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Strafrechtliches Ermittlungsverfahren: Fernwirkung des Beweisverwertungsverbots aufgrund unterlassener Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29. September 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 [X.]).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Es kann dahinstehen, ob es sich bei dem Mitbewohner des Angeklagten namens [X.] tatsächlich um einen leiblichen Bruder handelt, denn ein möglicher Verstoß gegen die [X.] gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 [X.] hätte keine Fernwirkung gehabt und würde daher einer Verwertung der bei der späteren Durchsuchung des Zimmers des Angeklagten erlangten Beweismittel nicht entgegenstehen (vgl. [X.], Urteil vom 28. April 1987 – 5 StR 666/86, [X.]St 34, 362, 364 [zu einem Verstoß gegen § 136 Abs. 1 Satz 2, § 163a Abs. 3 Satz 2, § 243 Abs. 4 Satz 1 [X.]]; Urteil vom 24. August 1983 – 3 StR 136/83, [X.]St 32, 68, 71; Urteil vom 22. Februar 1978 – 2 StR 334/77, [X.]St 27, 355, 358; [X.], Beschluss vom 10. November 2000 – [X.], [X.], 137; [X.]/[X.], [X.], 59. Aufl., § 52 Rn. 32, SSW-[X.]/[X.], 2. Aufl., § 52 Rn. 68 mwN). Ihre Überzeugung davon, dass die bei der Durchsuchung im Anwesen [X.]in M. aufgefundenen Betäubungsmittel dem Angeklagten zuzuordnen sind, hat die [X.] nicht auf die Angaben des [X.] im Ermittlungsverfahren gestützt, sondern dafür ausschließlich andere Beweismittel herangezogen.
[X.] Mutzbauer
Bender [X.]
Meta
27.04.2016
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Magdeburg, 29. September 2015, Az: 25 KLs 35/15
§ 52 Abs 3 S 1 StPO, § 102 StPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.04.2016, Az. 4 StR 52/16 (REWIS RS 2016, 12290)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 12290
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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