Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]/00vom25. Oktober 2000in dem [X.] 2 -Der VII[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 25. Oktober 2000 durchdie Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] Hübsch, [X.],[X.] und [X.]:Die sofortige weitere Beschwerde des Beklagten gegen den Be-schluß des 9. Zivilsenates des [X.] vom14. August 2000 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.[X.]: 30.000 DM.Gründe:[X.] Die Klägerin handelt mit Kraftstoffen und Mineralölen, die sie über eineigenes regionales Tankstellennetz absetzt. Die Verwaltung von [X.], später vier dieser Tankstellen hatte sie mit - inhaltsgleichen - [X.] 1. Juli 1998 der [X.] übertragen; nach demAusscheiden der Mitgesellschafterin führte der Beklagte die Tankstellen [X.] Grundlage der genannten Verträge ab dem 1. Oktober 1998 alleine weiter.Sämtliche Vertragsverhältnisse wurden am 7. Juli 1999 beendet. Mit der [X.] Klage macht die Klägerin Restbeträge aus der Lieferung von Kraft-stoffen, Schmierstoffen und anderen Produkten sowie Nebenkosten der [X.] betriebenen Tankstellen geltend.Den [X.] waren jeweils mehrere Anlagen beigefügt, die unter an-derem Regelungen über die Öffnungszeiten der Tankstellen, die Vergütung für- 3 -den Verkauf von Kraftstoffen und sonstigen Agenturwaren, die Einzelheiten [X.] sowie die vom Beklagten zu entrichtende "Nutzungs-vergütung für das Pachtobjekt" enthielten.Der Beklagte hält den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für [X.]. Er ist der Auffassung, aufgrund der detaillierten vertraglichen Rege-lungen und der tatsächlichen Handhabung sei er persönlich und wirtschaftlichvon der Klägerin so abhängig gewesen, daß er jedenfalls als arbeitnehmerähn-liche Person im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG anzusehen sei; für [X.] sei deshalb der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben. [X.] die Klägerin entgegen, der Beklagte sei schon im Hinblick auf die Vielzahlder von ihm Beschäftigten und die Möglichkeit der selbständigen Durchführungder tankstellenüblichen Nebengeschäfte selbständiger Gewerbetreibender ge-wesen; zumindest sei er nach seiner gesamten [X.] Stellung nicht einemArbeitnehmer vergleichbar sozial schutzbedürftig.Das [X.] hat den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten fürunzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das örtlich zuständige [X.] verwiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin hat das Ober-landesgericht den erstinstanzlichen Beschluß aufgehoben und ausgesprochen,daß der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zulässig ist. Mit der - gemäߧ 17 a Abs. 4 Satz 5 [X.] zugelassenen - sofortigen weiteren Beschwerdeverfolgt der Beklagte sein Ziel der Verweisung des Verfahrens an das [X.] 4 -I[X.] Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. [X.] hat den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten im Er-gebnis zu Recht bejaht.1. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. [X.] sind die Arbeitsgerichte aus-schließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitneh-mern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis. Arbeitnehmer in [X.] sind Arbeiter und Angestellte; ihnen gleichgestellt sind sonstige Perso-nen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnli-che Personen anzusehen sind (§ 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] [X.] hat nicht verkannt, daß die Regelungen in [X.] und ihren Anlagen sowohl eine gewisse persönliche alsauch eine wirtschaftliche Abhängigkeit des Beklagten von der Klägerin bewirk-ten; es meint jedoch, nach der maßgebenden praktischen Handhabung und derwirtschaftlichen Gestaltung der Vertragsverhältnisse sei dem Beklagten nochsoviel unternehmerische Freiheit verblieben, daß er nicht mehr als arbeitneh-merähnliche Person anzusehen sei.Zu Recht hat das [X.] die Voraussetzungen des § 5Abs. 1 Satz 2 ArbGG mit der Begründung verneint, die gleichzeitige Führungvon sechs bzw. vier räumlich zum Teil weit auseinander gelegenen [X.], die Beschäftigung von bis zu 25 Arbeitnehmern und der wirtschaftlicheUmfang der Tätigkeit des Beklagten seien mit dem Bild einer wegen ihrer wirt-schaftlichen Abhängigkeit sozial schutzbedürftigen [X.] nicht zu vereinbaren (vgl. [X.], Beschluß vom 27. Januar 2000 - [X.]/99 = [X.], 483 unter [X.]). Hinzu kommt, daß der Beklagte, den dieKlägerin für Rückstände aus dem Agenturgeschäft in Anspruch nimmt, [X.] die rechtliche Stellung eines Handelsvertreters innehatte;- 5 -Handelsvertreter zählen jedoch nur unter den engen Voraussetzungen des § 5Abs. 3 ArbGG zu dem von § 5 Abs. 1 ArbGG erfaßten Personenkreis. [X.] sind hier nicht erfüllt.2. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ist [X.] Handelsvertreter im Sinne der §§ 84 ff. HGB, wenn er ge-gen Provision ständig damit betraut ist, im Namen und für Rechnung einer Mi-neralölgesellschaft deren Kraftstoffe und Schmierstoffe von einer Tankstelleaus zu verkaufen ([X.]Z 42, 244, 245 und 52, 171, 174; Urteile vom19. November 1976 - [X.] = [X.] 1977, 289 und vom 20. Februar 1981- I ZR 59/79 = [X.], 685 unter [X.]; vgl. auch Urteile vom 8. März 1973- VII ZR 214/71 = [X.] 1973, 491, vom 15. November 1984 - [X.] = NJW1985, 860, vom 28. April 1988 - [X.] = [X.], 1204 und vom6. August 1997 - [X.] und [X.] = [X.], 25 und 31).Diese Merkmale treffen auf den Beklagten zu. Dabei kann dahinstehen, ob [X.] die vom Beschwerdegericht vorgenommene Auslegung der [X.] und ihrer Anlagen in entsprechender Anwendung des § 561 ZPO nurauf Rechtsfehler hin überprüfen kann oder ob die Verträge von der Beklagten- was das [X.] nicht festgestellt hat - über dessen Bezirk hinausverwendet werden und der Senat deshalb die Verträge selbst auslegen kann(vgl. dazu Senatsbeschluß [X.]Z 140, 11, 20); denn auch die eigene Ausle-gung durch den Senat führt zu keinem anderen Ergebnis.Für den Verkauf der von ihr im Rahmen des [X.] [X.] Kraftstoffe, Schmierstoffe und sonstigen Agenturwaren zahlte die Klä-gerin dem Beklagten eine umsatzabhängige Vergütung. Daß diese Vergütungfür die im Namen und auf Rechnung der Klägerin verkauften Waren nicht aus-drücklich als "Provision" (§ 87 HGB) bezeichnet war, ist unschädlich.- 6 -3. Die rechtlichen Voraussetzungen der gesetzlichen Definition des Be-griffs des Handelsvertreters trafen auf den Beklagten auch insoweit zu, als erim wesentlichen seine Tätigkeit frei gestalten und seine Arbeitszeit bestimmenkonnte (§ 84 Abs. 1 Satz 2 HGB). Zu Recht hat das [X.] in [X.] Zusammenhang unter anderem darauf abgestellt, daß die von der Kläge-rin vorgegebenen Öffnungszeiten der Tankstellen letztlich nicht die eigene Ar-beitszeit des Beklagten betrafen, der Beklagte sich diese vielmehr selbständigeinteilen konnte. Schon im Hinblick auf die Länge der Öffnungszeiten - [X.] 16, an Sonn- und Feiertagen 14 Stunden (Anlage 4) - ist es [X.], daß der Beklagte persönlich an diese Zeiten gebunden sein sollte.Zeitpunkt und Dauer seines Urlaubs konnte er nach eigenem Ermessen be-stimmen. Selbständiger Gewerbetreibender war der Beklagte aber [X.] auch insofern, als ihm die Anzahl, Auswahl, Einstellung, Entlohnung undEntlassung der bis zu 25 Beschäftigten sowie die Art und Weise der persönli-chen Betreuung der verschiedenen Tankstellen überlassen war. Daß die Klä-gerin dem Beklagten detaillierte Pflichten hinsichtlich der Warenbevorratung,der Abrechnung und der Zahlungsmodalitäten auferlegt und sich weitgehendeKontrollrechte vorbehalten hatte, entspricht der typischen [X.] und beseitigt - entgegen der Auffassung des Beklag-ten - bei der gebotenen Gesamtwürdigung nicht die von § 84 Abs. 1 HGB vor-ausgesetzte Selbständigkeit des Handelsvertreters (vgl. Senatsbeschluß vom21. Oktober 1998 - [X.] = ZIP 1998, 2176 unter II 2)4. Handelsvertreter gelten nach § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG nur dann [X.] im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes, wenn sie zu dem [X.] gehören, für den nach § 92 a HGB die untere Grenze der vertragli-chen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann und wenn siewährend der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses im Durchschnitt- 7 -monatlich nicht mehr als 2.000 DM aufgrund des Vertragsverhältnisses an [X.] einschließlich Provision und Aufwendungsersatz bezogen haben. [X.] des § 5 Abs. 3 ArbGG scheidet hier jedenfalls deshalb aus, weilder Beklagte, wie aus den von den Parteien übergebenen Unterlagen hervor-geht, monatlich mehr als 2.000 DM als vertragliche Vergütung von der Klägerinbezogen hat und damit die Einkommensgrenze des § 5 Abs. 3 Satz 1 [X.] ist.Die Vorschrift des § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG ist im Verhältnis zu § 5Abs. 1 Satz 2 ArbGG lex specialis; sie enthält eine in sich geschlossene Zu-ständigkeitsregelung, die es verbietet, Handelsvertreter unter anderen als denin § 5 Abs. 3 Satz 1 genannten Voraussetzungen als Arbeitnehmer oder arbeit-nehmerähnliche Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 zu behandeln ([X.],Urteil vom 15. Juli 1961 - 5 [X.] = [X.] HGB § 92 a Nr. 1; Urteil vom19. Juni 1963 - 5 [X.] = [X.] 1963, 1096).Nach alledem hat das [X.] den Rechtsweg zu den ordent-lichen Gerichten zu Recht bejaht. Die Beschwerde des Beklagten gegen [X.] vom 14. August 2000 war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPOzurückzuweisen.- 8 -II[X.] Den [X.] bemißt der Senat mit rund 1/5 des Hauptsa-chewertes, das sind 30.000 DM (vgl. [X.], Beschluß vom 19. Dezember 1996- III ZB 105/96 = [X.], 1077 unter III; Musielak/[X.], ZPO, 2. Aufl., § 3Rdnr. 31).[X.] [X.][X.] [X.] Dr. Leimert
Meta
25.10.2000
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2000, Az. VIII ZB 30/00 (REWIS RS 2000, 753)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 753
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
VII ZB 8/15 (Bundesgerichtshof)
Rechtswegabgrenzung bei Streitigkeit aus einem Handelsvertretervertrag eines Versicherungs- und Bausparkassenvertreters: Vertragliches Tätigkeitsverbot bei ausschließlicher Bindung …
VII ZB 27/12 (Bundesgerichtshof)
VII ZB 36/14 (Bundesgerichtshof)
Rechtswegabgrenzung für einen Provisionrückzahlungsanspruch nach Kündigung eines Handelsvertretervertrages: Ermittlung der durchschnittlichen monatlichen Vergütung eines Einfirmenvertreters …
VIII ZB 91/10 (Bundesgerichtshof)
Rechtswegabgrenzung für eine Provisionsrückzahlungsklage gegen einen Handelsvertreter: Ermittlung der maßgeblichen Vergütungsgrenze
VII ZB 27/12 (Bundesgerichtshof)
Rechtswegabgrenzung: Streitigkeiten aus einem Handelsvertreterverhältnis mit genehmigungsbedürftiger anderweitiger Tätigkeit
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.