Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2015, Az. 4 StR 74/15

4. Strafsenat | REWIS RS 2015, 13588

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 74/15

vom
24. März
2015
in der Strafsache
gegen

alias:

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag
des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24.
März 2015
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Detmold vom 1.
Dezember 2014 wird mit der [X.] als unbegründet verworfen, dass
der Ausspruch über die bereits rechtskräftig bestimmte Sperrfrist für die Wie-dererteilung einer Fahrerlaubnis gegenstandslos ist.
Jedoch wird der Tenor des vorbezeichneten Urteils dahin be-richtigt, dass der Angeklagte wegen vorsätzlicher Körperver-letzung, wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet-zung, vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und vorsätz-lichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, wegen Nötigung und we-gen vorsätzlicher
Gefährdung des Straßenverkehrs in [X.] mit fahrlässiger Körperverletzung und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig ist.
2.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

-
3
-
Gründe:
1.
Wie der
Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 2.
März 2015 zutreffend ausgeführt hat, ergibt die Nachprüfung des angefochtenen
Urteils auf Grund der Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten. Die angeordnete Sperrfrist ist jedoch gegenstandslos, da sich die Auf-hebung des landgerichtlichen Urteils im ersten Rechtsgang auf die Maßnahme nach §§
69, 69a StGB nicht erstreckt hat.
2.
Das Landgericht ist im Fall
II.
5 (Fall
4) der Urteilsgründe auf der Grundlage des insoweit in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs zutreffend davon ausgegangen, dass der Angeklagte den Tatbestand des §
315c Abs.
1 Nr.
1a in Verb. mit §
315c Abs.
3 Nr.
1
StGB erfüllt hat, demnach die Voraus-setzungen der Vorsatz-Fahrlässigkeitskombination vorliegen. Der Senat hat den Tenor des landgerichtlichen Urteils entsprechend berichtigt.
Mutzbauer
Roggenbuck
Cierniak

Franke
Bender
1
2

Meta

4 StR 74/15

24.03.2015

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2015, Az. 4 StR 74/15 (REWIS RS 2015, 13588)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 13588

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 StR 365/14 (Bundesgerichtshof)


4 StR 365/14 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs: Anforderungen an den subjektiven Deliktstatbestand


4 StR 458/17 (Bundesgerichtshof)

Unterschlagung und Gefährdung des Straßenverkehrs: Mitgewahrsam des Dienstherrn an einer von einem Angestellten allein verwalteten …


4 StR 458/17 (Bundesgerichtshof)


4 StR 469/17 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.