Bundesfinanzhof, Beschluss vom 03.01.2014, Az. VII B 193/13

7. Senat | REWIS RS 2014, 8931

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Gegenstand

(Umfang des Vertretungszwangs nach § 62 Abs. 4 FGO)


Leitsatz

NV: Der Vertretungszwang nach § 62 Abs. 4 FGO gilt auch für einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens. Dagegen besteht für einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe kein Vertretungszwang.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beantragte den Erlass eines Abrechnungsbescheids über die Aufrechnung einer Kraftfahrzeugsteuerverbindlichkeit mit einem Anspruch aus dem Urteil des [X.] ([X.]) vom 27. Februar 1992 III ZR 199/89. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) lehnte diesen Antrag ab. Weder der Einspruch noch die gegen die ablehnende Einspruchsentscheidung gerichtete Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht ([X.]) führte in seinem --dem Kläger am 27. September 2013 zugestellten-- Urteil aus, dass sich aus der Entscheidung des [X.] kein unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenanspruch ergebe. Vielmehr habe der [X.] einen solchen Gegenanspruch abgelehnt.

2

Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde beantragt der Kläger u.a. "die Zulassung zu einem eigenen Sachvortrag", da er nicht die Mittel zur Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten habe. Außerdem beantragt er den "Erlass einer einstweiligen Verfügung" mit dem Ziel, das hiesige Verfahren bis zur Entscheidung des beim [X.] anhängigen Verfahrens über die Erteilung einer Vollstreckungsklausel auszusetzen. Aufgrund des Vertretungszwangs sei dies die einzige Möglichkeit, gegen die verfassungswidrige Entscheidung des [X.] vorzugehen.

Entscheidungsgründe

3

II. Die ausdrücklich eingelegte Beschwerde sowie der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens, der sich trotz der Überschrift "Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung" aus einer Auslegung des Schriftsatzes vom 27. November 2013 ergibt, sind wegen Verstoßes gegen den [X.] unzulässig.

4

Vor dem [X.] ([X.]) muss sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem vorbezeichneten Urteil und dem gerichtlichen Hinweis im Schreiben vom 18. November 2013 hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften i.S. des § 3 Nr. 2 und 3 des [X.], die durch solche Personen handeln (§ 62 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Dies gilt auch für den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens. Es sind keine Gründe erkennbar, hierfür ausnahmsweise vom [X.] abzuweichen (zum Antrag auf Ruhen des Verfahrens vgl. [X.] in [X.]/[X.]/ [X.], § 62 FGO Rz 103). Im Streitfall sind weder die Beschwerde noch der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens von einer solchen Person oder Gesellschaft eingelegt worden.

5

Dass für einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ([X.]) kein [X.] nach § 62 Abs. 4 FGO besteht (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Juni 2012 VII S 19/12, [X.]/NV 2012, 1624, m.w.N.), hat für das hiesige Verfahren keine Bedeutung. Die Anträge des [X.] können nicht als [X.] ausgelegt werden. Auch wenn er in seiner Beschwerdeschrift auf fehlende Mittel zur Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten hinweist, macht er mit seinem Antrag auf "Zulassung zu einem eigenen Sachvortrag" deutlich, dass er selbst handeln will, d.h. nicht auf die Möglichkeit der Einschaltung eines Prozessbevollmächtigten nach Gewährung von [X.] zurückgreift. Unabhängig davon ist im Streitfall auch die Frist zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde (§ 116 Abs. 2 Satz 1 FGO) durch einen vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten abgelaufen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO kommt nicht in Betracht. Hierzu hätte der Kläger innerhalb der Beschwerdefrist nicht nur einen [X.] stellen, sondern auch eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem dafür vorgeschriebenen Formblatt einreichen müssen (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 117 Abs. 2 und 4 der Zivilprozessordnung; vgl. auch Senatsbeschluss in [X.]/NV 2012, 1624, m.w.N.). Dies hat er nicht getan, ohne sich hierfür auf Unkenntnis berufen zu können. Vielmehr hätte sich der Kläger über die Voraussetzungen einer Bewilligung von [X.] selbst kundig machen müssen. Die Gerichte haben insoweit keine besonderen Hinweispflichten (Beschluss des [X.] vom 30. August 1991  2 BvR 995/91, [X.] 1992, 426; [X.]-Beschluss vom 17. März 2009 [X.] ([X.]), [X.]/NV 2009, 1132, m.w.N.).

Meta

VII B 193/13

03.01.2014

Bundesfinanzhof 7. Senat

Beschluss

vorgehend FG Köln, 22. August 2013, Az: 6 K 366/13, Urteil

§ 62 Abs 4 FGO, § 74 FGO, § 142 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 03.01.2014, Az. VII B 193/13 (REWIS RS 2014, 8931)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8931

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