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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:201216B3STR419.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3
StR 419/16
vom
20. Dezember
2016
in der Strafsache
gegen
wegen
schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2016 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Verden vom 26.
Juli 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
(§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.
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2
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3
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Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Rüge
nach §
338 Nr.
1 Buchstabe [X.], die [X.] sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil ein Fall notwen-dig erscheinender Mitwirkung eines dritten Richters im Sinne von §
76 Abs.
2 Satz
3 Nr.
3 GVG nicht vorgelegen habe,
dürfte je-denfalls
dann, wenn sich die Besetzungsentscheidung als objektiv willkürlich erweist, nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. [X.], Beschlüsse vom 7.
November 2002 -
3 [X.], [X.] 2003, 134; vom 11. Januar 2005 -
3 [X.], [X.], 465; siehe auch [X.], NStZ 1999, 369, 370; aA offenbar indes -
nicht tragend -
[X.], Urteil vom 31.
August 2010 -
5 [X.], [X.], 54 f.). Wie der [X.] in seiner [X.] zutreffend ausgeführt hat, war der dem Tatgericht insoweit eingeräumte
Beurteilungsspielraum hier jedoch nicht überschrit-ten.
[X.] Gericke Tiemann
Berg Hoch
Meta
20.12.2016
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2016, Az. 3 StR 419/16 (REWIS RS 2016, 417)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 417
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