Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2000, Az. X ZR 119/98

X. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1894

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEILX ZR 119/98Verkündet am:20. Juni [X.] Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 20. Juni 2000 durch [X.], die [X.], [X.], Scharen und die Richterin [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 19. Zivilsenatsdes [X.]s Köln vom 15. Mai 1998 im [X.] insoweit aufgehoben, als durch Beschluß vom [X.] die Revision angenommen worden ist.In diesem Umfang wird der Rechtsstreit an das [X.] und Entscheidung, auch über [X.] der Revision, zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Im [X.] 1989 beauftragten die [X.] die Klägerin, für ihren Be-trieb eine EDV-Anlage nebst Software bis Ende August 1989 zu liefern. Das- 3 -Netzwerk wurde am 29. August 1989, die Software bis Ende November 1989installiert. Von September 1989 bis November 1991 fanden jeweils [X.] Einweisungen statt. Gleichwohl gelang es der [X.] zu 1 nicht, mit [X.] zufriedenstellend zu arbeiten. Die monatlichen [X.] Klägerin bezahlten die [X.] von November 1989 bis Dezember 1991.Mit Schreiben vom 5. Juli 1991 und 13. Dezember 1991 forderten die [X.] die Klägerin unter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung zur ordnungs-gemäßen Vertragserfüllung auf. Sie machten geltend, es sei der Klägerin nichtgelungen, eine funktionsfähige und ihren Bedürfnissen entsprechende [X.]. Ihre Klage auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung blieb ohneErfolg ([X.], [X.]. v. 18.12.1997 - [X.]/97).Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin mit der Behauptung, sämt-liche Programmteile vertragsgemäß und mangelfrei geliefert und installiert zuhaben, Zahlung von 361.554,59 DM nebst Zinsen für die gelieferten Geräteund Programme sowie für Installations-, Einweisungs-, Beratungs- und War-tungsleistungen für Hard- und Software verlangt.Das [X.] hat der Klage unter Abweisung im übrigen in Höhe von330.076,35 DM nebst Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung der [X.] hatdas [X.] die Klage in Höhe eines weiteren Teilbetrages abge-wiesen und der Klägerin 318.207,67 DM nebst Zinsen zugesprochen.Mit ihrer Revision haben die [X.] ihren [X.]. Der [X.] hat ihr Rechtsmittel nur in Höhe von48.259,09 DM nebst Zinsen wegen berechneter [X.] angenom-men. Die [X.] beantragen nunmehr,- 4 -unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und Abänderung deslandgerichtlichen Urteils die Klage im Umfang der [X.] abzuweisen.Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.Entscheidungsgründe:Nachdem durch Nichtannahme der Revision bereits über die von derKlägerin verlangte Vergütung für die gelieferte EDV-Anlage nebst Programmensowie für Installations-, Einweisungs-, Beratungs- und Wartungsleistungen fürdie Software rechtskräftig entschieden ist, war nur noch über die weiter [X.] zugesprochene Vergütung für die [X.]s-leistungen in der [X.] von Januar 1992 bis Juni 1994, insgesamt von48.259,09 DM nebst Zinsen, zu befinden. Insoweit hat die Revision Erfolg. [X.] ist deshalb im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben undder Rechtsstreit ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung ein-schließlich der Kosten der Revision an das Berufungsgericht zurückzuverwei-sen.1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die [X.] seien [X.] der Wartungskosten verpflichtet. Es hat ausgeführt, aus der [X.] vom 9. August 1989 ergebe sich, daß die in Rechnung gestelltenmonatlichen Pauschalbeträge für Wartungsleistungen gesondert zu vergüten- 5 -seien. Dies greift die Revision nicht an. Rechtsfehler treten insoweit nicht [X.] Das Berufungsgericht hat ferner ein Erlöschen des Vergütungsan-spruchs der Klägerin für die [X.] infolge Stornierung [X.] hat es ausgeführt, die [X.] hätten eine Stornierung dieser [X.] in der Berufungsinstanz behauptet. Die Klägerin habe dies bestrittenund vorgetragen, die Stornierung habe sich lediglich auf die bis dahin angefal-lenen Wartungskosten für die Hardware bezogen. Das von der [X.] [X.] für ihre Behauptung angeführte Schreiben der Klägerin vom 2. [X.] sei von diesen selbst nicht als Stornierung sämtlicher [X.]skosten verstanden worden, wie aus dem Umstand folge, daß die [X.] die monatlichen Pauschalbeträge zunächst weiterhin bezahlt [X.]) Dies greift die Revision an. Mit Recht rügt sie, das Berufungsgerichthabe verfahrensfehlerhaft (§ 286 ZPO) nicht gewürdigt, daß nach dem eindeu-tigen Wortlaut des Schreibens der Klägerin vom 2. Februar 1990 nicht nur [X.] bis einschließlich Januar 1990 storniert worden seien,sondern der Wartungsvertrag über die Hardware insgesamt aufgehoben [X.] sei.Das Berufungsgericht hat die gesetzliche Regel (§§ 133, 157 BGB), [X.] der Auslegung einer Erklärung von deren Wortlaut auszugehen ist (vgl.[X.], Urt. v. 03.11.1993 - VIII ZR 106/93, NJW 1994, 188, 189), nicht beachtet.Die Klägerin hat in dem Schreiben vom 2. Februar 1990 den [X.] mitge-teilt, daß sie "lediglich aus Kulanz" den abgeschlossenen [X.]svertrag storniere, während die [X.], wie [X.] -ab 1. Februar 1990 berechnet werde. Diese Erklärung der Klägerin deutet dar-auf hin, daß die Parteien, wie von den [X.] behauptet, den [X.]svertrag einverständlich aufgehoben haben.b) Eine Auslegung kann allerdings auch zu einem vom Wortlaut [X.] Ergebnis gelangen. Dies kann der Fall sein, wenn sich ein dahinge-hender übereinstimmender Wille der Vertragspartner feststellen läßt. Eine sol-che Feststellung hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Vielmehr hat es ausder Zahlung von monatlichen Wartungskosten durch die [X.] bis [X.] gefolgert, die [X.] hätten die Erklärung der Klägerin selbst nicht [X.] verstanden. Abgesehen davon, daß es jedenfalls ohneweitere tatsächliche Feststellungen bedenklich ist, aus einem nachträglichenVerhalten der [X.] auf eine bestimmte, dem objektiven Inhalt einer Erklä-rung widersprechende Willensrichtung der Klägerin zu schließen, hat das Be-rufungsgericht nicht einmal festgestellt, welchen Gegenstand die von den [X.] bezahlten monatlichen [X.] hatten. Nur dann, wennsich diese Rechnungen entgegen der Behauptung der [X.] auch auf[X.]sleistungen bezogen hätten, könnte das nachträgliche [X.] der [X.] nach der Rechtsprechung des [X.] (u.a.[X.], Urt. v. 24.06.1998 - [X.], [X.]R BGB § 133 - Erklärungswert 1)bei der Auslegung insoweit Berücksichtigung finden, als es hieraus Rück-schlüsse auf den tatsächlichen Willen und das tatsächliche Verständnis der andem Rechtsgeschäft Beteiligten zulassen könnte. Hätten die [X.] ent-sprechend deren Behauptung und im Einklang mit dem Schreiben der [X.] 2. Februar 1990 hingegen durch ihre Zahlungen die Vergütungsansprücheder Klägerin für [X.]sleistungen erfüllt, könnte hieraus nicht [X.] gezogen werden, daß die Klägerin mit ihrer Erklärung etwas anderes- 7 -zum Ausdruck bringen wollte, als sie es nach dem objektiven Sinn getan hat,und daß auch die Empfänger die Erklärung in diesem anderen Sinne verstan-den haben und verstehen mußten. Mangels Feststellung des [X.] bezahlten [X.] fehlt es damit an einer tragfähigen tat-sächlichen Grundlage für die Folgerung des Berufungsgerichts, der [X.]svertrag sei entgegen der Behauptung der [X.] nicht einver-ständlich aufgehoben worden.c) Die Entscheidung des Berufungsgerichts läßt sich auch dann nichtaufrechterhalten, wenn die Tatbestandsfeststellungen des Berufungsgerichtsdahin zu verstehen wären, daß die [X.] bis Ende 1991 auch Vergütungfür [X.]en gezahlt haben. Die [X.] haben mit [X.] 29. Juni 1998 insoweit eine Berichtigung des Tatbestandes beantragt, weilder Tatbestand des angefochtenen Urteils in diesem Punkt widersprüchlich sei,da die Feststellung in offenem Widerspruch zu den Schriftsätzen stehe, auf [X.] Berufungsgericht Bezug genommen habe. Das Berufungsgericht hat [X.] unter Hinweis auf die Maßgeblichkeit der im Tatbestand in [X.] Schriftsätze abgelehnt. Damit entfaltet die Feststellung der Ver-gütungszahlungen keine bindende Wirkung im Sinne des § 314 ZPO dahin,daß Zahlungen wegen [X.]sleistungen festgestellt sind (vgl.[X.], Urt. v. 19.12.1996 - III ZR 9/95, [X.]R ZPO § 314 - Widersprüchlich-keit 5). Die Parteien und das Berufungsgericht werden nach [X.] Sache Gelegenheit haben, sich genauer damit auseinanderzusetzen, obdie [X.] zeitweilig auch die verlangten Beträge für [X.]enbezahlt haben, aus welchen Gründen dies geschehen ist und wieweit diesRückschlüsse auf entsprechende Vereinbarungen [X.] 8 -3. Da das angefochtene Urteil aus diesen Gründen keinen Bestand ha-ben kann, ist es aufzuheben. Der Rechtsstreit ist an das Berufungsgericht zu-rückzuverweisen, das nach Maßgabe der genannten Grundsätze zu klären hat,ob die Parteien den Wartungsvertrag für Hardware einverständlich aufgehobenhaben, und ferner über die Kosten des Rechtsstreits zu befinden hat.[X.]JestaedtMelullisScharenMühlens

Meta

X ZR 119/98

20.06.2000

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2000, Az. X ZR 119/98 (REWIS RS 2000, 1894)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1894

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.