Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2016, Az. 4 StR 402/15

4. Strafsenat | REWIS RS 2016, 15238

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:020316B4STR402.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 [X.]/15
vom
2. März 2016
in der Strafsache
gegen

wegen räuberischer Erpressung u.a.
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
2. März
2016
einstimmig beschlos-sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27.
März 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü-fung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 [X.]).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

-
2
-

Ergänzend
zum Verwerfungsantrag des [X.] ist anzu-merken:
Mit seiner Verfahrensrüge beanstandet der Angeklagte die bei ihrer polizei-lichen Vernehmung am 16.
April 2013 angeblich unterbliebene Belehrung der Zeugin W.

nach §
55 Abs.
2 [X.] bzw. §
163a Abs.
4 Satz
2 [X.] i.V.m. §
136 Abs.
1
Satz
2 [X.] und leitet hieraus ein Beweisverwertungsverbot bezüglich der damali-gen Angaben der Zeugin ab, das sich aus dem Zusammentreffen des Belehrungs-verstoßes mit einem Konfrontationsausschluss infolge der Auskunftsverweigerung der Zeugin in der Hauptverhandlung ergeben soll. Diese Rüge ist, wie der [X.] in seinem Verwerfungsantrag zutreffend ausführt, gemäß §
344 Abs.
2 Satz
2 [X.] nicht zulässig erhoben. Eine Verfahrensbeschwerde, die eine Verlet-zung des Konfrontationsrechts aus Art.
6 Abs.
3
lit.
d MRK in der Hauptverhandlung geltend macht, ist dem Revisionsvorbringen des Beschwerdeführers nicht zu [X.]. Hierfür wäre innerhalb der [X.] eine entsprechende Klarstellung der Angriffsrichtung der Rüge erforderlich gewesen (vgl. [X.], Urteil vom 9.
Juli 2015

3
StR 516/14, insoweit in [X.], 116
nicht abgedruckt; [X.] in KK-[X.], 7.
Aufl., §
344 Rn.
34 mwN), die mit der Gegenerklärung nicht mehr nach-geholt werden kann.
Sost-Scheible
Cierniak
Franke

Bender
Quentin

Meta

4 StR 402/15

02.03.2016

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2016, Az. 4 StR 402/15 (REWIS RS 2016, 15238)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 15238

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