Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2016, Az. 3 StR 49/16

3. Strafsenat | REWIS RS 2016, 12772

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[X.]:[X.]:BGH:2016:190416B3STR49.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 49/16
vom
19. April 2016
in der Strafsache
gegen

wegen Beihilfe zum Mord

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat am 19.
April 2016 beschlossen:

Der Antrag des [X.] Rechtsanwalt M.

auf Feststellung der Erforderlichkeit einer Dienstreise zu seinen Mandanten

L.

und

K.

wird zurückgewie-sen.

Gründe:
Der nach §
46 Abs.
2 RVG gestellte Antrag des [X.] war zurückzuweisen,
da keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die beabsichtigte Dienstreise im Sinne des §
46 Abs.
1 RVG erforderlich ist. Erfor-derlich sind diejenigen Auslagen, ohne die der beigeordnete Rechtsanwalt die Interessen seines Mandanten nicht sachgemäß wahrnehmen kann (vgl.
[X.]/[X.]/[X.], Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 6. Aufl., § 46 Rn. 26).
Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Nebenklagevertreter auf die Revisionsgegenerklärung des [X.] bereits mit Schriftsatz vom 11. April 2016 erwidert hat, ist nicht ersichtlich, dass eine Reise zum Wohnsitz der Nebenkläger, der jeweils in [X.] liegt, zur Besprechung der Revisionsgegenerklärungen noch erforderlich ist. Dies gilt umso mehr, als es im Revisionsverfahren ohnehin ausschließlich um Rechtsfragen geht. Im Hinblick

1
-
3
-
auf das Gebot sparsamer Prozessführung und die bestehenden elektronischen Möglichkeiten ist dem Nebenklagevertreter zudem eine telefonische Be-sprechung oder eine Besprechung unter Nutzung eines Kommunikations-programmes über das [X.] zumutbar.
[X.]Schäfer Gericke

Spaniol Tiemann

Meta

3 StR 49/16

19.04.2016

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2016, Az. 3 StR 49/16 (REWIS RS 2016, 12772)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 12772

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