Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2001, Az. 2 StR 358/01

2. Strafsenat | REWIS RS 2001, 108

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Nachschlagewerk: ja[X.]St: jaVeröffentlichung: jaAußenwirtschaftsG § 34 Abs. 4;[X.] Nr. 2465/96 vom 17. Dezember 1996 Art. 1 Nr. 1Die Einfuhr echter [X.] Dinare in das Gebiet der [X.] [X.] ein nach § 34 Abs. 4 [X.] strafbarer Embargoverstoß sein.[X.], Urteil vom 19. Dezember 2001 - 2 StR 358/01 - [X.] [X.] [X.]/01vom19. Dezember 2001in der [X.] gegen das [X.] des [X.] hat in der Sitzung vom [X.] 2001, an der teilgenommen haben:Vizepräsident des BundesgerichtshofesDr. [X.]als Vorsitzender,[X.] am [X.]. h.c. Detter,[X.],[X.],Prof. Dr. [X.] als [X.],[X.] 3 - als Vertreter der [X.],der Angeklagte in Person,Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten ,Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten ,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der [X.]sstelle,für Recht erkannt:- 4 -Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 7. Mrz 2001 mit den Feststellungenaufgehoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschafts-strafkammer des [X.] zurückverwiesen.Von Rechts wegenGründe:[X.] hat die Angeklagten freigesprochen und angeordnet,[X.] sie für die erlittene Untersuchungshaft zu entscigen sind. Die gegendieses Urteil eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbun-desanwalt vertreten wird, hat mit der Sachrüge Erfolg, so [X.] es auf die erho-benen Verfahrensrügen nicht ankommt.[X.] Angeklagten war zur Last gelegt worden, gemeinschaftlich han-delnd in zwei Fllen gegen § 34 Abs. 4 [X.] [X.]. Art. 1 Nr. 1 [X.]. 2465/96 verstoûen zu haben, indem sie jeweils [X.] Dinare aus [X.] nach [X.] eingeführt hatten.- 5 -Das [X.] hat folgende Feststellungen getroffen:Der gesondert verfolgte [X.]hatte in A. 11.050.000,-- [X.]Dinare erworben, die er verkaufen wollte. Dabei handelte es sich um [X.]. Über [X.] wurde der Angeklagte [X.]gefragt,ob er jemanden kenne, der am Ankauf von [X.]n Dinaren interessiert sei.[X.]wandte sich an den Angeklagten [X.], der seinerseits eine Person,die unter dem Namen [X.]auftrat, ansprach. [X.] bekundete Interesse, in-formierte jedoch die [X.] von dem geplanten [X.], die das Zollkriminalamt in [X.] einschaltete. Dieses setzte zwei ver-deckte Ermittler ein, die als Kaufinteressenten fr die Dinare auftraten.Nach mehrfachen Verhandlungen einigten sich [X.]und [X.] mit[X.] darauf, [X.] der Gesamtumfang des [X.] Millionen [X.]Dinare betragen, jedoch eine Million vorab geliefert werden sollte.Am 24. Mai 1999 kauften die Angeklagten [X.]und [X.]inY. /[X.] eine Million [X.] Dinare fr DM 23.000,-- von dem ge-sondert verfolgten [X.], der die Dinare von [X.] hatte. Sie brachten die Di-nare noch am selben Tag nach [X.]. Am chsten Tag trafen sie sichmit [X.], [X.]und den zwei verdeckten Ermittlern in [X.]. [X.] jedoch keiltige Einir die Abwicklung des [X.]serzielt werden. In der Folgezeit kam es zu mehreren weiteren Treffen unterwechselnder Beteiligung der Angeklagten, bei denen schlieûlich die Ange-klagten mit den verdeckten Ermittlern den Umtausch von 10 Millionen iraki-scher Dinare gegen [X.] am 8. Juni 1999 vereinbarten. Nachdemauch an diesem Tag das geplante [X.] nicht durchge[X.] wurde, [X.] sich der Angeklagte [X.]nicht mehr an weiteren [X.] 6 -Am 17. Juni 1999 transportierten die gesondert verfolgten [X.] und[X.] 10.050.000,-- [X.] Dinare von der [X.] nach [X.]. Sietrafen sich mit [X.]und [X.] in [X.], um die Dinare gegen[X.] einzutauschen, wozu es jedoch nicht mehr kam, da die [X.] festgenommen wurden.[X.] Das [X.] hat die Angeklagten aus [X.], weil die Einfuhr echter [X.] Banknoten nicht dem Einfuhrverbotnach § 34 Abs. 4 [X.] [X.]. Art. 1 Nr. 1 [X.] Nr. 2465/96 unter-falle. Zwar erflle die [X.] die Voraussetzungen des § 34 Abs. 4[X.]. Nach Art. 1 Nr. 1 der Verordnung sei aber nur die Einfuhr von Rohstof-fen und Erzeugnissen mit Ursprung in oder Herkunft aus dem [X.] untersagt.Die echten 250-Dinar-Noten seien weder ein Rohstoff noch ein Erzeugnis [X.] der Vorschrift. Der Begriff des Erzeugnisses sei mit dem der [X.]. [X.] § 4 Abs. 2 Nr. 2 [X.] seien aber Zahlungsmittel [X.] ausgenommen. Die echten [X.]n Banknoten seien als [X.] anzusehen und könnten somit keine Ware und daher auch kein Er-zeugnis im Sinne der [X.] sein.2. Die Wrdigung des [X.] lt rechtlicher Überprfung [X.].Nach § 34 Abs. 4 [X.] macht sich strafbar, wer einer Vorschrift diesesGesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen [X.] einem im [X.] oder im [X.] der [X.]en zur Beschrkung des [X.] -wirtschaftsverkehrs, die der Durchfrung einer vom Sicherheitsrat der [X.] nach [X.] der [X.] beschlos-senen wirtschaftlichen Sanktionsmaûnahme dienen, zuwiderhandelt.a) Das [X.] ist zu Recht davon ausgegangen, [X.] die [X.] Nr. 2465/96 vom 17. Dezember 1996 die Voraussetzungen nach§ 34 Abs. 4 [X.] erfllt. Die Verordnung ist ein Rechtsakt der [X.], der die Unterbrechung der wirtschaftlichen und finanziellen Be-ziehungen zwischen der [X.] und dem [X.] regelt. Erdient der Durchfrung der vom Sicherheitsrat r dem [X.] nachArt. 39, 41 der [X.] mit den Resolutionen 661, 666, 670 (1990), 687(1991) und 986 (1995) beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionen, einschlieû-lich der aus humanitren Grrlaubten Ausnahmen.Die [X.] Nr. 2465/96 ist am 9. Januar 1997 von dem [X.] aufgrund einer [X.]en, gerade im Hinblick auf § 34Abs. 4 [X.] getroffenen Entscheidung (vgl. dazu [X.]St 41, 127, 132) [X.] und am 28. Januar 1997 im [X.].Auch die weitere Voraussetzung, [X.] das durch die [X.]statuierte Verbot im strikten Regelungsbezug zu den vom Sicherheitsrat be-schlossenen Sanktionen stehen [X.] (vgl. [X.]St 41, 127, 130; [X.] wistra1995, 346, 347; 1996, 62, 63) ist vorliegend erfllt. Die Verordnung dient nurder Umsetzung der mit den Resolutionen 661, 666, 670 (1990), 687 (1991) [X.] (1995) vom Sicherheitsrat der [X.] verten [X.] den [X.] der [X.], geht aber in ihrem Rege-lungsgehalt nicht r den Inhalt der Resolutionen hinaus. Die [X.]- 8 -Nr. 2465/96 ist somit eine wirksame Ausfrungsnorm zur [X.] § 34 Abs. 4 [X.].b) Entgegen der Auffassung des [X.] sind auch die Vorausset-zungen des Art. 1 Nr. 1 [X.] Nr. 2465/96 hier erfllt.Diese Vorschrift untersagt die Verbringung aller Rohstoffe und Erzeug-nisse mit Ursprung in oder Herkunft aus [X.] in das Hoheitsgebiet der Gemein-schaft. Ihr liegt Nr. 3 a) der Resolution 661 (1990) vom 6. August 1990 [X.], mit der der Sicherheitsrat der [X.] beschlossen hat, [X.] alle[X.] die Einfuhr aller aus [X.] oder [X.] (hinsichtlich [X.] aufgehobendurch die [X.] (1991)) stammenden Rohstoffe und Erzeugnisse, dienach dem Datum dieser Resolution von dort [X.] werden, in ihr [X.] verhindern werden.Die [X.]n Dinare sind Erzeugnisse mit Ursprung in [X.] i.S.v. Art. 1Nr. 1 der [X.]. Eine Legaldefinition des Begriffs Erzeugnis entltdie Verordnung allerdings nicht. Der maûgebliche Sinngehalt dieses Tatbe-standsmerkmals ist daher nach dem objektivierten Willen des Verordnungsge-bers, wie er sich aus dem Wortlaut der Bestimmung, ihrem Sinnzusammen-hang und dem erkennbaren Zweck der Vorschrift ergibt, zu ergr([X.] OLG ZfZ 2000, 134, 136).Vom Wortsinn [X.] der Begriff des Erzeugnisses (in der amtlichenenglischen Fassung: product) alles, was hergestellt, also erzeugt worden ist.Auch Geld wird - ig von seiner steren Bestimmung - in diesem [X.] erzeugt: Es wird durch Arbeit aus bestimmten Stoffen krperlich hergestellt,also produziert. Banknoten werden unter Verwendung von speziellem [X.] Farben gedruckt, Mzen geprt. Bei den hier einge[X.]en 250-Dinar-Noten handelte es sich um echtes Geld, das im Auftrag des [X.] hergestellt- 9 -worden ist. Demnach sind die [X.]n Banknoten als Erzeugnisse mit Ur-sprung in [X.] anzusehen.Diese Auslegung des Begriffs Erzeugnis entspricht auch dem Sinn [X.] der [X.], die der Umsetzung der vom Sicherheitsrat der [X.] mit den Resolutionen 661, 666, 670 (1990), 687 (1991) [X.] (1995) beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionen gegen den [X.] dient.Der Zweck des Embargos ist es, den [X.] umfassend vom wirtschaftlichen [X.] und von der [X.] zu isolieren ([X.], 134, 137), so [X.] eine weite, aber - wie vorstehend ausge-[X.] - innerhalb der Grenze des [X.] liegende, Auslegung des [X.] geboten ist. [X.] von der [X.] gerade auch finanzielleTransaktionen [X.] werden sollen, ergibt sich schon aus der Überschrift undder Prmbel der Verordnung, die [X.] auf eine Unterbrechung derwirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu [X.] abstellen. Diese Ausle-gung [X.] sich im [X.] auch aus Art. 2 Nr. 2 herleiten, der nur ganzbestimmte - hier nicht vorliegende - finanzielle und andere wesentliche Trans-aktionen von dem Verbot nach Art. 1 ausnimmt. [X.] sollendemnach von der Verordnung ebenfalls unterbunden werden. Dem Zweck desEmbargos kann nur ausreichend Rechnung getragen werden, wenn auch iraki-sche Dinare als Erzeugnisse im Sinne der Verordnung angesehen werden, danur so [X.] vermieden werden k. Ansonsten kte der[X.] durch den Verkauf von (in beliebigen Mengen von ihm herstellbaren) [X.] in erheblichem Umfang an Devisen - fr andere [X.]e - gelangen.Die vom Senat vorgenommene Auslegung des Begriffs Erzeugnis wirdauch durch den Beschluû des [X.] der [X.] vom 12. Mai 1998 gesttzt. Danach unterliegt die Einfuhr [X.]- 10 -Dinare nach [X.] der Bestimmung der Nr. 3. a) der Resolution 661(1990) (vgl. Schreiben des Vorsitzenden des Komitees vom 27. Mai 1998).Demr vermag die Auffassung des [X.], die Dinareseien Zahlungsmittel und daher nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 [X.] keine Waren, so[X.] sie auch kein Erzeugnis i.S.d. [X.] sein kten, bei der gege-benen Sachlage nicht zrzeugen. Dabei kann der Senat hier offenlassen,ob die Begriffsbestimmungen des § 4 [X.] zur Auslegung der Tatbestands-merkmale der [X.] herangezogen werden k, undob der Begriff Erzeugnis mit dem der Ware gleichzusetzen ist. Denn bei denhier gegebenen Umstwaren die [X.]n Dinare keine Zahlungsmittel.Entgegen der Auffassung des [X.] kann die Frage, ob Bank-noten oder Mzen Zahlungsmittel oder Ware sind, nicht abstrakt beurteiltwerden, weil Geld verschiedene Funktionen haben kann. Es kommt daher aufdie Umsts konkreten [X.]s an. Dort, wo das Geld eine [X.] eine vertragliche Leistung darstellt, ist es ein Wertmaû fr den [X.] und somit Zahlungsmittel. Ist es jedoch der [X.] (wie beim Erwerb von Wrungen), ist es als [X.] zu betrachten (vgl. Gutachten des [X.] Rechts-angelegenheiten des Sicherheitsrates der [X.] vom 20. Mrz1998).Bei der hier gegebenen Sachlage waren die [X.]n Geldscheineselbst der Gegenstand des Vertrages (vgl. BayObLG NStZ-RR 2001, 217,218). Sie hatten keine Zahlungsfunktion inne sondern sollten in [X.]gegen DM verkauft werden. Beim "Umtausch" von auslischem Geld in eineandere Wrung liegt ein Kaufvertrag (sog. Valuta- oder Sortenkauf) vor (Pa-landt/Putzo, [X.]. 2001, § 433 Rdn. 1, § 437 Rdn. 16; [X.] in- 11 -Mchener Kommentar zum [X.]. 1995, Vor § 433 Rdn. 20). Dabei [X.] [X.]en im Inland [X.] die Vertragspartei als Kfer, die mit derinlischen Wrung bezahlt (Grunewald in Erman, [X.]. 2000, [X.] Rdn. 9; [X.] aaO). Ist die Fremdwrung, wie z.B. beim Sorten-kauf, das Objekt des Vertrages, dann ist das heimische Geld als Wertmesserund Zahlungsmittel eingesetzt, die Fremdwrung also Kaufsache ([X.] 1990, 2797; [X.] in [X.], Kommentar zum [X.]. 1995,§ 433 Rdn. 37, § 437 Rdn. 46; [X.] in Soergel, [X.]. 1991, § [X.]. 56 f.). Danach waren die [X.]n Dinare hier der Gegenstand [X.] und somit die Ware.Dieser Auslegung steht das Urteil des [X.] vom23. November 1978 ([X.], Rechtssache 7/78, Thompsen, Sammlung 1978,2247 ff.) nicht entgegen. Danach sind Mzen aus Silberlegierungen, die ineinem Mitgliedstaat gesetzliches Zahlungsmittel sind, ebenso wie [X.],die in einem Drittstaat hergestellt sind, sich aber in einem Mitgliedstaat im [X.] befinden, Zahlungsmittel, die nicht als Waren i.S.v. Art. 30 bis 37des [X.] (in der damaligen Fassung) anzusehen sind. Bei seinerBegrstellt der Eurische Gerichtshof unter Hinweis auf die Ver-pflichtung nach Art. 106 entscheidend darauf ab, [X.] die [X.] in einem Mitgliedstaat sind bzw. sich dort im freien Verkehr [X.] (vgl. aaO S. 2274, 2275). Diese Entscheidung [X.] sich auf den vorlie-genden Fall nicht rtragen, da ihr ersichtlich ein anderer [X.] zugrunde liegt. Sie [X.] sich mit dem freien Warenverkehr innerhalbder [X.], insbesondere mit Ein- und Ausfuhrregelun-gen. Diese Sachlage ist mit der Auslegung einer Embargovorschrift, durch dieein - nicht zur [X.] rendes - Land wirtschaftlichund finanziell isoliert werden soll, nicht vergleichbar. Jener Sachverhalt weist- 12 -zudem nicht die im vorliegenden Fall gegebene Besonderheit auf, [X.] - wieoben dargelegt - gerade die Umsts konkreten [X.]s dazu fren,[X.] das Geld hier nicht als Zahlungsmittel sondern als Ware einzuordnen ist.3. Der aufgezeigte Fehler [X.] zur Aufhebung des Urteils des Landge-richts - einschlieûlich der Feststellungen - und Zurckverweisung der Sache zuneuer Verhandlung und Entscheidung, da entgegen der Auffassung des Land-gerichts eine Strafbarkeit der Angeklagten nach §§ 34 Abs. 4 [X.] [X.]. Art. 1Nr. 1 der [X.] Nr. 2465/96 hier in Betracht kommt.Der neue Tatrichter wird insoweit auch zu errtern haben, ob die im vor-liegenden Fall einge[X.]en [X.]n Dinare nach dem 6. August 1990 ausdem [X.] [X.] worden sind (vgl. Art. 2 Nr. 1 a) [X.]. 2465/96 [X.]. Nr. 3. a) der Resolution 661 (1990) des Sicherheitsrates der[X.]).Sowohl die [X.] Nr. 2465/96 als auch die zugrundeliegendenResolutionen des Sicherheitsrates der [X.] sind weiter in [X.].Die Strafbarkeit der Angeklagten bliebe im rigen auch bei einer kftigenAufhebung des Embargos unberrt (vgl. [X.] StV 1999, 26).Jke Detter Bode [X.] [X.]

Meta

2 StR 358/01

19.12.2001

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2001, Az. 2 StR 358/01 (REWIS RS 2001, 108)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 108

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