Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2002, Az. 1 StR 73/02

1. Strafsenat | REWIS RS 2002, 1643

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[X.] DES VOLKESURTEIL1 StR 73/02vom11. September 2002in der Strafsachegegenwegen Verstoßes gegen das [X.] des [X.] hat in der Sitzung vom11. September 2002, an der teilgenommen haben:[X.] am [X.]. [X.] [X.] am [X.],Dr. Wahl,[X.],[X.],[X.]als Vertreter der [X.],Rechtsanwalt als Verteidiger,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 26. September 2001 mit den [X.] aufgehoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.]des [X.] zurückverwiesen.Von Rechts wegenGründe: [X.] hat den Angeklagten von dem Vorwurf des Verstoßesgegen das [X.] gem. § 34 Abs. 4 [X.] i.V.m. § 69e Abs. 2 Buchst. [X.] in 694 Fällen sowie in einem weiteren Fall der Verabredung eines sol-chen Verbrechens gem. § 30 Abs. 2 StGB freigesprochen; ferner hat es be-stimmt, daß der Angeklagte für die erlittene Untersuchungshaft zu entschädi-gen ist. Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge undbeanstandet im übrigen, daß die [X.] auch einen Verstoß gegen [X.] verneint habe. Das Rechtsmittel, das vom [X.] vertreten wird, hat [X.] 4 -1. [X.] stammt aus dem kurdischen Teil des [X.] und ist an-erkannter Flüchtling. Im Tatzeitraum verhalf er in [X.] ansässigenLandsleuten dazu, deren notleidende Verwandte in den kurdischen Schutzzo-nen im Norden des [X.] finanziell zu unterstützen. Dabei ging er in der [X.], daß er nach Vereinnahmung des entsprechenden Geldbetrages [X.] seinem Bruder im [X.] aufnahm und diesen anwies, aus dort vorhandenenGuthaben den entsprechenden Betrag nach Abzug der vereinbarten [X.] Höhe von 2,5 % - 5 % an den jeweiligen Empfänger auszuzahlen.Auf diese Weise kam es im Zeitraum vom 13. Januar 2000 bis 21. [X.] zu Geldtransfers im Gesamtvolumen von [X.] lagen 694 Einzelaufträge zwischen [X.] und DM 13.700zugrunde, wobei der überwiegende Teil sich in einer Größenordnung umDM 500 bewegte. In einem weiteren Fall hatte der Angeklagte bereitsUS-$ 3.200 von dem früheren Mitangeklagten [X.]entgegengenommen. Zuder vereinbarten Auszahlung kam es jedoch nicht mehr, weil der Betrag [X.] wurde, bevor der Angeklagte seinem Bruder den Auftrag zur Auszah-lung erteilen konnte.2. Die [X.] hat den hinsichtlich des Tatgeschehens bis auf denletzten, nicht zur Ausführung gelangten Fall zum objektiven Sachverhalt ge-ständigen Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Sie ist [X.] Einlassung gefolgt, er sei davon ausgegangen, das Embargo gelte seit [X.] der Schutzzonen nur für den [X.]. Von einer Genehmi-gungsbedürftigkeit nach [X.] Recht für Zahlungen humanitärer Art habeer nichts gewußt, weshalb ein vorsatzausschließender Tatbestandsirrtum gem.- 5 -§ 16 Abs. 1 Satz 1 StGB vorliege. Eine Verurteilung wegen fahrlässiger [X.] gem. § 34 Abs. 7 [X.] komme ebenfalls nicht in Betracht, da er dieGenehmigungsbedürftigkeit nicht habe erkennen können. Schließlich habe [X.] Angeklagte auch nicht wegen Verstoßes gegen das Kreditwesengesetznach §§ 54 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 [X.] i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 1 [X.] strafbargemacht, weil er angesichts des auf ihn entfallenden geringen Provisionsan-teils von 0,5 % nicht mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt habe, was ge-werbsmäßiges Handeln für seine Person ausschließe.II.Die Revision der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des landge-richtlichen [X.]) Nach § 34 Abs. 4 [X.] macht sich - in der hier in Betracht kom-menden Alternative - strafbar, wer einer aufgrund des Außenwirtschaftsgeset-zes erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, die der Durchführung einervom [X.] nach [X.] der [X.] be-schlossenen wirtschaftlichen [X.] dient. Die ResolutionNr. 661/90 des Sicherheitsrates vom 6. August 1990 enthält in Ziffer 4 ein [X.] des Kapital- und Zahlungsverkehrs mit dem [X.]. Dieses ist mit Einfüh-rung des § 69e [X.] in nationales Recht umgesetzt worden. § 69e [X.] fülltdie Blankettnorm des § 34 Abs. 4 [X.] aus.§ 69e [X.] steht in striktem Regelungsbezug zu der vom Sicherheitsratbeschlossenen [X.] (vgl. dazu [X.]St 41, 127; [X.] NJW2002, 1357). Sie geht nicht deshalb über diese hinaus, weil der vom [X.] eingeführte Genehmigungsvorbehalt auch solche Zahlun-gen erfaßt, die humanitären Zwecken dienen. Zwar enthält die UN-Resolutionfür Zahlungen zu humanitären Zwecken keinen Genehmigungsvorbehalt. [X.] verpflichtet die Mitgliedsstaaten aber, die auf ihrem Hoheitsgebietbefindlichen Personen daran zu hindern Gelder - mit Ausnahme solcher fürmedizinische und humanitäre Zwecke - in den [X.] zu überweisen. Ziel desEmbargos ist es, den [X.] umfassend vom wirtschaftlichen Verkehr [X.] und von der Völkergemeinschaft zu isolieren (vgl. [X.] NJW 2002,1357). Die Resolution verlangt von den Mitgliedsstaaten eine effektive Durch-setzung des Embargos, die eine umfassende Überwachung von dessen Ein-haltung bedingt. Dem dient der vom [X.] Verordnungsgeber eingeführteGenehmigungsvorbehalt. Soweit davon nach der Resolution materiell erlaubteZahlungen für humanitäre Zwecke erfaßt werden, kann aufgrund des [X.] überprüft werden, ob tatsächlich ein Fall humanitärer Lei-stungen vorliegt. Dadurch wird verhindert, daß das Embargo durch angeblichhumanitäre Leistungen umgangen wird, ohne daß damit materiell eine Aus-weitung der [X.]n verbunden wäre. Ließe der [X.] Ge-setzgeber eine Umgehung zu, indem die Umsetzung des Embargos in inner-staatliches Recht keine geeigneten Kontrollmechanismen für solche Vorgängevorsieht, die ausnahmsweise materiell nicht unter das Embargo fallen, würdedies die Beziehungen [X.]s zur [X.] erheblich bela-sten und seinem Ansehen schaden.b) Die durch den Angeklagten veranlaßten Zahlungen bedurften nach§ 69e Abs. 2 Buchst. c [X.] der Genehmigung. Da der Angeklagte eine solchenicht besaß, hat er den objektiven Tatbestand des § 34 Abs. 4 [X.] i. V. m.§ 69e Abs. 2 Buchst. e [X.] erfüllt.- 8 -c) In subjektiver Hinsicht hat die Kammer den von ihr angenommenenIrrtum des Angeklagten über das Erfordernis einer Genehmigung nicht tragfä-hig begründet.aa) Die Erwägung, mit der die [X.] der Einlassung des Ange-klagten zur subjektiven Tatseite - einer von ihm bestätigten Erklärung, die seinVerteidiger abgab - gefolgt ist, reicht nicht aus, einen Irrtum über die Voraus-setzungen des § 34 Abs. 4 [X.] i. V. m. § 69e Abs. 2 Buchst. e [X.] anzu-nehmen. In diesem Zusammenhang kommt es nicht allein darauf an, ob [X.] annahm, daß die Zahlungen, die er für seine Landsleute an derenVerwandte im [X.] veranlaßte, humanitären Zwecken dienten und deshalbnicht unter das Embargo fielen. Das von ihm und seinem Bruder initiierte undpraktizierte System (—[X.]) setzte eine geschäftsmäßige [X.], eine gründliche Planung und eine fortwährende Abstimmung der Zah-lungsvorgänge voraus. Es erforderte detaillierte Überlegungen, wie die Geld-zahlungen organisatorisch abgewickelt werden konnten, insbesondere auf [X.] Weise die im [X.] befindlichen Guthaben, aus denen die [X.], aufzufüllen waren. Es versteht sich nicht von selbst, daß dies ohneVerstoß gegen [X.] geschehen konnte. Daher liegt nahe, daßder Angeklagte auch in diesem Zusammenhang Vorstellungen über die Reich-weite des ihm bekannten [X.]s entwickelte. Dazu verhält sich [X.] nicht näher, obwohl die [X.] aufgrund der Einlassung des Ange-klagten festgestellt hat, die im [X.] vorhandenen Guthaben hätten [X.] Geldzahlungen von dort lebenden Personen gestammt, die ihrerseits [X.] die [X.] transferieren wollten, oder von Geschäftsleuten im [X.],die Geschäftsleuten im Ausland Geldbeträge aus genehmigten [X.] schuldeten ([X.]). Das aber belegt ein Bewußtsein des Angeklag-ten, daß die [X.] nicht allein die Zahlungen seiner [X.] 9 -ber an ihre hilfsbedürftigen Verwandten betrafen, sondern auch die [X.] Guthaben, aus denen die Auszahlungen erfolgten. Denn nur so ist seineEinlassung verständlich, diese hätten aus genehmigten Geschäften [X.] -womit ersichtlich nur eine Genehmigung nach den Vorschriften über das [X.] gemeint sein konnte.bb) Der neue Tatrichter wird dies näher aufzuklären haben und in [X.] mit einbeziehen müssen, daß auch nach Kenntnis des Angeklag-ten übliche Bankverbindungen in den Nordteil des [X.] nicht bestanden undsich seine Landsleute deshalb an ihn wandten, um Zahlungen an ihre dort [X.] Landsleute zu tätigen. Es spielt keine entscheidende Rolle, welcheVorstellung diese Auftraggeber oder andere in [X.] ansässige, kur-dischstämmige Personen oder sonstige Stellen hinsichtlich des [X.] für Zahlungen in die [X.] hatten. Da der An-geklagte es übernahm, einen bisher nicht bestehenden Zahlungsverkehr nachdort gewissermaßen wie eine Bank erst zu organisieren, und diesen [X.], liegt es nahe, daß er wesentlich weitgehendere Überlegungen über [X.] seines Vorgehens angestellt und eine Genehmigungsbedürftigkeitsehr wohl erwogen hat.cc) Die Frage, ob nach den von der Kammer zur subjektiven Tatseitegetroffenen Feststellungen ein Tatbestandsirrtum oder ein Verbotsirrtum vor-lag, brauchte der Senat bei dieser Sachlage nicht zu entscheiden. Er weist [X.] darauf hin, daß in Fällen des Irrtums über das Genehmigungserfordernisdifferenzierend nach dem jeweils in Betracht kommenden Tatbestand zu [X.] ist ([X.] NStZ 1993, 594; [X.]R StGB § 17 Unrechtsbewußtsein 2).Dabei kommt es darauf an, ob die Genehmigung nur der Kontrolle eines imallgemeinen sozialadäquaten Verhaltens dienen soll und die Tat ihren [X.] aus dem Fehlen der Genehmigung herleitet - Tatbestandsirrtum - oder obes sich um ein grundsätzlich wertwidriges Verhalten handelt, das im Einzelfall- 11 -aufgrund der Genehmigung erlaubt ist - Verbotsirrtum - (vgl. [X.] NStZ 1993,594; Cra-- 12 -mer/[X.] in [X.]/[X.], StGB, 26. Aufl., § 17 [X.].12a).Die [X.]n der [X.] verbieten den [X.] mit dem [X.] insgesamt. Davon ausgenommen sind nur Zahlungen fürhumanitäre Zwecke. Die Genehmigungspflicht für einen eng begrenzten [X.] mit dem [X.] dient der notwendigen Überwachung [X.] des Embargos. Verstöße dagegen stellen beachtliches Unrecht dar,wie die gesetzliche Regelung zeigt, die dieses Verhalten ebenso wie [X.] selbst durch § 34 [X.] erfaßt.dd) Soweit nach der Vorstellung des Angeklagten die Schutzzonen im[X.] vom Embargo nicht erfaßt wurden und er zudem davon ausging, [X.] sich nicht um Zahlungen dorthin, weil die Auszahlungen aus dort vor-handenen Guthaben erfolgten, unterlag er jedenfalls nur einem Subsumtions-irrtum, der als Verbotsirrtum nach § 17 StGB einzustufen ist (vgl. [X.] 11. Juli 1995 - 1 [X.] = [X.]R StGB § 17 Unrechtsbewußtsein 2).Denn vom Bestehen des [X.]s hatte er Kenntnis. Lediglich infolgefalscher Auslegung wußte er nicht, welchen räumlichen Geltungsbereich [X.] erfaßte und welche Vorgänge als Zahlungen in das [X.] sind.d) Unter der Voraussetzung, daß der von dem Angeklagten veranlaßteZahlungsverkehr wegen ausschließlich verfolgter humanitärer Zwecke materiellnicht unter das [X.] fiel und eine Genehmigung durch die zuständi-gen Behörden nach § 69e Abs. 2 [X.] in Betracht kommen konnte, erschöpftsich der Unrechtsgehalt seines Tuns im Handeln ohne die erforderliche [X.]. Der neue Tatrichter wird ggf. der sich für diese Fallgestaltung ausden Gesichtspunkten des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des [X.] -verbots ergebenden Bedenken gegen den in § 34 Abs. 4 Satz 1 [X.] vorge-sehe-- 14 -nen Regelstrafrahmen - 2 Jahre bis 15 Jahre Freiheitsstrafe - (vgl. [X.] 90,145, 171 ff.; 92, 277, 325 ff.) durch die Annahme minder schwerer Fälle [X.] 4 Satz 2 [X.] Rechnung zu tragen haben, was unter [X.] die Verhängung einer Geldstrafe gem. § 47 Abs. 2 StGB ermöglicht.2. Zu Unrecht hat die [X.] ferner einen Verstoß gegen § 54Abs. 1 Nr. 2 [X.] verneint. [X.] erbrachte Finanzdienstleistungen,ohne die dazu erforderliche Genehmigung zu besitzen. Die Entgegennahmevon Bargeld und dessen Weiterleitung an den Empfänger in einer Weise, daßdieser darüber verfügen kann, ist die Besorgung eines Zahlungsauftrages [X.] von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 [X.], wobei es auf den physischen Trans-port des Geldes nicht ankommt, insbesondere der Einsatz kommunikativerMittel ausreicht (vgl. Füllbier in [X.]/Schulte-Mattler, [X.], 2000, § 1[X.]. 131 ff.; [X.], 2125). [X.] bedurfte einer Er-laubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 [X.], weil er solche Finanzdienstleistungengewerbsmäßig erbrachte. Darauf, daß ihm aufgrund seines Provisionsanteilsvon 0,5 % nur ein relativ geringer Gesamtgewinn zufloß, kommt es nicht [X.]d an. Die Strafbarkeit nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 [X.] knüpft nicht an dieGewerbsmäßigkeit des [X.], sondern an das Handeln ohne [X.] an. Zwar erfordert auch Gewerbsmäßigkeit im Sinne von § 32Abs. 1 Satz 1 [X.], daß die Bankgeschäfte auf Dauer angelegt sind und [X.] verfolgt werden (Füllbier aaO. § 1 [X.]. 17 ff.). [X.] in diesem Zusammenhang auf den Umfang der tätereigenen Ein-nahmen abgestellt hat (vgl. dazu Stree in [X.]/[X.], StGB, 26. Aufl.,Vorbem. §§ 52 ff., [X.]. 95 m.Nachw.), hat sie jedoch den gewerberechtlichenCharakter des Begriffes der Gewerbsmäßigkeit in §§ 1 Abs. 1, 32 Abs. 1 Satz 1[X.] verkannt, mit dem nicht strafrechtlich tatbestandsmäßiges Verhalten- 15 -normiert werden, sondern geregelt werden soll, welche Vorgänge der [X.] -sicht unterliegen und der Genehmigung bedürfen. Bei dieser Sachlage ist fürdie Frage der Gewerbsmäßigkeit auf den Betrieb in seiner Gesamtheit abzu-stellen und nicht auf die Gewinnerzielungsabsicht des einzelnen Tatbeteiligten.Der Tatzeitraum, die Vielzahl der in diesem Zeitraum durchgeführten Einzel-aufträge und die verlangten Provisionen belegen hinreichend, daß der Betriebhier auf Dauer und Gewinnerzielung angelegt war.Schäfer Nack Wahl [X.] Kolz

Meta

1 StR 73/02

11.09.2002

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2002, Az. 1 StR 73/02 (REWIS RS 2002, 1643)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1643

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