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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Unzulässiger Antrag nach § 126 Abs. 5 Satz 3 und 4 WDO
Der Antrag des Soldaten auf gerichtliche Entscheidung vom 20. Dezember 2019 wird abgelehnt.
Der Kommandeur des ... leitete mit Verfügung vom 15. Juni 2018 ein gerichtliches Disziplinarverfahren gegen den Soldaten ein und ordnete seine vorläufige Dienstenthebung, ein Uniformtrageverbot und die hälftige Einbehaltung seiner Dienstbezüge an. Mit einem dem Soldaten am 2. August 2019 zugestellten Bescheid vom 30. Juli 2019 wies er dessen [X.] gegen die genannten Anordnungen ab. Der Soldat hat unter dem 2. September 2019 beim [X.] einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, den er mit Schreiben vom 28. Oktober 2019 zurückgenommen hat. Gegen das Urteil des [X.]s vom selben Tag hat der für den ersten Rechtszug bestellte Verteidiger des Soldaten mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2019 beim [X.] für den Soldaten Berufung eingelegt und erneut beantragt, die genannten Anordnungen aufzuheben.
Der neuerliche Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist - unabhängig davon, dass der ausschließlich für den ersten Rechtszug bestellte Verteidiger des Soldaten für das beim [X.] geführte Verfahren trotz Aufforderung keine Vollmacht vorgelegt hat - unzulässig. Denn der Antrag ist erst nach Ablauf der Antragsfrist gestellt worden.
Nach § 126 Abs. 5 Satz 3 [X.] kann der Soldat, wenn die Einleitungsbehörde seinen Antrag auf Aufhebung von Anordnungen nach § 126 Abs. 1 und 2 [X.] abgelehnt hat, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Ablehnungsentscheidung die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen. Ist das Verfahren - wie hier infolge der gegen das Urteil des Truppendienstgerichts eingelegten Berufung - beim [X.] anhängig, tritt dieses Gericht an die Stelle des Truppendienstgerichts (§ 126 Abs. 5 Satz 4 [X.]). Insoweit kommt es für die gerichtliche Zuständigkeit nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung, sondern auf den der Entscheidung an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 1982 - 2 [X.] 6.82 - BVerwGE 76, 1 <1 f.>).
Da die Ablehnungsentscheidung der Einleitungsbehörde dem Soldaten am 2. August 2019 zugestellt wurde, war die einmonatige Antragsfrist nach § 126 Abs. 5 Satz 3 [X.] bei Eingang des Antrags auf gerichtliche Entscheidung am 20. Dezember 2019 bereits abgelaufen.
Einer Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bedurfte es nicht. Diese werden von der zur Hauptsache ergehenden Kostenentscheidung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens mit erfasst.
Meta
27.03.2020
Bundesverwaltungsgericht 2. Wehrdienstsenat
Beschluss
Sachgebiet: WDB
§ 126 Abs 1 WDO 2002, § 126 Abs 2 WDO 2002, § 126 Abs 5 S 3 WDO 2002, § 126 Abs 5 S 4 WDO 2002
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.03.2020, Az. 2 WDB 4/20 (REWIS RS 2020, 3824)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 3824
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