Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2009, Az. IX ZR 149/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1498

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/08 Verkündet am: 24. September 2009 [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 152 Abs. 1 Die einem Zwangsverwalter im [X.]uss über die Aufhebung der Zwangsverwaltung vorbehaltene Befugnis, rückständige Mieten einzuziehen, ermächtigt diesen nicht, einen Rechtsstreit gegen Dritte zu beginnen, welche die Mieten unberechtigt vereinnahmt ha-ben sollen. [X.], [X.]eil vom 24. September 2009 - [X.]/08 - OLG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 2009 durch den Vorsitzenden [X.] [X.], die Rich-ter Prof. Dr. Gehrlein, [X.], die [X.]in [X.] und den [X.] Dr. [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.] wird das [X.]eil des 17. Zivilsenats des [X.] vom 24. Juni 2008, [X.] durch [X.]uss vom 18. Juli 2008, aufgehoben. Die Berufung des [X.] gegen das [X.]eil der 4. Zivilkammer des [X.] vom 29. November 2007 wird mit der [X.] zurückgewiesen, dass die Klage bereits unzulässig ist. Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtsmittelzüge.
Von Rechts wegen

Tatbestand: Der Kläger war Zwangsverwalter über die Eigentumswohnung Nr. 5 der Anlage [X.]in [X.]

(Grundbuchamt F.

, Gemarkung [X.]

, Blatt ––.), welche die [X.] im Wege der Zwangsversteigerung er-worben haben. Er klagt auf Herausgabe von Mieten, welche die [X.] bis zur Zuschlagserteilung eingezogen haben. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 1 - 3 - 2 Eigentümer der Wohnung war zunächst [X.]

H.

(fortan: [X.]). Im Jahre 1995 vereinbarten der Schuldner und die [X.] privatschrift-lich, dass die Wohnung im Jahre 1998 an die [X.] veräußert werden solle. Bis dahin solle die Wohnung an einen von den [X.] zu benennenden [X.] vermietet werden. Die Mieten wurden im Voraus an die [X.] abgetre-ten. Mit notariellem Vertrag vom 3. November 1998 verkaufte der Schuldner die Wohnung an die [X.]. Dem Vertrage nach war der Kaufpreis bereits [X.]. Der Schuldner bewilligte eine Auflassungsvormerkung. Die Übergabe der Wohnung mit allen "an die Übergabe gesetzlich geknüpften Rechtswirkungen" sollte am 1. Januar 1999 erfolgen. Am Tage des [X.] sollten die [X.] in das bestehende Mietverhältnis über die Wohnung eintreten. Die Umschreibung des Eigentums scheiterte daran, dass es dem Schuldner nicht gelang, vereinbarungsgemäß Grundpfandrechte abzulösen. Zu einem Rücktritt vom Vertrag oder einer Aufhebungsvereinbarung kam es jedoch nicht. [X.] vermieteten die [X.] die Wohnung - im eigenen Namen und auf ei-gene Rechnung - neu. Der Schuldner verstarb am 1. Juli 2001. Die [X.] (fortan Gläubigerin) betrieb aus einer voll-streckbaren Urkunde vom 27. Juni 1979 die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner. Am 17. April 2002 wurde die Zwangsverwaltung der Wohnung [X.] und der Kläger zum Zwangsverwalter bestellt. Der Zwangsverwal-tungsvermerk wurde am 23. April 2002 in das Grundbuch eingetragen. Am 9. November 2003 wurde das Nachlassinsolvenzverfahren über den Nachlass des Schuldners eröffnet. Erstmals mit Schreiben vom 22. März 2006 forderte der Kläger die [X.] auf, ihm die Mietverträge über die Wohnung zu über-lassen. Die Mieter waren bis dahin nicht von der Anordnung der Zwangsverwal-tung unterrichtet worden. 3 - 4 - 4 Mit Zuschlagsbeschluss vom 6. Juni 2006 erwarben die [X.] im Wege der Zwangsversteigerung das Eigentum an der Wohnung. Am 10. Juli 2006 wurde die Zwangsverwaltung der Wohnung aufgehoben. In dem Be-schluss des Vollstreckungsgerichts heißt es wörtlich: "Der Zwangsverwalter bleibt ermächtigt, noch nicht eingezogene Mieten weiter zugunsten der [X.] einzuziehen."
Mit seiner am 2. August 2006 eingereichten Stufenklage hat der Kläger von den [X.] zunächst Auskunft darüber verlangt, ob und in welcher Höhe sie im [X.]raum vom 1. März 2003 bis zum 6. Juni 2006 Einnahmen aus der Vermietung der Wohnung erzielt haben. Mit Teilurteil vom 12. Juli 2007 sind die [X.] insoweit antragsgemäß verurteilt worden. Auf der Grundlage der daraufhin erteilten Auskunft hat der Kläger Auskehrung von 20.792,05 • nebst Zinsen verlangt. Die [X.] haben widerklagend Zahlung von 577,17 • nebst Zinsen verlangt. Dabei handelt es sich um Mieten aus einer anderen vom Kläger zwangsverwalteten und von den [X.] am 6. Juni 2006 ersteigerten Wohnungseigentumseinheit, welche der Kläger für die Monate Juni und Juli 2006 eingezogen hat. Gegenüber dieser Forderung hat der Kläger wiederum mit der Klageforderung aufgerechnet. Das [X.] hat die Zahlungsklage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die [X.] unter Berücksichtigung der vom Kläger erklärten Aufrechnung verur-teilt, an den Kläger 20.214,88 • nebst Zinsen zu zahlen. Mit ihrer Revision [X.] die [X.] die Wiederherstellung des landgerichtlichen [X.]eils erreichen. 5 - 5 - Entscheidungsgründe: 6 Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Wiederherstellung des landgerichtli-chen [X.]eils mit der Maßgabe, dass die Klage bereits unzulässig ist.
[X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Kläger sei im [X.]uss des Vollstreckungsgerichts vom 10. Juli 2006 ermächtigt worden, offene Mieten zu-gunsten der ehemaligen [X.] einzuziehen. Der [X.]uss habe angeordnet, dass die Wirkung der [X.]agnahme in derartig begrenzter Weise aufrechterhalten werden sollte. Die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 816 Abs. 2 BGB seien erfüllt, weil Leistungen an die [X.] bewirkt worden seien, die dem Kläger als dem Berechtigten gegenüber wirksam gewe-sen seien. 7 I[X.] Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Klage ist unzulässig. Der Kläger ist nach Aufhebung der Zwangsverwaltung nicht mehr befugt, den streitgegenständlichen Zahlungsanspruch gegen die [X.] geltend zu machen. 8 1. Die Prozessführungsbefugnis stellt eine Prozessvoraussetzung dar, die in jeder Lage des Verfahrens, auch in der Revisionsinstanz, von Amts we-gen zu prüfen ist. Das Revisionsgericht ist dabei weder an die Feststellungen 9 - 6 - des Berufungsgerichts gebunden, noch beschränkt sich seine Prüfung auf die Tatsachen und Beweismittel, die dem Berufungsgericht vorgelegen haben. Das Revisionsgericht hat vielmehr gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Revisionsinstanz selbständig festzustellen, ob die Voraus-setzungen für die Prozessführungsbefugnis im [X.]punkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz vorgelegen haben ([X.] 31, 279, 281 ff; [X.], [X.]. v. 2. Juni 1986 - [X.], [X.], 1201, 1202). 2. Die Prozessführungsbefugnis des [X.] folgt nicht aus § 152 Abs. 1 [X.]. 10 a) Ein Zwangsverwalter (fortan auch: Verwalter) hat das Recht und die Pflicht, alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um das verwaltete Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und ordnungsmäßig zu benutzen. Er hat die Ansprüche, auf welche sich die [X.]agnahme er-streckt, geltend zu machen (§ 152 Abs. 1 [X.]). Im Wesentlichen handelt es sich dabei um Mieten und Pachten. Grundsätzlich enden die ihm zustehenden Befugnisse allerdings mit der Aufhebung des Verfahrens (§ 161 Abs. 1 [X.]; vgl. etwa [X.], [X.]. v. 10. Januar 2008 - [X.], [X.], 1131, 1132 Rn. 8). Die aus § 152 Abs. 1 Halbsatz 2 [X.] folgende Prozessführungsbefug-nis des Verwalters kann jedoch über den [X.]punkt der Aufhebung der Zwangs-verwaltung hinaus andauern. Mieten und Pachten gebühren dem Ersteher erst von dem [X.] an (§ 56 Satz 2 [X.]). Ansprüche, welche einen früheren [X.]raum betreffen, sind daher gegebenenfalls auch nach der Aufhebung der Zwangsverwaltung vom Verwalter geltend zu machen ([X.], [X.]. v. 23. Juli 2003 - [X.], [X.], 562; v. 19. Mai 2009 - [X.] ZR 89/09, [X.], 1438 Rn. 7; vgl. auch [X.], [X.]. v. 21. Oktober 1992 - [X.], [X.], 11 - 7 - 1781, 1782 zur Fortsetzung anhängiger Prozesse aus der [X.] der Amtstätigkeit des Verwalters). 12 b) Im vorliegenden Fall macht der Kläger keine Mieten geltend. Grundla-ge des Anspruchs des [X.] gegen die [X.] ist vielmehr § 816 Abs. 2 BGB. Die Mieter der beschlagnahmten Wohnung haben im fraglichen [X.]raum Miete an die [X.] gezahlt. Damit ist der jeweilige Anspruch aus § 535 Abs. 2 BGB gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen. Die [X.]agnahme der [X.] hinderte die Erfüllung nicht. Gemäß § 146 Abs. 1, § 22 Abs. 2 Satz 2 [X.] wird die [X.]agnahme einer Forderung dem Drittschuldner gegenüber erst mit dem [X.]punkte wirksam, in welchem sie ihm bekannt oder ihm ein [X.] zugestellt wird. Die Mieter wussten im fraglichen [X.]raum nichts von der [X.]agnahme der Wohnung. Ein Zahlungsverbot ist ihnen ebenfalls nicht zugestellt worden. Vor der [X.]agnahme durch Erfüllung erloschene Forderungen gehören grundsätzlich nicht mehr zum Haftungsverband eines Grundpfandrechts (vgl. § 1124 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB fällt nicht unter § 146 Abs. 1, § 21 Abs. 2 [X.], wie sich schon aus dem Wortlaut der letztgenannten Vorschrift ergibt. Er ist weder eine Miet- oder [X.] noch ein Anspruch aus einem mit dem Eigentum an dem Grundstück verbundenen Recht auf wieder-kehrende Leistungen. Der Bereicherungsanspruch aus § 816 Abs. 2 BGB tritt auch nicht im Wege der dinglichen Surrogation an die Stelle der Mietansprüche (vgl. dazu [X.], [X.]. v. 29. Juni 2006 - [X.] ZR 119/04, [X.], 1697, 1698 Rn. 14). Eine entsprechende gesetzliche Anordnung fehlt. Der Anspruch richtet sich außerdem nicht gegen den Mieter, sondern gegen denjenigen, der die Mie-ten eingezogen hat. Der Kläger klagt folgerichtig nicht gegen die Mieter auf 13 - 8 - Zahlung der Mieten, sondern gegen die [X.] als Vermieter auf Auskeh-rung der von den Mietern erlangten Geldbeträge. 14 c) Die Rechte und Pflichten eines [X.] sind allerdings nicht auf die Einziehung der beschlagnahmten Mieten und Pachten beschränkt. [X.] Aufgabe, für eine ordnungsgemäße Nutzung und Verwaltung des Grund-stücks zu sorgen, schließt die Befugnis ein, auch wegen anderer Forderungen Klage zu erheben, wenn dadurch eine Schmälerung der nach § 155 [X.] zu verteilenden Nutzungen abgewendet werden kann (vgl. [X.] 109, 171, 173 f zu Schadensersatzansprüchen wegen schuldhafter Verkürzung der Masse ge-gen einen früheren Zwangsverwalter; [X.], [X.]. v. 29. Juni 2006, aaO S. 1699 Rn. 16 zu Ansprüchen wegen rechtsgrundloser Benutzung der zwangsverwalte-ten Sache sowie der Verletzung von Besitzrechten). Diese Befugnis, die Teil des Rechts zur Verwaltung und Benutzung des beschlagnahmten Grundstücks ist (§ 148 Abs. 2 [X.]), erlischt jedoch, sobald die Zwangsverwaltung aufgeho-ben wird. Nach Aufhebung der Zwangsverwaltung etwa verbleibende Befugnis-se des Verwalters folgen daraus, dass dieser seine Tätigkeit ordnungsmäßig abzuschließen hat ([X.] 155, 38, 41 f; [X.], [X.]. v. 25. Mai 2005 - [X.], NJW-RR 2006, 138, 139). Nach gefestigter Rechtsprechung des [X.] betreffen sie allenfalls beschlagnahmte Ansprüche, nicht [X.] solche Ansprüche, die der [X.]agnahme nach §§ 146, 148 [X.] nicht unterfallen ([X.], [X.]. v. 29. Juni 2006, aaO Rn. 17 mit weiteren Nachweisen; v. 19. Mai 2009 - [X.] ZR 89/08, aaO Rn. 8). Von der Aufhebung der Zwangsverwal-tung an ist der Verwalter nicht mehr zur weiteren Verwaltung und Benutzung des Grundstücks (§ 148 Abs. 2 [X.]) befugt.
3. Eine Prozessführungsbefugnis des [X.] folgt auch nicht aus dem [X.]uss des Vollstreckungsgerichts vom 10. Juli 2006. In diesem [X.]uss 15 - 9 - ist der Kläger nicht zur klagweisen Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche ermächtigt worden. 16 a) Die Befugnisse des [X.] enden - abgesehen von unauf-schiebbaren und der notwendigen Abwicklung der Verwaltung dienenden [X.] - mit der Zustellung des die Zwangsverwaltung aufhebenden [X.] ([X.], [X.]. v. 10. Januar 2008 - [X.], [X.], 1131, 1132 Rn. 8). Anderes gilt nur dann, wenn das Gericht den Verwalter nach § 12 Abs. 2 Satz 1 [X.] zur Vornahme weiterer Handlungen besonders ermäch-tigt ([X.], [X.]. v. 29. Juni 2006 - [X.] ZR 119/04, aaO Rn. 17; [X.]. v. 10. Ja-nuar 2008, aaO). Der Sache nach handelt es sich um eine Einschränkung des Aufhebungsbeschlusses ([X.] 155, 38, 44). Die Frage, ob das [X.] den Verwalter im Aufhebungsbeschluss mit der Einziehung nicht beschlagnahmter Forderungen beauftragen darf, hat der [X.] bisher offen gelassen (vgl. [X.]. v. 29. Juni 2006, aaO). Sie stellt sich auch im vorliegenden Fall nicht. Der [X.]uss des Vollstreckungsgerichts vom 10. Juli 2006, den der Senat selbständig und ohne Bindung an das Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts auszulegen hat (vgl. [X.] 31, 279, 283; allgemein zur Auslegung gerichtlicher, schiedsgerichtlicher und behördlicher Entscheidungen durch das [X.], 201, 205; [X.] 24, 15, 20; 86, 104, 110; [X.], [X.]. v. 15. November 1989 - [X.], NJW-RR 1990, 194; v. 19. März 1998 - [X.] ZR 120/97, [X.], 822, 823), ermächtigt den Kläger nicht zur Geltendmachung des hier streitgegenständlichen Anspruchs aus § 816 Abs. 2 BGB gegen die [X.]. b) Seinem Wortlaut nach betrifft der [X.]uss nur "noch nicht eingezo-gene Mieten". Um "Mieten", also um Ansprüche des Vermieters gegen den [X.] aus § 535 Abs. 2 BGB (oder aus einem anderen Rechtsgrund) geht es im 17 - 10 - vorliegenden Fall gerade nicht. Die Mieter der Wohnung haben die vereinbarte Miete an ihre Vermieter gezahlt und sind dadurch von ihrer Verpflichtung zur Zahlung der Miete frei geworden (s.o.). Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger ermächtigt werden sollte, auch Ansprüche gegen Dritte zu verfolgen, finden sich im Wortlaut des [X.]usses nicht. Dieser Punkt war bereits in erster Instanz umstritten (vgl. z.B. Schriftsatz vom 9. November 2007, [X.]) Gleichwohl hat der Kläger keine sonstigen Umstände vorgetragen, welche den Schluss auf eine weitergehende Ermächtigung zuließen. Das gilt insbesondere für einen etwai-gen Antrag des [X.] oder des Vollstreckungsgläubigers, welcher dem [X.] im Aufhebungsbeschluss vorangegangen sein könnte. Die Revisionser-widerung weist zwar auf die mögliche Relevanz solcher Umstände hin, trägt jedoch ebenfalls nichts dazu vor. Ob und inwieweit Umstände außerhalb des [X.]usses - der die Prozessführungsbefugnis des [X.] gegenüber dem Prozessgericht und dem Prozessgegner begründen müsste - überhaupt Be-rücksichtigung finden könnten, kann offen bleiben. 4. Die Bindungswirkung (§ 318 ZPO) des rechtskräftigen Teilurteils vom 12. Juli 2007, in welchem eine Prozessführungsbefugnis des [X.] ausdrück-lich bejaht worden ist, steht deren erneuter Prüfung nicht entgegen. 18 a) Wieweit das Gericht bei der Entscheidung über den Klageantrag [X.] aus früheren Verfahren und [X.]eilen zu beachten hat, ist in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen, weil es dabei um die für das [X.] in allen Instanzen maßgebende Grundlegung geht, auf der die Sachprü-fung aufbaut und die der Parteidisposition entzogen ist ([X.] 82, 246, 247 f; [X.], [X.]. v. 15. November 1989 - [X.], NJW-RR 1990, 194, 195). 19 - 11 - b) Das Gericht ist an die Entscheidung in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen (§ 318 ZPO) gebunden. Die Bindung bezieht sich auf [X.] und Entscheidungsgründe, soweit diese den festgestellten Anspruch kennzeichnen, mithin dessen Inhalt bestimmen. Sie erstreckt sich nicht auf die [X.], die festgestellten Tatsachen und deren rechtliche Bewertung ([X.], [X.]. v. 14. Juni 2002 - [X.], [X.], 140, 141). Inhaltlich ent-spricht sie der materiellen Rechtskraftwirkung des § 322 ZPO ([X.], [X.]. v. 12. Februar 2003 - [X.], [X.], 1919, 1921). In Rechtskraft er-wächst nur die im [X.]eil ausgesprochene Rechtsfolge, das heißt nur der vom [X.] aus dem vorgelegten Sachverhalt gezogene und im [X.]eil ausgespro-chene Schluss auf das Bestehen oder Nichtbestehen des Klageanspruchs, nicht aber die Feststellung der zugrunde liegenden präjudiziellen [X.] oder sonstigen Vorfragen, aus denen der [X.] seinen Schluss [X.] hat ([X.] 43, 144, 145). Auch im Falle der Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft erwächst nur der Rechtsfolgenausspruch in Rechtskraft, also die Verpflichtung des [X.], die fragliche Auskunft zu erteilen. Die [X.] und rechtlichen Grundlagen des Auskunftsanspruchs nehmen hingegen nicht an der Rechtskraft- und Bindungswirkung des [X.]eils teil, auch dann nicht, wenn die Verurteilung zur Auskunftserteilung auf eine Stufenklage hin erfolgt ([X.] 107, 236, 242; [X.], [X.]. v. 19. Dezember 1969 - [X.], [X.], 405 f). Nichts anderes gilt für die Prozessvoraussetzungen. Die mehre-ren, stufenweise erhobenen Ansprüche behalten ihre prozessuale Selbständig-keit, so dass für jede Stufe die allgemeinen Prozessvoraussetzungen vorliegen müssen und neu zu prüfen sind ([X.] 76, 9, 12). 20 - 12 - II[X.] 21 Das angefochtene [X.]eil kann damit keinen Bestand haben. Es ist [X.] (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung des [X.]eils nur wegen Rechtsver-letzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis er-folgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Klage ist unzuläs-sig und schon deshalb abzuweisen, was der Senat trotz des Verschlechte-rungsverbotes (§§ 528, 557 ZPO) auf die Rechtsmittel des [X.] hin klarzu-stellen hat (vgl. etwa [X.], [X.]. v. 21. Januar 2004 - [X.], [X.], 700, 701). Die Widerklage hat Erfolg. Gemäß § 56 Satz 2 [X.] gebühren die Nutzungen von dem Zuschlag an dem Ersteher. Entsprechend § 667 BGB hat der Zwangsverwalter das von diesem [X.]punkt an bis zur Aufhebung der Zwangsverwaltung [X.] an den Ersteher herauszugeben (vgl. [X.], [X.]. v. - 13 - 11. Oktober 2007 - [X.] ZR 156/06, [X.], 2375, 2376 Rn. 14). Da die Klage-forderung nicht besteht, kann der Kläger auch nicht gegen die Widerklageforde-rung aufrechnen. Ganter Gehrlein [X.]

[X.] [X.]

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 29.11.2007 - 4 O 118/07 - [X.], Entscheidung vom 24.06.2008 - 17 U 22/08 -

Meta

IX ZR 149/08

24.09.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2009, Az. IX ZR 149/08 (REWIS RS 2009, 1498)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1498

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