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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 74/15
vom
24. März
2015
in der Strafsache
gegen
alias:
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
-
2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag
des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24.
März 2015
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Detmold vom 1.
Dezember 2014 wird mit der [X.] als unbegründet verworfen, dass
der Ausspruch über die bereits rechtskräftig bestimmte Sperrfrist für die Wie-dererteilung einer Fahrerlaubnis gegenstandslos ist.
Jedoch wird der Tenor des vorbezeichneten Urteils dahin be-richtigt, dass der Angeklagte wegen vorsätzlicher Körperver-letzung, wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet-zung, vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und vorsätz-lichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, wegen Nötigung und we-gen vorsätzlicher
Gefährdung des Straßenverkehrs in [X.] mit fahrlässiger Körperverletzung und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig ist.
2.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
-
3
-
Gründe:
1.
Wie der
Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 2.
März 2015 zutreffend ausgeführt hat, ergibt die Nachprüfung des angefochtenen
Urteils auf Grund der Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten. Die angeordnete Sperrfrist ist jedoch gegenstandslos, da sich die Auf-hebung des landgerichtlichen Urteils im ersten Rechtsgang auf die Maßnahme nach §§
69, 69a StGB nicht erstreckt hat.
2.
Das Landgericht ist im Fall
II.
5 (Fall
4) der Urteilsgründe auf der Grundlage des insoweit in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs zutreffend davon ausgegangen, dass der Angeklagte den Tatbestand des §
315c Abs.
1 Nr.
1a in Verb. mit §
315c Abs.
3 Nr.
1
StGB erfüllt hat, demnach die Voraus-setzungen der Vorsatz-Fahrlässigkeitskombination vorliegen. Der Senat hat den Tenor des landgerichtlichen Urteils entsprechend berichtigt.
Mutzbauer
Roggenbuck
Cierniak
Franke
Bender
1
2
Meta
24.03.2015
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2015, Az. 4 StR 74/15 (REWIS RS 2015, 13588)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 13588
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