Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.04.2013, Az. 5 B 62/12

5. Senat | REWIS RS 2013, 6496

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Gegenstand

Anspruch auf ergänzende Singularrestitution


Gründe

1

Die auf den Zulassungsgrund der Grundsatzbedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 30. Mai 2012 - BVerwG 6 [X.] - juris Rn. 2). Daran gemessen führt die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage nicht zur Zulassung der Revision.

3

Die Beschwerde möchte in Bezug auf § 1 Abs. 1 Satz 1 NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 ([X.] 1671), zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 42 Gesetz vom 22. September 2005 ([X.] 2809) - NS-VEntschG - [X.]. § 3 Abs. 1 Satz 4 Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen ([X.]) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2005 ([X.] 205), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2011 ([X.] 920) geklärt wissen,

"ob ein Anspruch auf ergänzende Singularentschädigung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 [X.] auch dann gegeben ist, wenn dem Unternehmen ein Grundstück nach einer Unternehmens- oder Anteilsschädigung i.S.d. § 1 Abs. 6 [X.] 'zugeschwommen', aber bereits vor dem 8. Mai 1945 wieder 'weggeschwommen' ist oder ob das dem arisierten Unternehmen nach der Schädigung 'zugeschwommene' Grundstück am 8. Mai 1945 noch zum Unternehmen gehört haben muss".

4

Es kann offen bleiben, ob die Beschwerde insoweit den an die Darlegung der allgemeinen, über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Rechtssache zu stellenden Anforderungen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) genügt. Jedenfalls fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit. Die aufgeworfene Frage lässt sich ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens anhand des Gesetzeswortlauts und der bisherigen Rechtsprechung des [X.] ohne Weiteres im Sinne des Verwaltungsgerichts beantworten.

5

Nach der Rechtsprechung des [X.] durchbricht der Anspruch auf gesonderte Entschädigung für das Betriebsgrundstück den in § 3 Abs. 1 Satz 3 Teilsatz 1 [X.] verankerten Grundsatz der Konnexität zwischen [X.] und Restitution (vgl. Urteil vom 26. Juni 1997 - BVerwG 7 C 53.96 - [X.] 428 § 3 [X.] Nr. 18 S. 16) und erweitert den ergänzend zur Unternehmensrestitution bzw. [X.] nach § 3 Abs. 1 Satz 4 [X.] gewährten Anspruch auf [X.] dieses Grundstücks (vgl. Urteil vom 1. März 2012 - BVerwG 5 C 11.11 - BVerwGE 142, 107 Rn. 32). Davon ausgehend liegt es auf der Hand, dass der Anspruch auf grundstücksbezogene Entschädigung dem Grunde nach an denselben Voraussetzungen anknüpft, die für den Anspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 4 [X.] auf Einräumung von Bruchteilseigentum an einzelnen Vermögensgegenständen in Höhe der entzogenen Beteiligung gelten. Hinzu kommen muss, dass die Restitution von Bruchteilseigentum nach dem [X.] ausgeschlossen ist oder der Berechtigte nach § 1 Abs. 6 [X.] Entschädigung gewählt hat (§ 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Satz 4 NS-VEntschG; s.a. Urteile vom 1. März 2012 a.a.[X.] Rn. 19 und vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 5 C 3.08 - BVerwGE 132, 330 = [X.] 428.42 § [X.] Nr. 7 Rn. 9, 13, 19 und 22).

6

Für den Anspruch auf ergänzende [X.] nach § 3 Abs. 1 Satz 4 [X.] hat das [X.] entschieden, dass es schon nach dem Wortlaut erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Vermögensgegenstand nicht mehr zum Unternehmensvermögen gehört. Auf die Umstände, aufgrund deren der einzelne Vermögensgegenstand aus dem Unternehmen ausgeschieden ist, kommt es nicht an. Ebenso wenig ist der [X.]punkt von Bedeutung, zu dem dies geschah. Insbesondere gibt der Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 4 [X.] keinerlei Anhaltspunkte dafür her, dass der Anspruch auf Werte beschränkt sein soll, die jedenfalls nach dem 8. Mai 1945 aus dem Unternehmen ausgeschieden sind (vgl. Beschluss vom 19. März 2003 - BVerwG 8 [X.] - [X.] 428 § 3 [X.] Nr. 44 S. 38 und Urteil vom 26. Juni 1997 a.a.[X.] S. 18).

7

Dies entspricht dem Zweck des § 3 Abs. 1 Satz 4 [X.]. Die Vorschrift dient dazu, die in der [X.] von 1933 bis 1945 Verfolgten durch die Eingliederung ihrer Ansprüche in das [X.] nicht schlechter zu stellen, als sie bei Anwendung der alliierten [X.] gestellt wären (vgl. Urteil vom 26. Juni 1997 a.a.[X.] S. 17 unter Bezugnahme auf BTDrucks 12/2944 S. 50; s.a. BTDrucks 13/7275 S. 44). Unter der Geltung der alliierten [X.] konnte dem möglichen Einsammeln "weggeschwommener" Vermögensgegenstände der Einwand des gutgläubigen Erwerbs nicht entgegengehalten werden (vgl. Art. 1 Abs. 3 der Anordnung [X.] (49) 180, Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände an Opfer der [X.] Unterdrückungsmaßnahmen - [X.] - vom 26. Juli 1949 der Alliierten Kommandantur Berlin ; Art. 1 Abs. 2 des [X.], Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände der [X.] Militärregierung - [X.] - vom 10. November 1947 ; Art. 1 Abs. 3 des [X.], Rückerstattung feststellbarer Vermögenswerte an Opfer [X.] Unterdrückungsmaßnahmen der [X.] Militärregierung - [X.] - vom 12. Mai 1949 ). Aus Gründen der Systemgerechtigkeit war daher auch den nach § 1 Abs. 6 [X.] Berechtigten - unabhängig von den Umständen und dem [X.]punkt des Ausscheidens des Vermögensgegenstandes aus dem Unternehmen - ein Anspruch auf Rückgabe einzelner Vermögensgegenstände einzuräumen, die nach der Unternehmens- bzw. ([X.] im normalen Geschäftsverkehr auf Dritte übertragen wurden, ohne dass es sich hierbei um Maßnahmen nach § 1 [X.] handelte (vgl. Beschluss vom 19. März 2003 a.a.[X.] und Urteil vom 26. Juni 1997 a.a.[X.]).

8

Infolge der inneren Abhängigkeit zwischen der ergänzenden Singularrestitution und der ergänzenden Singularentschädigung kann die Frage nach dem maßgeblichen [X.]punkt des Ausscheidens des Vermögensgegenstandes aus dem Unternehmen für den Anspruch auf grundstücksbezogene Entschädigung (als Folge einer sog. erweiterten Singularrestitution) nicht anders beantwortet werden als für den Anspruch auf Einräumung von Bruchteilseigentum an einzelnen Vermögensgegenständen im Wege der [X.] nach § 3 Abs. 1 Satz 4 [X.].

9

2. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

Meta

5 B 62/12

18.04.2013

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend VG Berlin, 24. Mai 2012, Az: 29 K 422.10, Urteil

§ 3 Abs 1 S 4 VermG, § 1 Abs 1 NS-VEntschG, § 1 Abs 6 VermG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.04.2013, Az. 5 B 62/12 (REWIS RS 2013, 6496)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6496

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