Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.07.2020, Az. IX ZB 77/18

9. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 1907

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Gegenstand

Verbraucherinsolvenzverfahren: Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten; nicht nachvollziehbarer Rechtsirrtum bei Nichtangabe von Versicherungen


Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 26 des [X.] vom 15. August 2018 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Schuldner war Versicherungsnehmer verschiedener Lebensversicherungen, von denen einige an eine Bank abgetreten waren. Im Mai 2011 erteilte er seiner Bank eine schriftliche Vermögensübersicht, in der alle Versicherungen genannt sind. Im Juni 2011 übersandte er seinem Gläubiger Dr.    [X.](fortan: Gläubiger) ein Vermögensverzeichnis, in dem nur die an die Bank abgetretenen Lebensversicherungen erwähnt werden.

2

Der Gläubiger hat am 8. August 2011 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners beantragt und mit dem Antrag das ihm vom Schuldner übersandte Vermögensverzeichnis eingereicht. Auf diesen Antrag und den Antrag des Schuldners vom 15. Dezember 2011 hat das Insolvenzgericht am 31. Dezember 2011 das Insolvenzverfahren eröffnet und den weiteren Beteiligten zu 1 zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Schuldner hat die nicht an die Bank abgetretenen Lebensversicherungen im Verfahren nicht mitgeteilt. Erst durch Hinweise des Gläubigers hat der weitere Beteiligte zu 1 Ende 2013 von diesen erfahren. Er hat die Verträge gekündigt und aus den [X.] für die Insolvenzmasse erlöst.

3

Der Schuldner hat die Restschuldbefreiung beantragt. Der Gläubiger hat im Schlusstermin beantragt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. Er ist nach dem Termin verstorben und von den weiteren Beteiligten zu 2 bis 6 beerbt worden. Der [X.] hat in den Vorinstanzen Erfolg gehabt. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Schuldner die Zurückweisung dieses Antrags.

II.

4

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

5

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, der [X.] sei zulässig gestellt worden und begründet. Die Voraussetzungen von § 290 Abs. 1 Nr. 5 [X.] aF lägen vor. Der objektive Tatbestand der Vorschrift sei verwirklicht. Der Schuldner habe gegen seine [X.]s- und Mitwirkungspflichten aus §§ 20, 97 [X.] verstoßen, indem er die Ansprüche aus den Versicherungen im Verfahren nicht vollständig angegeben habe. Der Versagungsgrund setze keine Beeinträchtigung der Befriedigung der Gläubiger voraus. Die Pflichtverletzung sei ihrer Art nach geeignet gewesen, die Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu gefährden.

6

Bei einer Gesamtbetrachtung der vorliegenden Umstände habe der Schuldner auch grob fahrlässig gehandelt. Er sei über seine [X.]s- und Mitwirkungspflichten informiert gewesen durch das von ihm unterschriebene Insolvenzantragsformular vom 18. April 2011, durch die vom Insolvenzgericht übersandten Formulare, Fragebögen und Merkblätter sowie durch den Beschluss des Insolvenzgerichts vom 31. Oktober 2011, in dem erneut auf die [X.]spflicht des Schuldners hingewiesen worden sei. Damit müsse dem Schuldner klargeworden sein, dass er alle in Betracht kommenden Vermögenswerte anzugeben gehabt habe. Diese Sorgfaltspflicht habe er in besonderem Maße verletzt.

7

Unbehelflich sei der Einwand des Schuldners, er habe im Jahr 2011 die Übersicht verloren. Ihm sei zwar zu glauben, dass er der für die Banken gefertigten Vermögensübersicht vom 4. Mai 2011 zunächst keine detaillierte Beachtung geschenkt habe. Mit Einleitung des Insolvenzverfahrens habe es sich aber aufgedrängt, die erst kurz vorher erstellte Übersicht erneut heranzuziehen. Zumindest hätte der Schuldner seine rudimentären und unvollständigen Angaben zu Versicherungsforderungen prüfen müssen, die er gegenüber dem Gläubiger gemacht habe. Der Schuldner habe auch die Versicherungsverträge zugunsten seiner Kinder angeben müssen. [X.] müsse ein Schuldner auch über Verträge geben, die nur möglicherweise zu einer Mehrung der Insolvenzmasse führen können. Auch als juristischem Laien habe sich dem Schuldner die Möglichkeit aufdrängen müssen, dass die Verträge kündbar seien. Die Nichtangabe von fünf Verträgen mit einem Rückkaufswert von über 64.000 € stelle insgesamt eine unentschuldbare Pflichtverletzung dar. Die Versagung der Restschuldbefreiung sei verhältnismäßig.

8

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.

9

a) Den objektiven Tatbestand des Versagungsgrunds nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 [X.] in der bis 30. Juni 2014 geltenden Fassung (Art. 103h EG[X.]) hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei als verwirklicht angesehen.

Nach dieser Vorschrift ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn der Schuldner seine [X.]s- und Mitwirkungspflichten während des Insolvenzverfahrens vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt. Dabei kann die Restschuldbefreiung wegen der Verletzung von [X.]s- und Mitwirkungspflichten des Schuldners nur versagt werden, wenn die Pflichtverletzung ihrer Art nach geeignet ist, die Befriedigung der Gläubiger zu gefährden, während es nicht darauf ankommt, ob die [X.] tatsächlich geschmälert worden sind (vgl. [X.], Beschluss vom 8. Januar 2009 - [X.], [X.], 515 Rn. 10 ff; vom 25. Juni 2015 - [X.], [X.] 2015, 458 Rn. 8).

An dieser Rechtsprechung ist entgegen den Angriffen der Rechtsbeschwerdebegründung festzuhalten. Der Wortlaut des Versagungsgrunds verlangt - anders als § 290 Abs. 1 Nr. 4 [X.] aF - nicht, dass der Schuldner die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt hat. Auch aus der [X.] lässt sich ein solches Erfordernis nicht herleiten (vgl. [X.], Beschluss vom 8. Januar 2009, aaO Rn. 18). Die Regelungen in § 4c Nr. 4 [X.] und § 296 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 [X.], welche die Rechtsbeschwerdebegründung zum Vergleich heranzieht, zeigen keinen Wertungswiderspruch auf. § 4c Nr. 4 [X.] erlaubt es, die Stundung der Verfahrenskosten aufzuheben, wenn der Schuldner seiner Erwerbsobliegenheit nicht nachkommt. Für eine solche Maßnahme auf [X.] der Verfahrenskosten besteht kein Bedarf, wenn die Gläubigerbefriedigung nicht beeinträchtigt wird. § 296 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 [X.] sieht die Versagung der Restschuldbefreiung vor, wenn der Schuldner zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und Ende der Abtretungsfrist eine seiner Obliegenheiten (§ 295 [X.]) verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt. Eine Obliegenheitsverletzung ist es, wenn der Schuldner bestimmte Bezüge oder Vermögenswerte verheimlicht oder trotz Verlangen keine Auskünfte über Bezüge oder Vermögen erteilt (§ 295 Abs. 1 Nr. 3 [X.]). Eine Versagung nach diesen Vorschriften tritt jedoch bereits ein, wenn der Schuldner sein fehlendes Verschulden nicht beweisen kann (§ 296 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz [X.]). Auch betrifft sie die [X.] nach Beendigung des Insolvenzverfahrens, in welcher der Schuldner nicht mehr den strengen Pflichten gemäß §§ 20, 97 [X.] unterliegt.

b) Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht die Pflichtverletzung des Schuldners als grob fahrlässig bewertet.

aa) Unter grober Fahrlässigkeit ist ein Handeln zu verstehen, bei dem die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt wurde, wenn ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseitegeschoben wurden und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall sich jedem aufgedrängt hätte. Bei der groben Fahrlässigkeit handelt es sich um eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung ([X.], Beschluss vom 19. März 2009 - [X.] 212/08, [X.], 857 Rn. 7 mwN; vom 11. April 2013 - [X.] 170/11, [X.], 1030 Rn. 22). Die Feststellung dieser Voraussetzungen ist Sache des Tatrichters. Der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht unterliegt nur, ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer [X.] gelassen hat ([X.], Beschluss vom 17. März 2011 - [X.] 174/08, [X.], 760 Rn. 9).

bb) Das Beschwerdegericht hat seiner Beurteilung den zutreffenden Maßstab zugrunde gelegt und keine wesentlichen Umstände außer [X.] gelassen. Es hat sich unter anderem auf die Erwägung gestützt, dass der mehrfach über seine Pflichten belehrte Schuldner mit der Anlage zur Vermögensübersicht vom 4. Mai 2011 über eine aktuelle Aufstellung der Lebensversicherungen verfügte, deren Versicherungsnehmer er war, und dass er unschwer feststellen konnte, dass die nicht abgetretenen Versicherungen nicht zum Vermögen seiner Ehefrau gehörten, weil er dafür die Aufstellung nur mit derjenigen in der Scheidungsfolgenvereinbarung vom 9. März 2011 hätte vergleichen müssen. Schon diese Erwägung rechtfertigt die Annahme grober Fahrlässigkeit, ohne dass es noch darauf ankommt, ob der Schuldner alte Kontounterlagen durchsehen oder von seiner Ehefrau die Herausgabe von Versicherungspolicen verlangen musste.

Entgegen der Rechtsbeschwerdebegründung hat das Beschwerdegericht vom Schuldner nicht verlangt, nach jahrelang beitragsfrei gestellten und deshalb "vergessenen" Lebensversicherungen ohne Anlass zu suchen. Es hat sich vielmehr darauf gestützt, dass der Schuldner seine Versicherungen nur wenige Monate vor dem Eröffnungsverfahren gegenüber seiner Bank angegeben hat.

Das Beschwerdegericht hat den Vortrag des Schuldners zur Kenntnis genommen, wonach die Aufnahme aller Versicherungen in die Vermögensübersicht für die Bank auf deren Wunsch beruht habe, auch Vermögenswerte der Ehefrau und der Kinder anzugeben, und dass der Schuldner diese im Insolvenzverfahren "nicht seinem eigenen Vermögen zugerechnet" habe. Dieser Vortrag ist aber unerheblich, weil es darauf ankommt, dass der Schuldner Versicherungsnehmer - und damit Rechtsinhaber - war, und dies wusste.

[X.] über seine Verpflichtung, auch die Versicherungsverträge mitzuteilen, die der Versorgung seiner Ehefrau dienen sollten oder ein Bezugsrecht für seine Kinder vorsahen, stünde der Annahme grober Fahrlässigkeit nicht entgegen, weil es sich dabei nicht um einen nachvollziehbaren Rechtsirrtum handeln würde (vgl. [X.], Beschluss vom 2. Juli 2009 - [X.] 63/08, NJW-RR 2010, 60 Rn. 14). Dem Schuldner musste klar sein, dass die Beurteilung der Verwertbarkeit seiner Versicherungsverträge nicht ihm zustand, sondern dem zur Verwertung der Insolvenzmasse berufenen Insolvenzverwalter (vgl. [X.], Beschluss vom 7. Dezember 2006 - [X.] 11/06, Z[X.] 2007, 96 Rn. 8; vom 3. Februar 2011 - [X.] 3/10, [X.], 321 Rn. 4; vom 8. März 2012 - [X.] 70/10, Z[X.] 2012, 751 Rn. 17).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

Grupp     

        

Gehrlein     

        

Lohmann

        

Schoppmeyer     

        

Röhl     

        

Meta

IX ZB 77/18

16.07.2020

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Hamburg, 15. August 2018, Az: 326 T 26/17

§ 290 Abs 1 Nr 5 InsO vom 05.10.1994, § 296 Abs 1 InsO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.07.2020, Az. IX ZB 77/18 (REWIS RS 2020, 1907)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 1907

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