlangen in einem (isolierten) güterrechtlichen Verfahren geltend gemacht wird, das nach dem 1.
September 2009 einge-leitet worden ist (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 5.
April 2017

XII
ZB
259/16
Z 2017, 1039).
b)
In diesen Fällen kommt auch ein aus den Grundsätzen von [X.] und Glau-ben (§
242 BGB) hergeleiteter Anspruch auf Auskunft über das [X.] nicht in Betracht.
[X.], Beschluss vom 20. September 2017 -
XII ZB 382/16 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-

[X.]er XII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 20.
September
2017
durch den Vorsitzenden Richter [X.]ose
und
die Richter Schilling, [X.]r.
Günter, [X.]r.
Botur
und Guhling
für Recht erkannt:
[X.]ie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss
des 16.
Zivilsenats

Senat für Familiensachen

des Oberlandesgerichts [X.] vom 24.
Juni 2016 wird auf Kosten des Antragsgegners zurück-gewiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:
I.
[X.]ie Beteiligten
streiten um Zugewinnausgleich.
[X.]ie Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und der Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) lebten seit 1984 zunächst in nichtehelicher Lebensge-meinschaft zusammen. Ihre
am 20. März
1992 geschlossene Ehe wurde auf einen am 12.
August 2008 zugestellten Scheidungsantrag durch ein am glei-chen Tag rechtskräftig gewordenes Urteil vom 18.
November 2008 geschieden.
[X.]as
vorliegende güterrechtliche Verfahren
ist
im Juni
2011 durch einen Stufenantrag der
Ehefrau
eingeleitet worden. In der Leistungsstufe hat die Ehe-frau von dem
Ehemann
zuletzt die
Zahlung eines Zugewinnausgleichs in Höhe 1
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3
-

von 44.653,60

Bei ihren Berechnungen zur Ausgleichsforderung hat die Ehefrau für den Stichtag 20.
März 1992 ein eigenes Anfangsvermögen in Höhe von 24.823,90

und verschiedenen Guthaben bei Banken, Bausparkassen und Versicherungen zusammensetzt. [X.]er Ehemann hat demgegenüber geltend gemacht, dass das Kraftfahrzeug
fremdfinanziert gewesen sei und die Ehefrau im Zeitpunkt der Eheschließung auch sonstige Schulden gehabt haben müsse, weil sie in den Jahren 1989 und 1991 [X.]arlehen aufgenommen und Kontokorrentkredite [X.] habe. [X.]ie Ehefrau hat eine Fremdfinanzierung des Fahrzeugs bestritten
und behauptet, alle seinerzeit unter ihrem Namen laufenden [X.]arlehen und [X.] hätten ausschließlich den Geschäftsbetrieb des als selbständi-ger Versicherungsvertreter tätigen Ehemanns betroffen. [X.]er Ehemann
hat
die Ehefrau im Wege des [X.] zunächst auf Auskunft über ihre
am 20.
März 1992 bestehenden Verbindlichkeiten in Anspruch genommen. [X.]as Amtsgericht hat den Antrag durch Teilbeschluss zurückgewiesen, die dagegen gerichtete Beschwerde des Ehemanns zum
Oberlandesgericht ist ohne Erfolg geblieben.
Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des
Ehe-manns, mit der
er seinen Auskunftsantrag weiterverfolgt.

II.
[X.]ie Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
1. [X.]as Beschwerdegericht hat die Auffassung vertreten, dass kein [X.] des Ehemanns bezüglich des negativen [X.] der Ehefrau bestehe, und dies wie folgt begründet:
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-
4
-

[X.]er Auskunftsanspruch könne nicht auf §
1379 Abs.
1 Nr.
2 BGB ge-stützt werden. Es sei allerdings noch nicht entschieden, inwieweit dieser
[X.] zum Anfangsvermögen auch in [X.] bestehe. Halte man sich den
Gesetzeszweck des §
1379 Abs.
1 Nr.
2 BGB vor Augen, könne
ein Auskunftsanspruch in [X.] nicht anerkannt werden, weil ein etwaiger nega-tiver Wert des [X.], der nach der Neufassung des §
1374 Abs.
3 BGB in die Berechnung einzustellen wäre, schon wegen Art.
229 §
20 Abs.
2 EGBGB im vorliegenden Fall nicht berücksichtigt werden könnte. [X.]ie Auskunft sei auch nicht erforderlich, soweit
Verbindlichkeiten zu einer Reduzierung des [X.] führten. [X.]ie Vermutung des §
1377 Abs.
3 BGB gelte un-verändert fort, so dass der sich auf ein positives Anfangsvermögen berufende Ehegatte diese Vermutung widerlegen
und dabei auch das Fehlen abziehbarer Verbindlichkeiten beweisen müsse. [X.]ies stehe auch einem Auskunftsanspruch aus §
242 BGB entgegen.
2. [X.]iese Ausführungen halten
rechtlicher Überprüfung stand.
a) [X.]as Beschwerdegericht hat zu Recht entschieden, dass
die durch das Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs-
und [X.] vom 6.
Juli 2009 ([X.]
I S.
1696) mit Wirkung zum 1.
September 2009 eingeführte
Regelung über die Auskunftspflicht zum Anfangsvermögen (§
1379 Abs.
1 Nr.
2 BGB)
im vorliegenden Fall
keine Anwendung
finden
kann.
aa) Wie sich aus den
Gesetzesmaterialien
zum reformierten Zugewinn-ausgleich erschließt, ist
die Erweiterung des
Auskunftsanspruchs auf die [X.] zum Anfangsvermögen
als Folgeänderung zum neu gefassten
§
1374 BGB konzipiert
worden. [X.]a nach §
1374 Abs.
3 BGB erstmals ein negatives Anfangsvermögen bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs zu [X.] war, sollte der neu eingeführte
Auskunftsanspruch den Interessen desje-nigen Ehegatten dienen, der bei dem anderen Ehegatten

abweichend von der 7
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5
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gesetzlichen Vermutung gemäß §
1377 Abs.
3 BGB

von einem
negativen
[X.] ausgeht
(BT-[X.]rucks. 16/10798 S.
18).
Wie das [X.] zutreffend ausführt, kommt der Auskunftsanspruch in diesem Zusammen-hang beiden Ehegatten zugute, nämlich sowohl einem [X.], der ein defizitäres
Anfangsvermögen des vermeintlich Ausgleichsberechtigten vermutet und eine (überhöhte) Ausgleichsforderung von sich abwenden will, als auch einem
Ausgleichsberechtigten, weil sich seine Zugewinnausgleichsforde-rung im Falle eines negativen [X.] des [X.] noch erhöhen könnte.
bb) [X.]er Senat hat bereits grundlegend entschieden, dass den im Zuge des reformierten Zugewinnausgleichs neu eingeführten Auskunftspflichten nur eine dienende Funktion gegenüber den gleichzeitig geänderten materiell-rechtlichen Regelungen zukommt; sie
stehen mit diesen in einem untrennbaren Zusammenhang
(Senatsbeschluss vom 5.
April 2017

XII
ZB
259/16

FamRZ 2017, 1039 Rn.
18).
(1) Es wird von der Rechtsbeschwerde nicht bezweifelt, dass §
1374 Abs.
3 BGB im vorliegenden Fall
keine Anwendung finden und
daher das [X.] der beiden Beteiligten
bei der Berechnung des Zugewinns we-gen §
1374 Abs.
1 Halbsatz
2 BGB aF nicht negativ sein kann. [X.]ies folgt
unter den hier obwaltenden Umständen zwar nicht unmittelbar aus der Übergangs-vorschrift des Art.
229 §
20 Abs.
2 EGBGB, weil das güterrechtliche Verfahren am 1.
September 2009 noch nicht anhängig gewesen ist. [X.]ie Unanwendbarkeit des
durch das [X.] eingefügten §
1374 Abs.
3 BGB auf den vorlie-genden Sachverhalt
ergibt sich aber aus dem Gedanken, dass die Anwendung
dieser Vorschrift auf Fälle eines

wie hier

vor dem
1.
September 2009 bereits beendeten [X.]
einen verfassungsrechtlich bedenklichen und mit den allgemeinen Grundsätzen über die zeitliche Geltung von Gesetzen nicht im Ein-11
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klang stehenden Eingriff in einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt darstel-len würde (vgl. auch Senatsbeschluss vom 5.
April
2017

XII
ZB
259/16

FamRZ
2017, 1039 Rn.
11 und Senatsurteil vom 16.
Juli 2014

XII
ZR
108/12

FamRZ 2014, 1610 Rn.
20 mwN). Insoweit verdeutlicht gerade Art.
229 §
20 Abs.
2 EGBGB, dass der Gesetzgeber ein schutzwürdiges Interesse der [X.] am Fortbestand der bisherigen Rechtslage bezüglich des Anfangsver-mögens anerkennen wollte
(vgl. BT-[X.]rucks. 16/10798 S.
25) und daher die
An-wendung von
§
1374 Abs.
3 BGB

unter der Voraussetzung eines anhängigen güterrechtlichen Verfahrens

sogar für solche Fälle ausgeschlossen
hat, in de-nen der Güterstand am 1.
September 2009 noch nicht beendet war.
(2)
Eine Entkopplung des Auskunftsanspruchs nach §
1379 Abs.
1 Nr.
2 BGB von den durch das [X.] geänderten materiell-rechtlichen Bestim-mungen zur Berücksichtigung
negativen [X.]
lässt sich auch nicht mit der Überlegung
rechtfertigen, dass die Erlangung von Auskünften
zum
Anfangsvermögen für die Ehegatten schon
unter der Geltung der
früheren Rechtslage von einem gewissen
Interesse gewesen wäre.
[X.]a sich der [X.] nach §
1379 Abs.
1 BGB aF
auf das Endvermögen beschränk-te, bestand für den (vermeintlich) ausgleichsberechtigten Ehegatten bei der [X.] Geltendmachung seines Ausgleichsanspruchs das Risiko, sich im Verfahren
erstmals mit einem Vortrag des anderen Ehegatten
über dessen
po-sitives Anfangsvermögen konfrontiert zu sehen.
[X.]en Gesetzesmaterialien [X.] sich indessen keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der [X.] mit der Neufassung des §
1379 Abs.
1 Nr.
2 BGB

über die Schaffung einer Folgeänderung zu §
1374 Abs.
3 BGB hinaus

einen solcherart "überschießen-den"
und auch auf Altfälle zurückwirkenden Zweck verfolgen wollte.

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b) Ebenfalls zutreffend hat das Beschwerdegericht erkannt, dass das Verlangen nach Auskunft über das Anfangsvermögen auch nicht auf [X.] und Glauben (§
242 BGB) gestützt werden kann.
aa) Allerdings ist
es unter der Geltung des früheren Rechts umstritten gewesen, ob ein Auskunftsanspruch zum Anfangsvermögen nach allgemeinen Grundsätzen aus §
242 BGB hergeleitet werden kann, wenn der eine Ehegatte entschuldbar über das Bestehen und den Umfang des gegnerischen [X.]s
im Ungewissen ist, während der andere Ehegatte die Auskunft un-schwer erteilen kann. Unter Hinweis darauf, dass der [X.] unter solchen Voraussetzungen im Zugewinnausgleich jedenfalls einen auf §
242 BGB
gestützten Anspruch auf Auskunftserteilung
über illoyale Vermögensmin-derungen

1375 Abs.
2 BGB) grundsätzlich anerkannt habe (vgl. Senatsurteil vom 9.
Februar 2005

XII
ZR
93/02

FamRZ 2005, 689, 690 mwN; grundle-gend [X.]Z 82, 132, 138 =
FamRZ 1982, 27, 28), haben Teile der [X.] Rechtsprechung und des Schrifttums einen solchen Auskunftsanspruch auch zum Anfangsvermögen bejaht (vgl. [X.] FamRZ 1983, 1126
f.; Haußleiter/[X.] Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 3.
Aufl. [X.].
I Rn.
468; [X.], 476, 483). [X.]ie wohl über-wiegende Ansicht hat demgegenüber

mit dem Beschwerdegericht

einen aus [X.] und
Glauben hergeleiteten Anspruch auf Auskunft zum Anfangsvermögen abgelehnt ([X.], 1105, 1106; [X.]/[X.] BGB [2007] §
1379 Rn.
15; [X.]/[X.] [Stand: Februar 2009] §
1379 Rn.
2; [X.]/[X.] 4.
Aufl. §
1379 Rn.
15; [X.]/[X.]/[X.] Eherecht 4.
Aufl. §
1379 Rn.
2; [X.]/[X.] 3.
Aufl. §
1379 Rn.
4; [X.] Zugewinnausgleich bei Ehescheidung 3.
Aufl. Rn.
255; [X.] FuR 2004, 289; [X.] M[X.]R 1998, 508
f.; vgl. bereits OLG [X.]üsseldorf [X.] 65, 271, 272
f.).
14
15
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-

bb) [X.]ie letztgenannte Auffassung trifft zu.
(1) Allerdings kann der möglicherweise lange Zeitraum zwischen Eintritt und Beendigung des [X.] häufig zu erheblichen Schwierigkeiten bei der Feststellung und Bewertung des [X.]
führen. Aus diesem Grun-de
bestimmt der weiterhin gültige §
1377 Abs.
1 BGB, dass die Ehegatten den Bestand und den Wert des
[X.]

also des [X.] und der Verbindlichkeiten

in einem
Verzeichnis feststellen können, jeder Ehegatte von dem anderen die Mitwirkung
bei der Aufnahme des Verzeichnisses verlan-gen kann
und die Richtigkeit dieses Verzeichnisses im Verhältnis der Ehegatten zueinander vermutet wird. Ist eine Inventarisierung unterblieben, besteht
nach dem ebenfalls fortgeltenden
§
1377 Abs.
3 BGB die Vermutung, dass das [X.] mit dem Zugewinn identisch, mithin kein Anfangsvermögen vorhan-den ist. [X.]erjenige Ehegatte, der geltend machen
will, dass das Verzeichnis [X.] der Vermutung des §
1377 Abs.
1 BGB unrichtig ist, muss den Beweis des Gegenteils (§
113 Abs.
1 FamFG, §
292 ZPO) erbringen. Ist kein Verzeich-nis erstellt worden, muss der Ehegatte, der sich auf ein eigenes positives [X.] berufen möchte, zur Widerlegung der Vermutung aus §
1377 Abs.
3 BGB nach den gleichen Grundsätzen nicht nur Bestand und Wert seines
[X.]
(Senatsurteile [X.]Z 113, 325,
334 =
FamRZ 1991, 1166, 1169 und [X.]Z 107, 236, 246 =
FamRZ 1989, 954,
956), sondern bis zur Hö-he des aktiven Vermögens auch das Fehlen abziehbarer Verbindlichkeiten be-weisen
(vgl. [X.]/[X.] 7.
Aufl. §
1377 Rn.
23;
[X.]/[X.] BGB [2007] §
1377 Rn.
24; [X.] FuR 2004, 289).
(2) Mit der Möglichkeit der Errichtung eines Verzeichnisses
nach §
1377 Abs.
1 BGB hat es das Gesetz in die
Hand der Ehegatten gelegt, etwaige
In-formationsdefizite bei einer später erforderlich werdenden
Ermittlung des [X.]s zu vermeiden. [X.]ie beiden in §
1377 BGB enthaltenen
Vermu-16
17
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-
9
-

tungen sollten die Ehegatten nach der ursprünglichen Konzeption des Gesetzes zusätzlich dazu motivieren, eine Inventarisierung ihres [X.] vor-zunehmen (vgl. [X.]/[X.] BGB [2007] §
1377
Rn.
1).
Kein Ehegatte sollte aus der eigenen Säumnis mit dem Verlangen nach
der Erstellung eines Verzeichnisses nach §
1377 Abs.
1 BGB
einen Vorteil ziehen können. Weil
das Anfangsvermögen wegen §
1374 Abs.
1 Halbsatz
2 BGB aF nach dem früher
geltenden
Recht niemals

auch nicht als Rechenposten für eine Verrechnung mit späterem privilegiertem Zuerwerb im Sinne von §
1374 Abs.
2 BGB (vgl. dazu Senatsurteil [X.]Z 129, 311, 316
ff. =
[X.], 990, 992
f.)

negativ
sein konnte,
konnte
sich die an die unterbliebene Inventarisierung anknüpfende Vermutung des §
1377 Abs.
3 BGB damals nur
als Belastung für denjenigen Ehegatten auswirken, der sich auf ein eigenes positives Anfangsvermögen [X.] wollte.
Um die Vermutung des §
1377 Abs.
3 BGB
insoweit widerlegen zu können,
wurde (und wird)
diesem
Ehegatten
abverlangt, sowohl Bestand und Wert des aktiven [X.] als auch das Fehlen davon abziehbarer Verbindlichkeiten darzulegen und zu beweisen.
[X.]a sich sein Vorbringen
allein auf das eigene Anfangsvermögen
zu beziehen hatte, war
hierzu die Erlangung weiterer Informationen von dem anderen Ehegatten nicht erforderlich.
(3) Aus diesen Erwägungen erschließt sich, dass dem früheren Rechts-zustand
durch das
Ineinandergreifen der Regelungen zur Inventarisierung ge-mäß §
1377 Abs.
1 BGB und der negativen Vermutung des §
1377 Abs.
3 BGB ein rechtspolitisch möglicherweise diskussionswürdiges, aber gleichwohl [X.] und in sich abgeschlossenes System zur Behandlung
ungeklärten
[X.]
im Zugewinnausgleich zugrunde lag, in dem für einen ge-sonderten Auskunftsanspruch kein Raum war. Aus diesem Grund ist
nach dem bis zum 31.
August 2009 geltenden Recht davon auszugehen, dass der Ge-setzgeber bewusst auf die Normierung von [X.] zum [X.] verzichtet hat. [X.]aran ändert auch der Umstand nichts, dass die 19
-
10
-

Inventarisierung nach §
1377 Abs.
1 [X.]

anders als vom Ge-setzgeber des Gleichberechtigungsgesetzes von 1957 möglicherweise vorher-gesehen

keine Bedeutung erlangt hat.
c) Auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob etwaige [X.]sansprüche
des Ehemanns durch die Erklärungen der Ehefrau im Verfah-ren
bereits erfüllt worden sind, kommt es daher nicht
an.

[X.]ose

Schilling

Günter

Botur

Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.03.2016 -
2 [X.]/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 24.06.2016 -
16 UF 55/16 -

20

Meta

XII ZB 382/16

20.09.2017

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2017, Az. XII ZB 382/16 (REWIS RS 2017, 5082)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 5082

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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