Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2009, Az. 5 StR 394/09

5. Strafsenat | REWIS RS 2009, 1150

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5 [X.] (alt: 5 [X.]) [X.]BESCHLUSS vom 15. Oktober 2009 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 15. Oktober 2009 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 5. Mai 2009 im [X.] über die Gesamtstrafe nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben. 2. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.] zu-rückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Gründe Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt (Einzelstrafen: ein Jahr sowie zweimal ein Jahr und sechs Monate Freiheitsstrafe). Nach [X.] Aufhebung im Strafausspruch durch den Senat (Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten; Beschluss vom 20. August 2008 [X.] 5 [X.]) waren durch die neu berufene [X.] lediglich die Ein-zelstrafen und die Gesamtstrafe festzusetzen. Die mit der Sachrüge geführte Revision hat keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Bemessung der jeweils um sechs Monate reduzierten Einzelstrafen richtet; insoweit ist sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Dagegen hält der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand. 1 - 3 - In Anbetracht von deren Höhe ist zu besorgen, dass sich das [X.] bei seiner Bemessung von der Ausgangsposition der Einsatzstrafe (ein Jahr sechs Monate) zu stark entfernt hat (vgl. [X.]R StGB § 54 Abs. 1 Be-messung 8 m.N.; [X.], Beschluss vom 3. März 2009 [X.] 3 StR 584/08). 2 Darüber hinaus rechtfertigen die vom [X.] berücksichtigten zahlreichen und signifikanten Strafmilderungsgründe eine derartige Abwei-chung zwischen Einsatz- und Gesamtstrafe ohne nähere Erörterung gerade nicht. Dies legt vielmehr nahe, dass das [X.] den besonders engen zeitlichen und situativen Zusammenhang der Taten trotz Erwähnung tatsäch-lich nicht berücksichtigt hat. Die [X.] lässt zudem einen wesentli-chen, an dieser Stelle möglicherweise zugunsten des Angeklagten streiten-den Umstand unerörtert. Sie zeigt nämlich nicht auf, dass sie sich bei der hier gebotenen umfassenden Würdigung der Person des Angeklagten und der einzelnen Strafen bewusst war, dass eine wiederholte Verwirklichung gleich gelagerter Taten auch Ausdruck einer insgesamt gesunkenen [X.] sein kann. 3 Die Feststellungen können bestehen bleiben, weil lediglich ein Wer-tungsfehler vorliegt. Ergänzende Feststellungen sind möglich, soweit sie zu den bisher getroffenen nicht in Widerspruch stehen. 4 [X.]Brause [X.]

Meta

5 StR 394/09

15.10.2009

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2009, Az. 5 StR 394/09 (REWIS RS 2009, 1150)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1150

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