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PDF anzeigen5 [X.]/03BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 25. März 2003in der Strafsachegegenwegen Brandstiftung- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 25. März 2003beschlossen:Die Revision des Angeklagten [X.]gegen das Urteil [X.] (Oder) vom 26. August 2002 [X.] § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, jedochmit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), daß die Verfallanord-nung (§§ 73, 73a StGB) bei diesem Angeklagten entfällt.Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittelszu tragen.Der Verfallanordnung steht § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegen. Soweit auchgegen [X.] Verfall angeordnet wurde, findet § 357 StPO keineAnwendung, da die [X.] ganz oder teilweise für andere Taten, dienicht der revisionsgerichtlichen Beurteilung unterfallen, verurteilt wordensind. Der geringe Erfolg der Revision zieht keine Kostenermäßigung nach§ 473 Abs. 4 StPO nach sich.[X.] [X.]
Meta
25.03.2003
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2003, Az. 5 StR 90/03 (REWIS RS 2003, 3757)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 3757
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