Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEILX ZR 119/98Verkündet am:20. Juni [X.] Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 20. Juni 2000 durch [X.], die [X.], [X.], Scharen und die Richterin [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 19. Zivilsenatsdes [X.]s Köln vom 15. Mai 1998 im [X.] insoweit aufgehoben, als durch Beschluß vom [X.] die Revision angenommen worden ist.In diesem Umfang wird der Rechtsstreit an das [X.] und Entscheidung, auch über [X.] der Revision, zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Im [X.] 1989 beauftragten die [X.] die Klägerin, für ihren Be-trieb eine EDV-Anlage nebst Software bis Ende August 1989 zu liefern. Das- 3 -Netzwerk wurde am 29. August 1989, die Software bis Ende November 1989installiert. Von September 1989 bis November 1991 fanden jeweils [X.] Einweisungen statt. Gleichwohl gelang es der [X.] zu 1 nicht, mit [X.] zufriedenstellend zu arbeiten. Die monatlichen [X.] Klägerin bezahlten die [X.] von November 1989 bis Dezember 1991.Mit Schreiben vom 5. Juli 1991 und 13. Dezember 1991 forderten die [X.] die Klägerin unter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung zur ordnungs-gemäßen Vertragserfüllung auf. Sie machten geltend, es sei der Klägerin nichtgelungen, eine funktionsfähige und ihren Bedürfnissen entsprechende [X.]. Ihre Klage auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung blieb ohneErfolg ([X.], [X.]. v. 18.12.1997 - [X.]/97).Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin mit der Behauptung, sämt-liche Programmteile vertragsgemäß und mangelfrei geliefert und installiert zuhaben, Zahlung von 361.554,59 DM nebst Zinsen für die gelieferten Geräteund Programme sowie für Installations-, Einweisungs-, Beratungs- und War-tungsleistungen für Hard- und Software verlangt.Das [X.] hat der Klage unter Abweisung im übrigen in Höhe von330.076,35 DM nebst Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung der [X.] hatdas [X.] die Klage in Höhe eines weiteren Teilbetrages abge-wiesen und der Klägerin 318.207,67 DM nebst Zinsen zugesprochen.Mit ihrer Revision haben die [X.] ihren [X.]. Der [X.] hat ihr Rechtsmittel nur in Höhe von48.259,09 DM nebst Zinsen wegen berechneter [X.] angenom-men. Die [X.] beantragen nunmehr,- 4 -unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und Abänderung deslandgerichtlichen Urteils die Klage im Umfang der [X.] abzuweisen.Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.Entscheidungsgründe:Nachdem durch Nichtannahme der Revision bereits über die von derKlägerin verlangte Vergütung für die gelieferte EDV-Anlage nebst Programmensowie für Installations-, Einweisungs-, Beratungs- und Wartungsleistungen fürdie Software rechtskräftig entschieden ist, war nur noch über die weiter [X.] zugesprochene Vergütung für die [X.]s-leistungen in der [X.] von Januar 1992 bis Juni 1994, insgesamt von48.259,09 DM nebst Zinsen, zu befinden. Insoweit hat die Revision Erfolg. [X.] ist deshalb im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben undder Rechtsstreit ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung ein-schließlich der Kosten der Revision an das Berufungsgericht zurückzuverwei-sen.1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die [X.] seien [X.] der Wartungskosten verpflichtet. Es hat ausgeführt, aus der [X.] vom 9. August 1989 ergebe sich, daß die in Rechnung gestelltenmonatlichen Pauschalbeträge für Wartungsleistungen gesondert zu vergüten- 5 -seien. Dies greift die Revision nicht an. Rechtsfehler treten insoweit nicht [X.] Das Berufungsgericht hat ferner ein Erlöschen des Vergütungsan-spruchs der Klägerin für die [X.] infolge Stornierung [X.] hat es ausgeführt, die [X.] hätten eine Stornierung dieser [X.] in der Berufungsinstanz behauptet. Die Klägerin habe dies bestrittenund vorgetragen, die Stornierung habe sich lediglich auf die bis dahin angefal-lenen Wartungskosten für die Hardware bezogen. Das von der [X.] [X.] für ihre Behauptung angeführte Schreiben der Klägerin vom 2. [X.] sei von diesen selbst nicht als Stornierung sämtlicher [X.]skosten verstanden worden, wie aus dem Umstand folge, daß die [X.] die monatlichen Pauschalbeträge zunächst weiterhin bezahlt [X.]) Dies greift die Revision an. Mit Recht rügt sie, das Berufungsgerichthabe verfahrensfehlerhaft (§ 286 ZPO) nicht gewürdigt, daß nach dem eindeu-tigen Wortlaut des Schreibens der Klägerin vom 2. Februar 1990 nicht nur [X.] bis einschließlich Januar 1990 storniert worden seien,sondern der Wartungsvertrag über die Hardware insgesamt aufgehoben [X.] sei.Das Berufungsgericht hat die gesetzliche Regel (§§ 133, 157 BGB), [X.] der Auslegung einer Erklärung von deren Wortlaut auszugehen ist (vgl.[X.], Urt. v. 03.11.1993 - VIII ZR 106/93, NJW 1994, 188, 189), nicht beachtet.Die Klägerin hat in dem Schreiben vom 2. Februar 1990 den [X.] mitge-teilt, daß sie "lediglich aus Kulanz" den abgeschlossenen [X.]svertrag storniere, während die [X.], wie [X.] -ab 1. Februar 1990 berechnet werde. Diese Erklärung der Klägerin deutet dar-auf hin, daß die Parteien, wie von den [X.] behauptet, den [X.]svertrag einverständlich aufgehoben haben.b) Eine Auslegung kann allerdings auch zu einem vom Wortlaut [X.] Ergebnis gelangen. Dies kann der Fall sein, wenn sich ein dahinge-hender übereinstimmender Wille der Vertragspartner feststellen läßt. Eine sol-che Feststellung hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Vielmehr hat es ausder Zahlung von monatlichen Wartungskosten durch die [X.] bis [X.] gefolgert, die [X.] hätten die Erklärung der Klägerin selbst nicht [X.] verstanden. Abgesehen davon, daß es jedenfalls ohneweitere tatsächliche Feststellungen bedenklich ist, aus einem nachträglichenVerhalten der [X.] auf eine bestimmte, dem objektiven Inhalt einer Erklä-rung widersprechende Willensrichtung der Klägerin zu schließen, hat das Be-rufungsgericht nicht einmal festgestellt, welchen Gegenstand die von den [X.] bezahlten monatlichen [X.] hatten. Nur dann, wennsich diese Rechnungen entgegen der Behauptung der [X.] auch auf[X.]sleistungen bezogen hätten, könnte das nachträgliche [X.] der [X.] nach der Rechtsprechung des [X.] (u.a.[X.], Urt. v. 24.06.1998 - [X.], [X.]R BGB § 133 - Erklärungswert 1)bei der Auslegung insoweit Berücksichtigung finden, als es hieraus Rück-schlüsse auf den tatsächlichen Willen und das tatsächliche Verständnis der andem Rechtsgeschäft Beteiligten zulassen könnte. Hätten die [X.] ent-sprechend deren Behauptung und im Einklang mit dem Schreiben der [X.] 2. Februar 1990 hingegen durch ihre Zahlungen die Vergütungsansprücheder Klägerin für [X.]sleistungen erfüllt, könnte hieraus nicht [X.] gezogen werden, daß die Klägerin mit ihrer Erklärung etwas anderes- 7 -zum Ausdruck bringen wollte, als sie es nach dem objektiven Sinn getan hat,und daß auch die Empfänger die Erklärung in diesem anderen Sinne verstan-den haben und verstehen mußten. Mangels Feststellung des [X.] bezahlten [X.] fehlt es damit an einer tragfähigen tat-sächlichen Grundlage für die Folgerung des Berufungsgerichts, der [X.]svertrag sei entgegen der Behauptung der [X.] nicht einver-ständlich aufgehoben worden.c) Die Entscheidung des Berufungsgerichts läßt sich auch dann nichtaufrechterhalten, wenn die Tatbestandsfeststellungen des Berufungsgerichtsdahin zu verstehen wären, daß die [X.] bis Ende 1991 auch Vergütungfür [X.]en gezahlt haben. Die [X.] haben mit [X.] 29. Juni 1998 insoweit eine Berichtigung des Tatbestandes beantragt, weilder Tatbestand des angefochtenen Urteils in diesem Punkt widersprüchlich sei,da die Feststellung in offenem Widerspruch zu den Schriftsätzen stehe, auf [X.] Berufungsgericht Bezug genommen habe. Das Berufungsgericht hat [X.] unter Hinweis auf die Maßgeblichkeit der im Tatbestand in [X.] Schriftsätze abgelehnt. Damit entfaltet die Feststellung der Ver-gütungszahlungen keine bindende Wirkung im Sinne des § 314 ZPO dahin,daß Zahlungen wegen [X.]sleistungen festgestellt sind (vgl.[X.], Urt. v. 19.12.1996 - III ZR 9/95, [X.]R ZPO § 314 - Widersprüchlich-keit 5). Die Parteien und das Berufungsgericht werden nach [X.] Sache Gelegenheit haben, sich genauer damit auseinanderzusetzen, obdie [X.] zeitweilig auch die verlangten Beträge für [X.]enbezahlt haben, aus welchen Gründen dies geschehen ist und wieweit diesRückschlüsse auf entsprechende Vereinbarungen [X.] 8 -3. Da das angefochtene Urteil aus diesen Gründen keinen Bestand ha-ben kann, ist es aufzuheben. Der Rechtsstreit ist an das Berufungsgericht zu-rückzuverweisen, das nach Maßgabe der genannten Grundsätze zu klären hat,ob die Parteien den Wartungsvertrag für Hardware einverständlich aufgehobenhaben, und ferner über die Kosten des Rechtsstreits zu befinden hat.[X.]JestaedtMelullisScharenMühlens
Meta
20.06.2000
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2000, Az. X ZR 119/98 (REWIS RS 2000, 1894)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1894
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.