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PDF anzeigen 5 [X.] [X.] vom 9. November 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 9. November 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. Juni 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Vor dem Hintergrund der auf Grund [X.] Be-weiswürdigung getroffenen Feststellungen zum Tatzeitraum und zur Intensität der jahrelangen gleichförmigen Miss-brauchstaten nimmt der Senat auch die vom Landgericht ge-troffenen Mindestfeststellungen zur Gesamtzahl der Taten hin, wenngleich sich in diesem Zusammenhang eine sorgfäl-tigere und präzisere Würdigung empfohlen hätte (vgl. [X.], 107, 109 ff. m.w.N.), die freilich hier den Gesamt-strafausspruch ersichtlich nicht beeinflusst hätte. [X.] [X.] Schneider
[X.]
Meta
09.11.2010
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2010, Az. 5 StR 439/10 (REWIS RS 2010, 1594)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 1594
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