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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:190416B3STR49.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 49/16
vom
19. April 2016
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum Mord
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2
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat am 19.
April 2016 beschlossen:
Der Antrag des [X.] Rechtsanwalt M.
auf Feststellung der Erforderlichkeit einer Dienstreise zu seinen Mandanten
L.
und
K.
wird zurückgewie-sen.
Gründe:
Der nach §
46 Abs.
2 RVG gestellte Antrag des [X.] war zurückzuweisen,
da keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die beabsichtigte Dienstreise im Sinne des §
46 Abs.
1 RVG erforderlich ist. Erfor-derlich sind diejenigen Auslagen, ohne die der beigeordnete Rechtsanwalt die Interessen seines Mandanten nicht sachgemäß wahrnehmen kann (vgl.
[X.]/[X.]/[X.], Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 6. Aufl., § 46 Rn. 26).
Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Nebenklagevertreter auf die Revisionsgegenerklärung des [X.] bereits mit Schriftsatz vom 11. April 2016 erwidert hat, ist nicht ersichtlich, dass eine Reise zum Wohnsitz der Nebenkläger, der jeweils in [X.] liegt, zur Besprechung der Revisionsgegenerklärungen noch erforderlich ist. Dies gilt umso mehr, als es im Revisionsverfahren ohnehin ausschließlich um Rechtsfragen geht. Im Hinblick
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auf das Gebot sparsamer Prozessführung und die bestehenden elektronischen Möglichkeiten ist dem Nebenklagevertreter zudem eine telefonische Be-sprechung oder eine Besprechung unter Nutzung eines Kommunikations-programmes über das [X.] zumutbar.
[X.]Schäfer Gericke
Spaniol Tiemann
Meta
19.04.2016
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2016, Az. 3 StR 49/16 (REWIS RS 2016, 12772)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 12772
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
3 StR 49/16 (Bundesgerichtshof)
Rechtsanwaltsvergütung: Feststellung der Erforderlichkeit einer Reise des Nebenklägervertreters zu seinen Mandanten in die USA
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17 W 234/16 (Oberlandesgericht Köln)