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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 114/11
vom
17. November 2011
in der Grundbuchsache
-
2 -
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 17. November 2011
durch [X.] Prof. Dr. Krüger, [X.] [X.]
und
Prof.
Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin [X.] und den
Richter Dr. Czub
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel
der Beteiligten zu 3 werden der Beschluss des 1.
Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 12. April 2011, die Beschlüsse
des Amtsgerichts -
Grundbuchamt
-
Schö-neberg vom 24. Februar und vom 24. März 2011 und die [X.] vom 18. Januar 2011 aufgehoben.
Das Amtsgericht -
Grundbuchamt
-
wird angewiesen, die bean-tragte Eintragung nicht aus den in den aufgehobenen Beschlüssen
und der Zwischenverfügung genannten Gründen zu verweigern.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 340.000
Gründe:
Die Beteiligte zu 3, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR),
kaufte mit notariell beurkundetem [X.] von den Beteiligten zu 1 und 2 eine Eigentumswohnung für 340.000
e-sellschafter M.
K.
, der nach dem Inhalt der Urkunde die [X.] zugleich auch für die Gesellschafter U.
und Ma.
K.
abgab und Ausfertigungen notariell beurkundeter Generalvollmachten dieser Gesell-schafter vorlegte. M.
K.
handelte auch als vollmachtloser Vertreter für die Beteiligten zu 1 und 2, die seine Erklärungen später genehmigten. Die in 1
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3 -
dem Vertrag vorgesehene Auflassungsvormerkung zugunsten der Beteiligten zu 3 wurde am 30. April 2010 eingetragen. Den
Antrag auf Eigentumsum-schreibung auf Grund der in dem Vertrag erklärten Auflassung zugunsten der Beteiligten zu 3 hat das Amtsgericht -
Grundbuchamt
-
mit der Begründung zu-rückgewiesen, Existenz, Identität und [X.] der Beteiligten zu 3 seien nicht in der Form des § 20 GBO nachgewiesen. Die Beschwerde der Beteiligten zu 3 hat das [X.] mit einer im Wesentlichen überein-stimmenden Begründung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die [X.], mit welcher die Beteiligte zu 3 ihren Eintragungsantrag weiterverfolgt.
II.
Die nach §
78 Abs.
1 GBO statthafte und nach
§
78 Abs.
3 GBO i.V.m.
§
71 FamFG auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
1. Eine GbR
muss für die Eintragung des Erwerbs von Grundstücks-
oder Wohnungseigentum ihre Existenz, Identität und Vertretungsverhältnisse weder in der Form des §
20 GBO noch in der Form des §
29 GBO nachweisen. Es genügt, was der Senat allerdings erst nach Erlass der angefochtenen Ent-scheidung
entschieden
hat, wenn die GbR und ihre Gesellschafter in der nota-riellen [X.] benannt sind und die für die [X.] erklären, dass sie deren alleinige Gesellschafter sind (Beschluss vom 28. April 2011 -
V
ZB 194/10, NJW 2011, 1958,
1959 Rn. 14 ff.).
Diese
Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Gesellschafter M.
K.
hat in der [X.] unter anderem erklärt, er gebe seine Erklärung nicht für sich persön-lich, sondern als Gesellschafter der Beteiligten zu 3 und zugleich für deren übri-ge Gesellschafter U.
und Ma.
K.
ab.
2
3
-
4 -
2. M.
K.
konnte diese Erklärungen auch für die übrigen Gesell-schafter der Beteiligten zu 3 abgeben. Er war von diesen hierzu durch notariell beurkundete Generalvollmachten ermächtigt und
hat diese Vollmachten
in der Form des §
172 BGB (dazu: Senat, Beschluss vom 12. Mai 2011 -
V
ZB 263/10, juris Rn. 12) nachgewiesen. Die in Ausfertigung vorgelegten Generalvollmach-ten sind inhaltlich nicht eingeschränkt und ermächtigen M.
K.
, die [X.] in allen vertretungsfähigen Angelegenheiten zu vertreten. Dazu gehört, wenn -
wie hier
-
Anhaltspunkte für eine entsprechende Beschränkung fehlen, auch die Vertretung der Vollmachtgeber in ihrer Eigenschaft als Gesell-schafter einer GbR (Senat, Beschlüsse vom 20. Januar 2011 -
V
ZB 266/10, [X.] 2011, 106 Rn. 12 und vom 12. Mai 2011 -
V
ZB 263/10, juris Rn. 18
f.). M.
K.
war deshalb rechtlich in der Lage, für diese Gesellschafter zu erklären, dass die Beteiligte zu 3 nur
aus diesen drei Gesellschaftern besteht.
Auf die Frage, ob die zusätzlich vorgelegten Urkunden diese Befugnis ergeben, kommt es deshalb nicht an.
3. Die Beteiligte zu 3 war bei dem Erwerb des Eigentums an der [X.] durch M.
K.
wirksam
vertreten. Die Gesellschafter einer GbR können diese nach §
709 Abs.
1, §
714 BGB unbeschadet der etwaigen [X.] von [X.]n für einzelne Gesellschafter oder Dritte jedenfalls gemeinsam vertreten. Sie können sich dabei auf Grund von General-vollmachten durch einen Gesellschafter vertreten lassen (Senat, wie vor).
4. Die Auflassung entspricht schließlich
der in §
925 Abs.
1 Satz
1 BGB vorgeschriebenen Form. Danach muss die Auflassung bei gleichzeitiger [X.] von Veräußerer und Erwerber vor einer zuständigen Stelle erklärt wer-den. Dazu brauchen
die Parteien der Auflassung nicht persönlich anwesend zu sein. Sowohl der Erwerber (Senat, Beschluss vom 6. März 1959 -
V
ZB 3/59, [X.], 366, 369) als auch der Veräußerer (BayObLG, [X.], 232) kön-4
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nen sich dabei durch einen Bevollmächtigten oder -
wie hier
-
durch einen voll-machtlosen Vertreter vertreten lassen. Im zweiten Fall bedarf es allerdings der Genehmigung der Erklärung durch den Vertretenen, die hier von den Beteiligten zu 1 und 2 auch formgerecht erteilt worden ist.
III.
Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf §§
30 Abs.
1, 131 Abs.
4 KostO.
Krüger
[X.]
Schmidt-Räntsch
Stresemann
Czub
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.02.2011 -
42 [X.] 4199-26 -
KG [X.], Entscheidung vom 12.04.2011 -
1 [X.]/11 -
7
Meta
17.11.2011
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.11.2011, Az. V ZB 114/11 (REWIS RS 2011, 1312)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 1312
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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