Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2011, Az. I ZR 229/10

I. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 3095

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
I [X.]
Verkündet am:

22. September 2011

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Überregionale Klagebefugnis
[X.] § 8 Abs. 3 Nr. 3; [X.] § 4
a)
Der Umstand, dass das Prozessgericht bei begründeten Zweifeln am ([X.])Bestehen der Eintragungsvoraussetzungen gemäß §
8 Abs.
3 Nr.
3 [X.], §
4 Abs.
4 [X.] lediglich das Verfahren aussetzen kann, lässt die Notwendigkeit der Prüfung unberührt, ob die Prozessführung im konkreten Einzelfall vom Satzungszweck des klagenden Verbandes umfasst ist.
b)
Die [X.] ist nicht daran gehindert, auch Wettbewerbsverstöße außerhalb [X.] zu verfolgen.
[X.], Urteil vom 22. September 2011 -
I [X.] -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 22.
September 2011 durch [X.] Dr.
Bornkamm und die Richter Prof. Dr.
Büscher, Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff und Dr.
Koch

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 30.
November 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-wiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, die in die
Liste qualifizierter Einrichtungen nach
§
4 [X.] eingetragene [X.] e.V.,
bezweckt nach ihrer Satzung,
die Rechte der Verbraucher wahrzunehmen
und Verstöße unter anderem gegen das Wettbewerbsrecht zu verfolgen, soweit dadurch
Verbrau-cherinteressen berührt werden.
In der Präambel ihrer Satzung ist ausgeführt,
dass die Klägerin durch verbraucherorientierte Verbände in Nordrhein-West-1
-
3
-
falen gegründet
wurde, um auf dem Boden des Grundgesetzes und der [X.] gemeinnützig Verbraucherinteressen wahrzunehmen.

Die im Möbelhandel tätige Beklagte
ließ im Frühjahr 2009
im Raum [X.]/[X.] eine Broschüre
verteilen, in der die dargestellten Möbel und Küchen auf einer Innenseite in
einem rot unterlegten Textfeld mit der Angabe
"49 [X.] monatlich"
beworben wurden.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass diese Werbung gegen die [X.] verstößt
und deshalb unter dem Gesichtspunkt des [X.] auch wettbewerbswidrig ist. Sie hat die Beklagte daher auf Unterlassung und Erstattung ihrer vorgerichtlichen Abmahnkosten in Anspruch genommen.

Beide Vorinstanzen haben die Klägerin als nicht klagebefugt und ihre Klage daher als unzulässig angesehen. Mit der vom Berufungsgericht zugelas-senen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klä-gerin ihre
Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe:

[X.] Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:

Die generelle Klagebefugnis der Klägerin als qualifizierte Einrichtung zum Schutz von Verbraucherinteressen gemäß §
8 Abs.
3 Nr.
3 [X.] sei durch die Satzung der Klägerin auf die Vertretung
der Interessen der Verbraucher in [X.] beschränkt. Der Satzungszweck sei bei der Prüfung der 2
3
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5
6
-
4
-
Klagebefugnis zu berücksichtigen, weil die
Klägerin
keine von ihrem Vereins-zweck nicht umfassten Befugnisse für sich in Anspruch nehmen dürfe.

Die regionale Beschränkung der Betätigung
der Klägerin
ergebe sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Satzung, aber aus ihrem Gesamt-zusammenhang. Der Name der Klägerin, ihr
Sitz in [X.], die organisato-rische Struktur, das Bundesland
[X.] als Hauptzuwendungsge-ber und die bundesweite Organisation von je einer Verbraucherzentrale je
Bun-desland und eines [X.] zeigten, dass das Tätigkeitsfeld der Klä-gerin
nach ihrer Satzung auf die Wahrnehmung der Interessen der Verbraucher in
[X.] beschränkt sei.

Die Interessen der Verbraucher in
[X.] seien durch die Werbung der Beklagten im Raum [X.]/[X.] nicht
berührt, weil die Beklagte in [X.] kein Geschäft betreibe und die beanstandete Werbung dort auch nicht verteilt worden sei.

I[X.]
Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat
Erfolg. Das [X.] hat zu Unrecht angenommen, dass die Klägerin für die von ihr gel-tend gemachten Ansprüche nicht klagebefugt ist.

1. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass
§
8 Abs.
3 Nr.
3 [X.]

nicht anders als §
13 Abs.
2 Nr.
3 [X.] aF (vgl. dazu [X.], Urteil vom 15.
Januar 2004
I
ZR
180/01, [X.], 435 = [X.], 490
FrühlingsgeFlüge) und §
8 Abs.
3 Nr.
2 [X.] (vgl. dazu [X.], Urteil vom 1.
März 2007
I
ZR
51/04, [X.], 809 Rn.
12 = [X.], 1088

Krankenhauswerbung)

neben der [X.] auch die prozessuale Klagebefugnis regelt.
Dementsprechend muss das Revisionsgericht
ohne Bindung an die vom Berufungsgericht getroffenen tat-7
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9
10
-
5
-
sächlichen Feststellungen selbständig prüfen, ob die Voraussetzungen des §
8 Abs.
3 Nr.
3 [X.] vorliegen (vgl. [X.], [X.], 809
Rn.
12

Kranken-hauswerbung, mwN).

2. Das Berufungsgericht hat mit Recht auch angenommen, dass die Kla-gebefugnis
der Klägerin nicht schon daraus folgt, dass
diese
in
die Liste
qualifi-zierter
Einrichtungen
nach §
4 [X.]
eingetragen
ist
und das Prozessgericht
bei begründeten Zweifeln am ([X.])Bestehen der Eintragungsvoraussetzungen gemäß §
8 Abs.
3 Nr.
3 [X.], §
4 Abs.
4 [X.]
lediglich das Verfahren aus-setzen kann (vgl. dazu [X.], Urteil vom 4.
Februar 2010
I
ZR
66/09, [X.], 852 Rn.
11 = [X.], 1143
[X.] Spyder).
Die Notwendigkeit der Prüfung, ob die Prozessführung im konkreten Einzelfall vom Satzungszweck des klagenden Verbandes umfasst ist, bleibt davon unberührt
(vgl. Fezer/Büscher, [X.], 2.
Aufl., §
8 Rn.
276; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprü-che und Verfahren, 9.
Aufl., Kap.
13 Rn.
31a; [X.]/[X.], Der Wettbe-werbsprozess, 6.
Aufl., Kap.
19 Rn.
57
und
66; [X.].ZPO/[X.], 3.
Aufl., §
3 [X.] Rn. 16; [X.]/[X.], [X.], 70.
Aufl., §
4 [X.] Rn.
3; [X.]/Schlosser, [X.] [2006], §
3 [X.] Rn.
2;
Witt in [X.]/[X.]/[X.], AGB-Recht, 11.
Aufl.,
§
4 [X.] Rn.
5;
ebenso zu §
13 Abs.
2 Nr.
3 [X.] aF [X.].[X.]/[X.], §
13 Rn.
98
f. und [X.].[X.]/[X.], 4.
Aufl., §
13 [X.] Rn.
102, jeweils mwN;
aA wohl [X.] in Piper/[X.]/Sosnitza, [X.], 5.
Aufl., §
8 Rn.
112).

Dafür spricht zum
einen die Erwägung, dass
bei der Eintragung eines Verbandes nicht geprüft wird, ob und inwiefern gegebenenfalls
seine Tätigkeit nach seiner Satzung in örtlicher
oder sachlicher Hinsicht
beschränkt
ist.
Ob eine solche Beschränkung der Klagebefugnis entgegensteht, kann
vielmehr immer nur unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls festgestellt
11
12
-
6
-
werden
(vgl. [X.]/[X.] aaO Kap.
19 Rn.
66; [X.].[X.]/[X.], §
13 Rn.
98
f.).

Für die Notwendigkeit der
Prüfung der Klagebefugnis im Einzelfall spre-chen
zum anderen auch
die unionsrechtliche Grundlage sowie die Entste-hungsgeschichte der in §
4 [X.] und §
8 Abs.
3 Nr.
3 [X.] enthaltenen [X.].

So sind die Gerichte nach Art.
4 Abs.
1 Satz
2 der [X.][X.] über Unterlassungsklagen zum Schutz von Verbraucherinteressen, die mit dem Gesetz über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf [X.] ([X.]l. I, S.
897)
mit Wirkung vom 30.
Juni 2000
in §
13 Abs.
2 Nr.
3 [X.] aF
in das [X.] Recht umge-setzt worden ist
(vgl. [X.] in [X.]/Bornkamm, [X.], 29.
Aufl., §
8 Rn.
3.52), ausdrücklich nicht gehindert zu prüfen, ob der Zweck der qualifizier-ten Einrichtung deren Klageerhebung im speziellen Einzelfall rechtfertigt.
Zwar steht es
den
Mitgliedstaaten nach Art.
7 der Richtlinie
2009/22/[X.]
über Unter-lassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (kodifizierte Fassung), die insoweit nunmehr ohne inhaltliche Änderung an die Stelle der
[X.][X.] getreten ist, frei, Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten, die den qualifizierten Einrichtungen auf [X.] weitergehende
Rechte zur Klageerhebung einräumen, als dies im Rahmen der Richtlinie als Mindeststan-dard
vorgeschrieben
ist. Der [X.] Gesetzgeber hat von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch gemacht; denn er hat in §
4 Abs.
2 Satz
3 [X.] be-stimmt, dass der satzungsmäßige Zweck in der
Liste der qualifizierten Einrich-tungen anzugeben ist, um eine Prüfung des Satzungszwecks im Einzelfall zu ermöglichen (vgl. Begründung des [X.] zum inzwischen
ohne inhaltliche Änderung

durch § 4
Abs.
2 [X.] ersetzten §
22a Abs.
2 [X.], BT-Drucks.
14/2658,
S.
54
f.).
Die Prüfung, ob die Rechtsverfolgung im Einzel-13
14
-
7
-
fall vom Satzungszweck noch gedeckt ist, soll daher durch seine
Eintragung in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach §
4 [X.] erleichtert, nicht dagegen

wie die Revision meint
-
auf
die Prüfung der Frage verengt werden, ob der in die Liste eingetragene Wortlaut des Satzungszwecks die Durchführung des konkreten Verfahrens abdeckt.

3. Das Berufungsgericht
ist jedoch zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich aus der
Satzung der Klägerin eine regionale Beschränkung auf den Schutz der Verbraucher mit einem Bezug zum Bundesland
[X.]
ergibt.

a) Satzungsbestimmungen, denen körperschaftsrechtliche Bedeutung zukommt,
sind grundsätzlich objektiv auszulegen (st. Rspr.; vgl.
nur [X.], Urteil vom 28.
November 1988
II
ZR
96/88, [X.]Z 106,
67, 71; Urteil vom 21.
Janu-ar 1991
II
ZR
144/90, [X.]Z 113, 237, 240; Urteil vom 11.
Oktober 1993

II
ZR
155/92, [X.]Z 123, 347, 350, jeweils mwN). In diesem Zusammenhang kommt neben dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck der Regelung auch dem systematischen Bezug einer Klausel zu anderen Satzungsvorschriften maßgebliche Bedeutung zu; außerhalb der Satzung liegende Umstände können dann zu berücksichtigen
sein, wenn ihre Kenntnis
bei denjenigen
Personen, für die sich aus der Regelung rechtliche [X.]lgen ergeben können,
allgemein vo-rausgesetzt werden kann
(vgl. [X.]Z 123, 347, 350
f. mwN).

Diese Grundsätze haben auch bei der Beurteilung der Frage zu gelten, ob ein
aufgrund Eintragung in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach §
4 [X.]
klagebefugter Verband sein ihm dadurch eröffnetes Tätigkeitsfeld im Einzelfall überschritten hat. Es kommt daher auch in diesem Zusammenhang nicht allein auf den Wortlaut der den
Verbandszweck regelnden [X.] an (aA [X.].ZPO/[X.] aaO §
3 [X.] Rn.
16).

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16
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-
8
-
b) Das
Berufungsgericht hat insoweit gemeint, die regionale [X.] der Klägerin auf die Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern in [X.] ergebe sich zwar nicht aus dem Wortlaut ihrer Satzung, die insoweit weder eine positive noch eine negative Bestimmung enthalte,
aber aus deren Gesamtzusammenhang. In der Tat mag
der vom [X.] in diesem Zusammenhang angeführte Umstand, dass die Klägerin von regionalen Verbänden in [X.] gegründet wurde, für eine entsprechende Beschränkung
sprechen. In dieselbe Richtung scheint, wie das Berufungsgericht ebenfalls mit Recht festgestellt
hat,
der Name der Klägerin
zu weisen.
Dasselbe gilt für die in die Ziffer 9.3 der Satzung eingeflossene organ-schaftliche Struktur der Klägerin, auf die das Berufungsgericht des Weiteren abgestellt hat. Als Argument für die regionale Beschränkung des Tätigkeitsbe-reichs der Klägerin mag man
mit dem Berufungsgericht des Weiteren den
[X.], dass diese gemäß Ziffer 7.2 ihrer Satzung in erster Linie durch das Land [X.] finanziert wird, sowie die Tatsache anführen, dass die Klägerin im [X.] organisiert ist, bei dem es sich um einen Dachverband handelt, dessen Mitglieder die [X.] der einzelnen Bundesländer sind.

c) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts stellt dagegen der [X.], dass die Klägerin ihren Sitz in der [X.] [X.]haupt-stadt [X.] hat, für sich gesehen kein Indiz dafür dar, dass ihr Tätigkeits-bereich nach ihrer Satzung regional beschränkt ist. Dasselbe gilt für
die [X.], dass sich die Stimmenverteilung der Mitglieder der Klägerin in
der Mitglie-derversammlung danach richtet, welche Region
in [X.] durch das jeweilige Mitglied abgedeckt wird. Nach der in der Satzung insoweit ge-troffenen
Regelung hat ein Mitglied, das die Interessen von Verbrauchern im gesamten Bundesland [X.] vertritt, mehr Gewicht als ein [X.], das dies nur in Teilen des [X.] tut. Eine solche Regelung ist jedoch 18
19
-
9
-
entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht nur dann sinnvoll, wenn eine Beschränkung auf die Wahrnehmung der Interessen der Verbraucher in
dem
Bundesland erfolgen sollte.

d) Das Berufungsgericht hat außerdem Umstände unberücksichtigt ge-lassen, die neben dem Wortlaut der Satzung, aus dem sich keine regionale Be-schränkung ergibt, gegen eine solche Beschränkung sprechen.

aa)
So führte
die vom Berufungsgericht angenommene regionale Be-schränkung des [X.] der Klägerin zu nicht unerheblichen Abgren-zungsproblemen in den
wegen der zunehmenden Verbesserung der Verkehrs-
und Kommunikationswege immer häufigeren

Fällen, in denen außerhalb von [X.] vorgenommene geschäftliche Handlungen auf in [X.] ansässige Verbraucher nachteilige Auswirkungen haben. Es bestünde insoweit die Gefahr, dass die Klägerin in solchen Fällen entweder vorsichtshalber von einem in der Sache tatsächlich veranlassten Vorgehen ge-gen ein
unlauteres
Verhalten absieht oder sich umgekehrt
wie im Streitfall

entgegenhalten lassen muss, sie habe ihren Tätigkeitsbereich überschritten.
Beides widerspricht dem von der Klägerin nach ihrer Satzung verfolgten Zweck, den Verbraucherinteressen zu dienen.

bb)
Es kommt hinzu, dass die Klägerin bei der vom Berufungsgericht aus ihrer Satzung [X.] regionalen Beschränkung ihres Betätigungsbe-reichs
gehindert wäre, gegen die Interessen der Verbraucher verletzende Ge-schäftspraktiken schon
dann vorzugehen, wenn diese zwar bereits angewen-det, hierdurch aber Interessen von Verbrauchern in [X.] noch nicht oder jedenfalls noch nicht in relevantem Umfang beeinträchtigt werden.
Die vom Berufungsgericht für richtig gehaltene Auslegung der Satzung der Klä-20
21
22
-
10
-
gerin führte daher auch in dieser Hinsicht zu einem dem Sinn und Zweck der in der Satzung der Klägerin getroffenen
Regelung widersprechenden Ergebnis.

cc) Die vom Berufungsgericht vertretene
Ansicht hätte zudem zur
[X.]lge, dass die Klägerin in erheblichem Umfang an einem in Absprache mit anderen [X.] erfolgenden koordinierten und dabei insbesondere auch arbeitsteiligen Vorgehen gegen verbraucherschutzgesetzwidrige Praktiken ge-hindert wäre.
Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich eine Spezia-lisierung der [X.] angesichts der Weite der für diese beste-henden Aufgabenstellung (vgl. dazu nur den

nicht abschließenden

Katalog in §
2 Abs.
2 [X.]) nicht nur als sinnvoll, sondern
zumal unter Berücksichti-gung der in der Regel gering bemessenen finanziellen Ausstattung der Ver-braucherzentralen (vgl. [X.], Beschluss vom 17.
März 2011
I
ZR
183/09, [X.], 560 Rn.
6 = WRP 2011, 752
[X.])

jeden-falls auf Spezialgebieten auch als notwendig darstellt.

e) Danach sprechen Alles in Allem gesehen die besseren Gründe dafür, dass die Klagebefugnis der Klägerin nicht -
wie vom Berufungsgericht ange-nommen

entgegen dem Wortlaut ihrer Satzung beschränkt und die Klage [X.] zulässig war.

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-
11
-
II[X.]
Nach allem kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand haben und ist deshalb aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-rückzuverweisen.
Dieses wird nunmehr zu prüfen haben, ob die Klage begrün-det ist.

Bornkamm
Büscher
Schaffert

Kirchhoff
Koch
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.02.2010 -
51 O 96/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom 30.11.2010 -
6 U 27/10
-

25

Meta

I ZR 229/10

22.09.2011

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2011, Az. I ZR 229/10 (REWIS RS 2011, 3095)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3095

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I ZR 229/10

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