Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2015, Az. I ZR 47/14

I. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 5271

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2015:170915UIZR47.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
I ZR 47/14
Verkündet am:

17. September 2015

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Irreführende Lieferantenangabe
BGB § 280 Abs. 1
Es fällt unter den Schutzzweck der Pflicht zur richtigen [X.]serteilung, den [X.] vor Schäden zu bewahren, die adäquat durch eine un-richtige oder irreführende [X.] nicht nur verursacht, sondern nach Lage der Dinge auch bei angemessen besonnenem Vorgehen geradezu herausgefordert werden.
[X.], Urteil vom 17. September 2015 -
I ZR 47/14 -
OLG [X.]

LG [X.]

-
2
-
Der I.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 17.
September 2015 durch [X.] Dr.
Büscher, [X.], [X.], Prof. Dr. Koch und Feddersen

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 19.
Februar 2014 unter Zurückwei-sung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und in-soweit aufgehoben, als der Berufung der [X.] stattgegeben worden ist.
Die Berufung der [X.] gegen das Urteil der 31. Zivilkammer des [X.] vom 11. April 2013 wird zurückgewiesen.
Von den Kosten der Revision und des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte 63% und die Klägerin 37%.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin mahnte im Jahr 2009 den Einzelhändler
J.
wegen des [X.] ab, den sie als Nachahmung eines von ihr hergestellten Rillenkoffers ansah. J.
teilte ihr mit, er
habe
den Koffer von der [X.] bezo-gen.
1
-
3
-
Die Parteien schlossen daraufhin am 23./28.
Dezember 2009 eine [X.], deren Nummern
5 und 6 folgenden Wortlaut haben:
5.
Die [Beklagte]
verpflichtet sich, den Hersteller der streitgegenständlichen Produkte bis zum [X.] mit vollständiger Adresse zu benennen.
6.
Die [Klägerin]
verzichtet im Übrigen auf [X.], Schadensersatz sowie weitere [X.] gegen J.
sowie die [Beklagte].
Unter dem 8.
Januar 2010 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie habe den Hersteller der Koffer bisher nicht in Erfahrung bringen können. Mit [X.] vom 11.
Januar 2010 gab sie an, der
Lieferant sei die S.

Ltd.
F.

T.

E.

P.

Co. Ltd., [X.]
(im Folgenden: S.

Ltd.).
Nach [X.] Abmahnung erhob die Klägerin gegen die
S.

Ltd.
vor
dem [X.] [X.]
(31
O
516/10)
Klage
auf
Unterlassung des Vertriebs der näher bezeichneten Rillenkoffer im Gebiet der [X.], [X.], Erstattung von Abmahnkosten sowie Feststellung der Schadenser-satzpflicht. Die S.

Ltd.
verteidigte sich damit, die fraglichen Koffer weder
nach [X.] exportiert noch verkauft zu haben. Nachdem die Klägerin die Beklagte unter dem 21.
Oktober 2011 um weitere Informationen zur Lieferan-teneigenschaft der S.

Ltd.
gebeten hatte, übermittelte die Beklagte der
Klägerin eine Zollurkunde, die von der Klägerin im Verfahren
31
O
516/10
vor-gelegt wurde. Aus der Zollurkunde ergab sich, dass
die
S.

Ltd.
lediglich

an die Muttergesellschaft der [X.] in [X.], die M.

O.

Tr.

G.

B.V., geliefert hatte, nicht jedoch
in
das Gebiet der Bundesre-
publik. Daraufhin erklärte die Klägerin
im Verfahren 31 O 516/10
die Klagerück-nahme, der
die
S.

Ltd.
nicht zustimmte. Nachdem die Klägerin sich
auf
einen
Hinweis der Kammer nicht zu einem Verzicht auf die Klageforderung be-reit
erklärte, wurde ihre Klage gegen die S.

Ltd.
abgewiesen.
Die Klägerin verlangt von der [X.] die Erstattung der ihr im [X.] gegen
die
S.

Ltd.
entstandenen Kosten. Sie hat zunächst beantragt,
2
3
4
-
4
-
die Beklagte zur Zahlung von 28.557,90

[X.] hat der Klage in Höhe von 17.028,30

nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz stattgegeben und sie im Übrigen
hin-sichtlich
geltend gemachter
Kosten für einen Patentanwalt und einen Teil der Gerichtskosten abgewiesen. Dagegen haben beide Parteien Berufung [X.], die Klägerin allerdings nur, soweit ihr nicht weitere 9.871

worden sind.
Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vom Senat zugelassenen Revision. Die [X.] beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:
A. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stünden keine Ansprüche wegen mangelhafter [X.]serteilung gegen die Beklagte zu. [X.] hat es ausgeführt:
Nach dem eindeutigen Wortlaut von
Nr.
5 der Vereinbarung der Parteien habe sich die Beklagte verpflichtet, "den Hersteller der streitgegenständlichen Produkte mit vollständiger Adresse" zu benennen. Einen weitergehenden [X.] über die gesamte Lieferkette, wie ihn §
19 [X.] vorse-he, hätten die Parteien nicht vereinbart. Die der Klägerin mit Schreiben vom 11.
Januar 2010 erteilte [X.] der [X.], in der
die
S.

Ltd.
als
"Lieferant" benannt
worden sei, sei insoweit mangelhaft
gewesen, als die [X.] nicht die
Herstellerin, sondern ausdrücklich die Lieferantin des in Rede stehenden Koffers bezeichnet habe. Ein zum Schadensersatz verpflichtender Zusammenhang zwischen der mangelhaften [X.] und dem eingetretenen Schaden sei jedoch bei wertender Betrachtung nicht festzustellen. Zwar habe 5
6
7
-
5
-
die Klägerin die von der [X.] erteilte [X.] dahin verstehen dürfen, dass die S.

Ltd.
selbst an die Beklagte geliefert habe. Nach den Ge-
samtumständen habe die [X.] der Klägerin jedoch vor Erhebung der mit erheblichen Kostenrisiken und Kostenfolgen verbundenen Klage gegen
die
S.

Ltd.
zumindest Anlass zu
einer Nachfrage bei der [X.] geben
müssen. Da die Klägerin sich nicht bemüht habe, den [X.], habe sie auf der Grundlage eines nicht hinreichend aufgeklärten Sachver-halts Klage erhoben. Sie könne die
dafür aufgewendeten
Kosten nicht unter Verweis auf die Mangelhaftigkeit der [X.] auf die Beklagte verlagern. [X.] Ansprüche aus §
19 Abs.
5 [X.]
oder
§§
3, 4 Nr.
9 Buchst.
a, §
9 UWG seien nach Nr.
6 der Vereinbarung zwischen den Parteien [X.].
B.
Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat teil-weise Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht eine Haftung der [X.] insgesamt verneint (dazu unten zu B
I). Der Klägerin stehen aber keine [X.] als die ihr vom [X.] zugesprochenen
Schadensersatzansprü-che zu (dazu unten zu
B
II).
I. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des [X.], der Klägerin stehe wegen mangelhafter [X.] der [X.] kein Anspruch auf Ersatz der
Rechtsverfolgungskosten zu, die
ihr
im Verfahren
gegen
die
S.

Ltd.
entstanden
sind.
1.
Entgegen der Ansicht der Revision
hält es allerdings [X.] Nachprüfung stand, dass das Berufungsgericht die Vereinbarung der [X.] dahingehend ausgelegt hat,
die Beklagte
habe allein
[X.] über den Hersteller der Rillenkoffer zu erteilen.
8
9
10
-
6
-
a) Die Auslegung von Individualvereinbarungen ist grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten. Das Revisionsgericht kann die Vertragsauslegung nur darauf überprüfen, ob sie gegen gesetzliche Auslegungsregeln oder Denkge-setze verstößt, erfahrungswidrig ist oder wesentlichen Tatsachenstoff außer Acht lässt ([X.], Urteil vom 21.
Januar
2010

I
ZR
206/07, [X.], 828 Rn.
19 =
[X.], 1154
DiSC,
mwN).
b) Solche Rechtsfehler werden von der Revision nicht aufgezeigt und lassen sich dem Berufungsurteil auch nicht entnehmen.
aa) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte
sei nach Nr.
5 der Vereinbarung der Parteien verpflichtet
gewesen, "den Hersteller der streitge-genständlichen Produkte mit vollständiger Adresse" zu benennen. Diese [X.] sei ersichtlich
enger als der in §
19 Abs.
1 [X.] geregelte [X.]. In Nr.
6 der Vereinbarung habe die Klägerin "im Übrigen" auf [X.] verzichtet und damit inhaltlich weitergehende Ansprüche
ausge-schlossen. Zudem habe den anwaltlich vertretenen Parteien die [X.] wettbewerbsrechtlich
bedeutsame
Unterscheidung
zwischen "Hersteller" und "Lieferant" geläufig sein müssen. Die Klägerin möge ein Interesse an der Offen-legung der gesamten [X.] und bei Abschluss der Vereinbarung ent-sprechende Vorstellungen über
deren Inhalt gehabt haben; einen [X.]san-spruch
im Umfang von §
19 [X.]
habe sie mit der [X.] jedoch nicht vereinbart. Die
abweichende
Auslegung des [X.]s, dass [X.] wie nach §
19 [X.] geschuldet
sei, weil
dem Abschluss der Vereinbarung
eine markenrechtliche Streitigkeit vorausgegangen sei,
stehe im Gegensatz zum
eindeutigen Wortlaut der Vereinbarung.
bb) Anders als die Revision meint, hat das Berufungsgericht bei dieser Beurteilung keinen wesentlichen Tatsachenstoff unberücksichtigt gelassen.
11
12
13
14
-
7
-
(1) Das Berufungsgericht hat den Zusammenhang der Vereinbarung mit einer vorausgegangenen markenrechtlichen Streitigkeit nicht außer [X.]. Es
ist vielmehr davon ausgegangen, dieser Umstand führe nicht
dazu, die
Vereinbarung in dem Sinne auszulegen, es sei
[X.] wie nach §
19
[X.] geschuldet. Das Berufungsgericht hat dazu auf den Wortlaut der Nr.
5 im Zusammenhang mit Nr.
6 der Vereinbarung verwiesen. Während Nr.
5 mit der Verpflichtung der [X.], den Hersteller zu benennen, eine erkennbar engere Formulierung wähle als der in §
19 Abs.
1 [X.] geregelte [X.], schließe Nr.
6 ausdrücklich weitergehende [X.]sansprü-che aus. Das lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
(2) Die Auslegung des Berufungsgerichts beruht auch nicht darauf, dass es das Schreiben der Klägerin vom 4.
November 2009 unberücksichtigt gelas-sen hat. Dieses Schreiben nimmt Bezug auf den Vorschlag einer Vereinbarung, die
der Klägerin von der [X.]
am 29.
Oktober 2009 übermittelt worden ist. Dort wurde unter Nr.
5 vorgeschlagen, dass die
Klägerin "im Übrigen auf [X.], Schadensersatz sowie weitere [X.] sowie auf die Rechte aus der einstweiligen Verfügung des [X.]" gegenüber dem ur-sprünglich abgemahnten Einzelhändler
J.
verzichtete. Zu diesem Vorschlag heißt es im
Schreiben der Klägerin vom 4.
November 2009:
Zu Ziffer
5: Diese könnte man hiernach akzeptieren. Allerdings müsste der [X.] nicht genannte Lieferant erklären, ob er Hersteller ist oder ebenfalls nur Händler ist. In diesem Falle müsste der Lieferant seinen Zulieferer bzw. den Hersteller nennen.
Die Beklagte antwortete daraufhin unter dem 13.
November 2009:
Selbstverständlich ist unser Mandat auch bereit, den Hersteller der hier inter-essierenden Koffer zu benennen.
Dementsprechend heißt es in Nr.
5 der danach
abgeschlossenen [X.]:
15
16
17
18
-
8
-
Die [Beklagte]
verpflichtet sich

Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich aus dieser Vorkorrespon-denz zur Vereinbarung kein Hinweis darauf, dass die Beklagte sich zu vollstän-digen Angaben über die Lieferkette verpflichtet hat. Ob die Klägerin die voll-ständige Lieferkette erfahren wollte, ist demgegenüber unerheblich, da es allein auf den tatsächlich vereinbarten Inhalt der Vereinbarung ankommt.
(3) Zu Recht hat das Berufungsgericht den nach Abschluss der [X.] datierenden Schreiben der [X.] an die Klägerin vom 8. und 11.
Januar 2010 keine entscheidende Bedeutung für die Auslegung des Begriffs "Hersteller"
in der Vereinbarung
beigemessen. Es hat vielmehr
zutreffend
an-genommen, für seine Auslegung anhand des Wortlauts
spreche "die eindeutige Begriffswahl" der anwaltlich vertretenen Parteien, denen die [X.] wett-bewerbsrechtlich bedeutsame
Unterscheidung zwischen "Hersteller" und "[X.]"
sowie
"Herkunft" und "Vertriebsweg" geläufig sein musste. In diesem [X.] kommt es nicht darauf an, wie die Klägerin die
ihr
am 11.
Januar 2010 erteilte [X.] verstehen musste.
2.
Ausgehend von diesem Verständnis der Vereinbarung der Parteien hat das Berufungsgericht angenommen, die der Klägerin mit Schreiben vom 11.
Januar 2010 erteilte [X.] der [X.] sei mangelhaft, weil die [X.] die S.

Ltd.
dort nicht als Herstellerin, sondern ausdrücklich als
Lieferantin des in Rede stehenden Koffers bezeichnet habe. Das
habe die Klä-gerin dahingehend verstehen dürfen, dass die S.

Ltd.
selbst direkt
an die
Beklagte geliefert habe
und nicht über den Umweg
der
Muttergesellschaft der [X.] in [X.]. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
a) Zu Recht hat das Berufungsgericht bei dieser
tatrichterlichen
Beurtei-lung dem von der Revisionserwiderung
angeführten
Umstand keine Bedeutung 19
20
21
22
-
9
-
beigemessen, dass die Beklagte bei der
[X.] nicht die Formulierung [X.] hat, die S.

Ltd.
sei "ihr Lieferant" gewesen, sondern stattdessen
allgemein "den Lieferanten für den Trolly" benannt hat. Die [X.] zeigt keinen Anhaltspunkt dafür auf, dass die Klägerin aufgrund der [X.] Anlass hatte, die S.

Ltd.
als Lieferanten an ein anderes Unterneh-
men als die Beklagte anzusehen. Auch
das [X.]
hatte
die von der [X.]n verwendete Formulierung im Sinne von "ihr Lieferant" verstanden.
b) Die tatrichterliche Beurteilung
des Berufungsgerichts
zur Angabe des Lieferanten
in der [X.] der [X.] wird
entgegen der Ansicht der Revi-sionserwiderung
nicht dadurch in Frage gestellt, dass nach der Vereinbarung der Parteien allein die Angabe des Herstellers geschuldet war. Wie die Revision unter Hinweis auf die Ausführungen des [X.]s
zutreffend
geltend macht, konnte die Klägerin die [X.] der [X.] dahingehend verstehen, die S.

Ltd.
sei zugleich Hersteller der Rillenkoffer und Lieferant der
Beklag-
ten. Aus Sicht der Klägerin war auch
keineswegs ausgeschlossen, dass die Beklagte, wenn sie den Hersteller
wie im Schreiben vom 8.
Januar 2010 mit-geteilt
nicht in Erfahrung bringen konnte, stattdessen jedenfalls ihren Lieferan-ten nannte.
c) Die Beklagte war gemäß §
280 Abs.
1 BGB in Verbindung mit der Vereinbarung der Parteien verpflichtet, die geschuldete [X.] vollständig und richtig zu erteilen. Eine vertragliche Nebenpflicht aus dem [X.]svertrag ist es
zudem, die [X.] so zu geben, dass der Empfänger der [X.] nicht irregeführt wird. Gegen diese Pflichten
hat die Beklagte schuldhaft verstoßen.
aa) Das Berufungsgericht hat die der Klägerin erteilte [X.] zu Recht als mangelhaft angesehen.
Das gilt auch dann, wenn
die S.

Ltd., wie die
Revisionserwiderung geltend macht und das Berufungsgericht unterstellt hat, tatsächlich Hersteller der in Rede stehenden Rillenkoffer war.
23
24
25
-
10
-
Mit der Angabe, die S.

Ltd.
sei "Lieferant", hat die Beklagte die
Klägerin
durch
eine
unvollständige
[X.]
irregeführt. Ohne Erfolg wendet die Revisionserwiderung
dagegen
ein, die S.

Ltd.
sei der einzige Lieferant
gewesen, da es keinen weiteren Lieferanten
gegeben habe, der
nach [X.] geliefert
habe. Das von
der
S.

Ltd.
belieferte Lagerzentrum in den
[X.]n
habe nicht an die Beklagte geliefert, sondern die Beklagte habe die jeweilige Ware vom konzernzugehörigen Lager abgerufen und von dort an ihre Kunden versandt.
Die Beklagte hat nicht vorgetragen, wie der Abruf der Ware in den [X.] rechtlich ausgestaltet war. Nicht fernliegend ist, dass
es sich
rechtlich
um
Lieferungen
der [X.] Muttergesellschaft an die [X.] Toch-tergesellschaft
handelt. Unabhängig davon hatte die Klägerin keinen Anhalts-punkt dafür, dass die S.

Ltd.
die Koffer nicht an die Beklagte nach
[X.], sondern an ein Zentrallager ihrer Muttergesellschaft in den [X.] lieferte. Brauchte die Klägerin mit einer Lieferung an ein Lager in [X.] nicht zu rechnen, so war die Beklagte verpflichtet, auf diesen
we-sentlichen
Umstand hinzuweisen. Es entsprach dem üblichen Verlauf der [X.], dass die
Klägerin
versuchen würde, wettbewerbs-
und markenrechtliche Ansprüche gegenüber dem von der [X.] benannten Lieferanten durchzu-setzen. Die in Nr.
5 der Vereinbarung der Parteien vorgesehene [X.]s-pflicht hatte, ungeachtet ihres beschränkten Umfangs, den für die [X.] Zweck, der Klägerin eine
solche
Rechtsverfolgung zu ermöglichen. Die Beklagte war deshalb verpflichtet, die geschuldete [X.] in einer Weise zu erteilen, die die Klägerin nicht durch Verschweigen wesentlicher Umstände
in naheliegender Weise
zu einer aussichtslosen Rechtsverfolgung veranlasste.
bb) Die
Beklagte hat die
Mangelhaftigkeit
ihrer
[X.] auch im Sinne von §
280
Abs.
1 Satz
2 BGB zu vertreten.
26
27
28
-
11
-
Der anwaltlich vertretenen [X.] musste, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, die
im Marken-
und Wettbewerbsrecht [X.] Unterscheidung zwischen "Hersteller" und "Lieferant" geläufig sein. Gab die
Beklagte
die
S.

Ltd.
als Lieferanten
und nicht, wie vereinbart, als Her-
steller
an, musste
sie auch erkennen, dass die Klägerin dies nur
dahingehend verstehen konnte, die
S.

Ltd.
sei entweder zugleich
Hersteller und Liefe-
rant
der [X.],
oder die Beklagte könne
ihr den Hersteller nach wie vor nicht benennen und
teile ihr
stattdessen nunmehr ihren Lieferanten
mit. In bei-den Fällen musste
die
Beklagte
erkennen, dass die Klägerin die [X.]
nur im Sinne einer Lieferung von der S.

Ltd.
an die Beklagte nach Deutsch-
land verstehen konnte. Diese
zu erwartende Fehlvorstellung bei der Klägerin, die für die
Beklagte
im Hinblick auf das Zentrallager ihrer Muttergesellschaft in [X.]
und dessen Funktion
ohne weiteres
erkennbar war,
hätte
die Beklagte durch eine entsprechende ergänzende Information leicht vermeiden können
und aufgrund des [X.]svertrags auch verhindern müssen.
3.
Zu Unrecht hat das Berufungsgericht den [X.] zwischen der mangelhaften [X.] der [X.] und dem
Schaden der
Klägerin in Form
nutzloser
Rechtsverfolgungskosten verneint.
a) In der Rechtsprechung des [X.] ist anerkannt, dass die Schadensersatzpflicht durch den Schutzzweck der Norm begrenzt wird. [X.] Haftung besteht für diejenigen äquivalenten und adäquaten Schadensfolgen, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen oder die verletzte Vertragspflicht übernommen wurde. Der gel-tend gemachte
Schaden muss in einem inneren Zusammenhang mit der durch den Schädiger geschaffenen Gefahrenlage stehen; ein "äußerlicher", gleichsam "zufälliger" Zusammenhang genügt nicht. Insoweit ist eine wertende Betrach-tung geboten (vgl. [X.], Urteil vom 22.
Mai 2012

VI
ZR
157/11, [X.], 29
30
31
-
12
-
2024 Rn.
14 mwN). Konnte der geltend gemachte Schaden nicht ohne eigenes Verhalten des Geschädigten entstehen, das als solches auf einem freien Ent-schluss beruhte
und erst nach dem zum Anlass der Ersatzforderung genomme-nen Geschehen in den hierdurch in Gang gesetzten Kausalverlauf eingegriffen hat, ist bei wertender Betrachtung grundsätzlich kein zum Schadensersatz ver-pflichtender Zusammenhang mehr gegeben. Eine Ersatzpflicht kann allerdings auch dann der Billigkeit entsprechen, wenn für das tatsächliche Verhalten des Geschädigten nach dem haftungsbegründenden Ereignis ein rechtfertigender Anlass bestand oder es durch
dieses
Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche oder unangemessene Reaktion darauf darstellte
(vgl. [X.], Urteil vom 17.
Oktober 2000
X
ZR
169/99, NJW 2001, 512, 513; Urteil vom 23.
November 2006
I
ZR
276/03, [X.], 631 Rn.
23 =
[X.], 783
Abmahnaktion, mwN).
b) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung nur unzureichend beachtet.
aa) Zutreffend ist insoweit allerdings der Ausgangspunkt der Überlegun-gen des Berufungsgerichts, der von der Klägerin geltend gemachte Schaden
hätte
nicht ohne ihren freien Entschluss entstehen können, Klage gegen
die
S.

Ltd.
vor dem [X.] [X.] zu erheben. Das
hat indes bei werten-
der Betrachtung der Gesamtumstände im Streitfall entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht zur Folge, dass der zum Schadensersatz verpflichtende Zusammenhang zwischen mangelbehafteter [X.] und Schaden fehlt.
Dabei
ist
zwar die Ermittlung der in die Betrachtung einzubeziehenden Gesamtum-stände eine tatrichterliche Aufgabe. Bei der Bewertung dieser Gesamtumstände und den daraus abgeleiteten rechtlichen Folgerungen handelt es sich jedoch um eine Rechtsfrage, die der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt.
32
33
-
13
-
bb) Nicht zuzustimmen ist der Beurteilung des
Berufungsgerichts, die
er-teilte
[X.] habe der Klägerin zumindest Anlass zu einer Nachfrage bei der [X.] geben müssen, bevor sie den mit erheblichen Kostenrisiken und Kostenfolgen verbundenen Klageweg gegen
die
S.

Ltd.
beschritt. Anlass
zur Nachfrage gebende Umstände
seien
die
wettbeweund markenrechtlich bedeutsame
Unterscheidung zwischen "Hersteller" und "Lieferant", die [X.] Beschränkung
in
Nr.
5 der Vereinbarung auf die Nennung des [X.] sowie das Schreiben der [X.] vom 8.
Januar 2010, wonach sie [X.] über den Hersteller erteilen wollte.
Alle diese Umstände konnten
allein
Zweifel daran begründen, ob mit der Nennung des Lieferanten im Schreiben vom 11.
Januar 2010 auch zugleich der Hersteller benannt worden war
und ob demgemäß der Anspruch aus Nr.
5 der Vereinbarung mit dieser [X.] erfüllt werden konnte. Aus diesen Umständen folgt aber nicht, dass
die
S.

Ltd.
von
der Klägerin
aufgrund der [X.]

nicht jedenfalls als Lieferant der Koffer an die Beklagte nach [X.] an-gesehen werden durfte und musste, wie das Berufungsgericht in anderem [X.] selbst angenommen hat. Aus den Feststellungen des Berufungs-gerichts ergibt sich nicht, dass für die Klägerin hinsichtlich der Eigenschaft der S.

Ltd.
als Lieferantin Unklarheiten bestanden oder sich für sie
dazu

Nachfragen aufdrängten.
Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht aus dem Normzweck des [X.]sanspruchs gemäß §
19 [X.], der dem
Verletzten eine umfassende, eigenverantwortliche Überprüfung von [X.] und Vertriebsweg ermöglichen soll. Die Parteien haben unabhängig von §
19 [X.] eine eigenständige vertragliche [X.]spflicht begründet. Die Klägerin konnte schon allein auf Grundlage der [X.] der [X.] anneh-men, die S.

Ltd.
jedenfalls wegen der Lieferung der beanstandeten Ril-
34
35
36
-
14
-
lenkoffer nach [X.] erfolgreich in Anspruch nehmen
zu
können. Die Klägerin hat dementsprechend
die S.

Ltd.
in dem Verfahren 31
O
516/10
vor dem [X.] [X.] auch nur als Lieferant in Anspruch genommen.
c) Unter den vom Berufungsgericht festgestellten Umständen entspricht es dem adäquaten Kausalverlauf, dass die Klägerin
durch die
[X.]
der [X.]n zu einer Abmahnung der
S.

Ltd.
veranlasst wurde
und, nachdem
die Abmahnung unbeantwortet blieb, Klage erhoben hat. Wird die Klage abge-wiesen, weil die erteilte [X.] falsch war und sich herausstellte, dass
die S.

Ltd.
nicht nach [X.], sondern nur in die [X.] geliefert
hat, besteht der erforderliche Zurechnungszusammenhang zwischen falscher [X.] und Schaden in Form der
notwendigen
Rechtsverfolgungskosten. Es fällt
jedenfalls
unter den Schutzzweck der Pflicht zur richtigen [X.]sertei-lung, den [X.] vor Schäden zu bewahren, die adäquat durch eine unrichtige
oder irreführende
[X.]
nicht nur
verursacht, sondern nach Lage der Dinge auch bei angemessen besonnenem Vorgehen geradezu her-ausgefordert
werden.
So liegt es hier.
d) Der Kausalzusammenhang zwischen der irreführenden [X.] der [X.] und den nutzlos aufgewendeten Rechtsverfolgungskosten der Kläge-rin gegen die S.

Ltd. kann nicht mit der Erwägung verneint werden, die
Klägerin hätte diesen Prozess auch bei zutreffender
mangelfreier [X.] ver-loren. Hätte die Beklagte offengelegt, die S.

Ltd. habe an das Lager der
Muttergesellschaft in [X.] geliefert,
oder
hätte die
Beklagte sich
auf die vertraglich allein geschuldete Angabe des Herstellers der beanstande-ten Koffer beschränkt, gibt es keinen Anhalt dafür, dass die Klägerin die Klage beim [X.] [X.] erhoben hätte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Klägerin
sich bei einer richtigen [X.] folgerichtig verhalten hätte (vgl. [X.], Urteil vom 8.
Mai 2012
XI
ZR
262/10, [X.]Z 193, 159 Rn.
28). Gegenteiliges 37
38
-
15
-
zeigt die Revisionserwiderung nicht auf. Ihr Hinweis, die Klägerin hätte den Prozess in [X.] ohnehin verloren, geht daher ins Leere. Die Klägerin hätte die im Verfahren gegen die S.

Ltd. entstandenen Rechtsverfolgungskosten
vermieden. Ob die Klägerin in diesem Fall durchsetzbare Ansprüche gegen die S.

Ltd.
im Ausland
gehabt hätte, ist unerheblich.

e) Das Berufungsgericht hat somit eine Haftung der [X.] zu Un-recht schon dem Grunde nach verneint.
Das Berufungsurteil ist aufzuheben, soweit es der Berufung der [X.] stattgegeben hat.
II. Zur Bestimmung der Höhe des Schadensersatzanspruchs der Klägerin bedarf es keiner Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Aufhebung des Beru-fungsurteils nur wegen Rechtsverletzung bei der Anwendung der Grundsätze zum Zurechnungszusammenhang erfolgt und weitere Feststellungen nicht er-forderlich sind (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Klage ist wegen schuldhaft mangelhaft
und irreführend
erteilter
[X.] gemäß §
280 Abs.
1 BGB entsprechend dem Ausspruch des [X.]s in Höhe von 17.028,30

st Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.
August 2012 begründet. Die weitergehende Revision der Klägerin ist zurückzuweisen, so dass die Zurückweisung ihrer Berufung Bestand hat.
1. Nach §
249 Abs.
1 BGB sind nicht alle durch ein Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung und Durchsetzung sei-ner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren ([X.], Urteil vom 23.
Oktober 2003
IX
ZR
249/02, NJW 2004, 444, 446; Urteil vom 10.
Januar 2006

VI
ZR
43/05, [X.], 1065 Rn.
5).
39
40
41
-
16
-
2. Nach diesem Maßstab hat das [X.] zu Recht die im Kosten-festsetzungsbeschluss des Verfahrens 31
O
516/10 gegen die Klägerin festge-setzten Kosten von 5.998,50

Kosten für die Auslandszustellung in Höhe von 1.860

eine einfache Gerichts-gebühr in Höhe von 2.056

und
Rechtsanwaltskosten in Höhe von 7.113,80

insgesamt also 17.028,30

,
als ersatzfähig angesehen. Die [X.] erhebt dagegen keine Einwände; Rechtsfehler sind
auch
nicht ersichtlich.
Dasselbe gilt für die vom [X.] zugesprochenen Zinsen, die aus §
280 Abs. 2, § 286 Abs. 1 S. 1,
§ 288 Abs.
1 BGB
ab 18. August 2012
begrün-det sind.
3. Weitergehende Ansprüche stehen der Klägerin dagegen nicht zu, so dass es bei der Zurückweisung der Berufung der Klägerin durch das [X.] verbleibt.

a) Die Kosten für den mitwirkenden Patentanwalt hat das [X.] der Klägerin nicht zugesprochen, weil sie
nichts dazu vorgetragen
habe, dass die Mitwirkung des Patentanwalts erforderlich
gewesen sei
und was der Patentan-walt zu der Abmahnung oder zu dem Prozess gegen die S.

Ltd.
beige-
tragen habe. Die Revision verweist auf keinen
dazu
von der Klägerin gehalte-nen Vortrag.
Auf die unwiderlegliche Vermutung der Notwendigkeit
der Mitwirkung ei-nes Patentanwalts nach §
140 Abs.
3 [X.] kann sich die Klägerin nicht be-rufen. Diese Bestimmung ist für Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patent-anwalts außerhalb eines Rechtsstreits, etwa bei einer Abmahnung, angefallen sind, weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar ([X.], Urteil vom 24.
Februar 2011
I
ZR
181/09, [X.], 754 Rn.
11
ff. =
[X.], 1057

Kosten des Patentanwalts
II). Im Übrigen betrifft §
140 Abs.
3 [X.] nur 42
43
44
45
46
-
17
-
das Prozessrechtsverhältnis zwischen den an einem Rechtsstreit beteiligten Parteien, hier also zwischen der Klägerin und
der S.

Ltd.
Dagegen ist für
die Schadensersatzpflicht der [X.]
die Bestimmung des
§
249 BGB maß-geblich, nach der
Ersatz nur zu leisten ist, soweit die Mitwirkung des [X.] erforderlich und zweckmäßig war.
b) Von den Gerichtskosten des Verfahrens
31
O
516/10 in Höhe von 6.168

zu Recht nur eine einfache Gerichtsgebühr aus dem Streitwert von 300.000

Die weiteren zwei Gerichtsgebühren hätte die Klägerin vermeiden [X.], wenn sie auf die Klageforderung verzichtet hätte. Dazu bestand Anlass, nachdem aufgrund der in jenem Verfahren vorgelegten Zollurkunde deutlich geworden war, dass
die
S.

Ltd.
lediglich an das Lager in den Niederlan-
den geliefert hatte,
und das [X.]
mit Schreiben
der Berichterstatterin
vom 2.
Februar
2012 eine Erklärung der Klägerin erbeten hatte, ob auf die Kla-geforderung verzichtet werde. Stattdessen hat die Klägerin nach Vorlage der Zollurkunde und dem Hinweisbeschluss des [X.]s
vom 8.
Dezember 2011 die Klage zurückgenommen, ohne dass die S.

Ltd.
der
Rücknah-
me zugestimmt
hat.
Aufgrund der Zollurkunde war der Sachverhalt für die Klägerin jedenfalls insoweit klar, als
die
S.

Ltd.
vor dem [X.] [X.] nicht mit Aussicht
auf Erfolg in Anspruch genommen werden konnte. Noch bestehende offene Fragen im Verhältnis zur [X.] konnten in jenem Verfahren nicht geklärt werden. Die Fortsetzung des Verfahrens gegen
die
S.

Ltd.
war auch
nicht im Hinblick auf die
Streitverkündung
der Klägerin gegenüber der [X.] erforderlich und zweckmäßig, um die Bindungswirkung gemäß §§
74, 68 ZPO zu erreichen. Die Klägerin
hat
durch
ihren Versuch der
Rücknahme der Klage deutlich gemacht, dass ihr diese Bindungswirkung nicht wesentlich er-47
48
49
-
18
-
schien. Darüber hinaus ist die Zollurkunde der Klägerin von der [X.] übergeben worden, so dass die Beklagte kaum ihren Inhalt hätte bestreiten
können
oder ein etwaiges Bestreiten jedenfalls
prozessual
folgenlos
hätte
blei-ben müssen.
c) Weitergehende Ansprüche stehen der Klägerin
weder
aus § 19 Abs. 5 [X.] noch aus
§ 9 UWG zu.
aa) Die Haftung für eine fehlerhafte [X.] nach § 19 Abs. 5 [X.] knüpft an die Pflicht zur Erteilung von Auskünften nach § 19 Abs. 1 oder Abs. 2 [X.] an. Nach Nr. 6 der Vereinbarung der Parteien schuldete
die Beklagte aber [X.] allein gemäß Nr. 5 der Vereinbarung. § 19 Abs. 5 [X.] kann danach im Streitfall weder direkt noch entsprechend zur Begründung der [X.] der Klägerin herangezogen werden.
bb) Ansprüche aus § 9 UWG kommen schon deshalb nicht in
Betracht, weil die [X.]serteilung aufgrund der Vereinbarung der Parteien keine [X.] Handlung der [X.] im Sinne von § 2
Abs. 1
Nr. 1 UWG dar-stellt.
50
51
52
-
19
-
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §
92 Abs.
1, § 97 Abs. 1
ZPO.
Büscher
Schaffert
Kirchhoff

Koch
Feddersen
Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 11.04.2013 -
31 O 473/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom 19.02.2014 -
6 [X.] -

53

Meta

I ZR 47/14

17.09.2015

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2015, Az. I ZR 47/14 (REWIS RS 2015, 5271)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 5271

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I ZR 47/14 (Bundesgerichtshof)

Auskunftsvereinbarung zwischen einem Markeninhaber und einem Einzelhändler: Haftung des Vertreibers beanstandeter Koffer wegen irreführender Lieferantenangabe …


I ZR 123/05 (Bundesgerichtshof)


6 U 226/04 (Oberlandesgericht Köln)


KZR 50/15 (Bundesgerichtshof)

Wettbewerbsbeschränkung durch marktbeherrschendes Unternehmen: Vorliegen eines kleinen oder mittleren Unternehmens bei sortimentsbedingter Abhängigkeit; hohe Distributionsrate …


I ZR 163/98 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

I ZR 47/14

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.