Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 04.03.2010, Az. 7 B 44/09, 7 B 44/09 (7 C 2/10)

7. Senat | REWIS RS 2010, 8752

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Gegenstand

Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen; Freistellungserklärung; Fristverlängerung


Gründe

1

Der von der Klägerin aufgeworfenen - und vom Berufungsgericht verneinten - Frage, ob eine Freistellungserklärung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG Bedeutung - und gegebenenfalls welche - für die im Rahmen des § 18 Abs. 3 BImSchG zu prüfende Voraussetzung hat, dass die beantragte Fristverlängerung den Zweck des Gesetzes nicht gefährdet, kommt grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ihre Beantwortung hängt u.a. davon ab, was bestandskräftiger Gegenstand der Freistellungserklärung ist und damit an deren (möglicher) Bindungswirkung teil hat.

2

Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG, für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Meta

7 B 44/09, 7 B 44/09 (7 C 2/10)

04.03.2010

Bundesverwaltungsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 29. Mai 2009, Az: 22 B 08.714, Urteil

§ 15 Abs 2 S 2 BImSchG, § 18 Abs 3 BImSchG, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 04.03.2010, Az. 7 B 44/09, 7 B 44/09 (7 C 2/10) (REWIS RS 2010, 8752)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8752

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