Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2011, Az. VII ZR 196/10

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 2394

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VII ZR 196/10
Verkündet am:

13. Oktober 2011

Seelinger-Schardt,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die
mündliche Verhandlung vom 13.
Oktober
2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr.
[X.], [X.]
Kuffer, [X.], die Richterin Safari Chabestari
und [X.]
Eick
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 9.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts [X.] vom 12.
Oktober
2010 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als die weitergehende Klage in Höhe von 63.198,23

Berufung der Kläger zurückgewiesen worden ist.
Auf
die Berufung der
Kläger wird das Urteil der 11.
Zivilkammer des [X.]s
[X.]
I vom 3.
Juli
2009 teilweise abgeän-dert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 99.319,64

Zinsen in Höhe von 8
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus
seit dem 21.
Mai
2004 zu bezahlen. Im Übrigen werden
die Klage abgewiesen und die Berufung der Kläger zurückgewie-sen. Die [X.] der [X.] wird verworfen.
Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz haben die Kläger 82
% und die Beklagte 18
% zu tragen. Die Beklagte hat auch 18
% der durch die [X.]
auf Klägerseite entstan-denen Kosten erster Instanz zu tragen. Im Übrigen tragen die Ne-benintervenienten der Kläger die
durch ihre jeweilige
Nebeninter-vention
entstandenen
Kosten erster Instanz.
Von den Kosten zweiter Instanz haben die Kläger 64
% und die Beklagte 36
% zu tragen. Die Kläger tragen auch 64
% der
durch -
3
-

die Nebenintervention auf [X.]seite entstandenen
Kosten zweiter Instanz. Die Beklagte
trägt
36
% der durch die [X.] auf Klägerseite entstandenen Kosten zweiter Instanz. Im Übrigen tragen
die
Nebenintervenienten jeweils die
durch ihre [X.] entstandenen
Kosten zweiter Instanz.
Die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der durch
die [X.] auf Klägerseite entstandenen Kosten trägt die Beklagte.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Kläger wurden
von der [X.] ab 2001 stufenweise mit [X.] für den Umbau und die Modernisierung des Schwimmbadkomplexes im [X.] beauftragt. Mit der Klage haben die Kläger 713.469,52

gel-tend gemacht.
Die Beklagte hat mit Schadensersatzansprüchen wegen behaupteter [X.] aufgerechnet.
In einem Zwischenvergleich vor dem [X.] haben die Parteien vereinbart:
"

1
2
3
-
4
-

2.

Die Kläger und die Beklagte sind sich darüber einig, dass den Klägern für die erbrachten Leistungen bei o.g. Bauvorhaben gegenüber der [X.] noch ein Gesamtresthonorar
in Höhe

500.000 brutto zuzüglich Zinsen [X.]. 8
%-Punkten über dem Basiszinssatz
seit Rechtshängigkeit zusteht. Darüber hinausgehende Honorarforderungen stehen den Klägern nicht zu und werden durch die Kläger nicht mehr geltend gemacht.

3.
Die von der [X.] geltend gemachten Gegenansprüche wegen behaupteter Mängel der Leistungen
aus dem General-planervertrag vom 1./2.8.2001 bei den Bauvorhaben bleiben von dieser Einigung unberührt und sind bei Vorliegen der ge-setzlichen Voraussetzungen gegenüber dem Gesamtrestho-noraranspruch der Kläger [X.].

500.000 brutto zu [X.] bzw. aufzurechnen. Da Verrechnung bzw. Aufrechnung von der [X.] bereits erklärt sind, bleibt der Vergleichsbe-

500.000 zuzüglich Zinsen "stehen"
bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits oder
seiner vergleichsweisen Erledigung. Zinsen werden nur auf den [X.] Betrag geschuldet, der nach Aufrechnung bzw. Ver-rechnung noch an die Kläger zu zahlen ist."
Das [X.] hat die Klage abgewiesen, weil es nach Durchführung der Beweisaufnahme Gegenansprüche der [X.] in Höhe von brutto 563.049,18

Auf die Berufung der Kläger hat das Berufungsgericht die Beklagte verur-teilt, an die Kläger 36.121,41

4
5
-
5
-

Berufung zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Auf die [X.] hat der Senat die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgen die Kläger weitere Honoraransprüche in Höhe von 63.198,23

nebst Zinsen.

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Verurteilung der [X.]
in Höhe von weiteren 63.198,23

1.
Das Berufungsgericht hat die Schadensersatzansprüche der [X.] wegen Mängeln der Planungsleistungen gegen die Kläger mit 400.680,36

netto festgestellt. Es reduziert sodann die Honorarforderung der Kläger aus dem Zwischenvergleich vor dem [X.] in Höhe von 500.000

den Nettobetrag von 431.034,48

und verrechnet diese beiden Forderungen miteinander, weil dies im Zwischenvergleich zwischen den Parteien so [X.] worden sei. Die Differenz in Höhe von 30.354,13

ergebe sodann unter Ansatz von 19
% Umsatzsteuer den Verurteilungsbetrag von 36.121,41

2.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Die Revision nimmt die Berechnung der Schadensersatzforderung der [X.] gegen die Kläger aus Planungsfehlern durch das Berufungsgericht hin. Auch die vom Berufungsgericht durch Auslegung des [X.] ermittelte [X.] zwischen den Parteien greift die Revision nicht an.
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7
8
9
-
6
-

b) Die Revision beanstandet zu Recht, dass das Berufungsgericht die im Zwischenvergleich vom 8.
November
2005 vor dem [X.] zwischen den Parteien vereinbarte Resthonorarforderung von "500.000

o"
nur mit deren Nettobetrag in die Verrechnung einstellt. Hierfür ist kein sachlicher Grund gege-ben. Eine Auslegung des [X.] in diese Richtung nimmt das Be-rufungsgericht nicht vor und wäre auch nicht [X.]. Die Planungs-leistung der klagenden Architekten ist eine steuerbare Leistung eines [X.] im Sinne des Umsatzsteuerrechts, das Entgelt hierfür unterliegt der Umsatzsteuer nach dem Umsatzsteuergesetz
und die Kläger sind als Empfän-ger deren Steuerschuldner.
Aus der Tatsache, dass die Schadensersatzforderung der [X.] we-gen Planungsfehlern netto, also ohne Umsatzsteuer anzusetzen ist, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, ergibt sich nichts anderes. Dies beruht ausschließlich darauf, dass die Beklagte unstreitig vorsteuerabzugsberechtigt im Sinne des §
15 UStG ist und ihr in Höhe des Vorsteuerabzugs kein Scha-densersatzanspruch zusteht (vgl.
[X.], Urteil vom 6. Juni 1972 -
VI [X.], NJW 1972, 1460). Eine Auslegung des [X.] dahin, dass die Par-teien
nur Brutto-
oder nur Nettobeträge miteinander verrechnen wollten, wie die Revisionserwiderung meint, ist fernliegend und nicht [X.]. [X.] kann der Zwischenvergleich, woran auch der
Wortlaut keinen Zweifel [X.] lässt, nur so verstanden werden, dass den Klägern ein Bruttobetrag in Höhe von 500.000

r-steuern haben, und die zu verrechnende Schadensersatzforderung der [X.] netto anzurechnen war, weil nur in dieser Höhe der [X.] überhaupt ein Schaden entstehen konnte. Diese Auslegung kann der erkennende Senat selbst vornehmen, da das Berufungsgericht keine Auslegung vorgenommen hat und weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind.
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7
-

Damit errechnet sich
die Klageforderung aus 500.000

b-züglich 400.680,36

99.319,64

dass über die bereits vom Berufungsgericht zugesprochenen 36.121,41

63.198,23

auszuurteilen sind.
3. [X.] ergibt sich aus §§
91, 92 Abs.
1,
§§
97, 101 Abs.
1 ZPO.
[X.] Kuffer [X.]

Safari Chabestari Eick

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 03.07.2009 -
11 O 8533/04 -

OLG [X.], Entscheidung vom 12.10.2010 -
9 [X.] -

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Meta

VII ZR 196/10

13.10.2011

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2011, Az. VII ZR 196/10 (REWIS RS 2011, 2394)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2394

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VII ZR 196/10

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