Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.07.2023, Az. AnwZ (Brfg) 25/22

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2023, 5376

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Tenor

Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das dem Kläger an [X.] statt am 29. August 2022 zugestellte Urteil des [X.] Senats des Anwaltsgerichtshofs [X.] wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beklagte widerrief mit [X.] vom 28. Juni 2021 wegen [X.] die Zulassung des [X.] zur Rechtsanwaltschaft. Den dagegen erhobenen Widerspruch des [X.] wies die Beklagte mit [X.] vom 28. September 2021 zurück. Der [X.] hat die Klage des [X.] zurückgewiesen. Dieses Urteil ist dem Kläger an [X.] statt am 29. August 2022 zugestellt worden. Dagegen wendet sich der Kläger mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung.

2

Bereits mit [X.] vom 20. Oktober 2020 hatte die Beklagte die Zulassung des [X.] als Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 [X.] mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen. Die hiergegen gerichtete Klage hatte der [X.] zurückgewiesen. Das Urteil war dem Kläger an [X.] statt am 27. Januar 2022 zugestellt worden. Der [X.] hat mit Beschluss vom 12. September 2022 ([X.] ([X.]) 10/22, juris) den Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil abgelehnt. Mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2022 hat der Kläger gegen den am 5. Oktober 2022 zugestellten Beschluss Anhörungsrüge erhoben. Der [X.] hat diese mit Beschluss vom 10. Januar 2023 ([X.] ([X.]) 10/22, juris), dem Kläger zugestellt am 3. Februar 2023, zurückgewiesen.

II.

3

Der gegen das angefochtene Urteil des [X.]s nach § 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, da wegen der bestandskräftigen Rücknahme der Zulassung des [X.] zur Rechtsanwaltschaft das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis an einer Überprüfung des [X.] der Beklagten vom 28. Juni 2021 entfallen ist.

4

1. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt nach den hier gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.] maßgeblichen Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung ausnahmsweise dann, wenn die Rechtsstellung des [X.] selbst bei einem Erfolg der Klage nicht verbessert würde, die Klage also nutzlos wäre; nutzlos ist eine Klage, wenn sie dem Kläger offensichtlich keinerlei rechtlichen oder tatsächlichen - auch ideellen - Vorteil bringen könnte. Dem entsprechend besteht nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s ein Rechtsschutzbedürfnis für die Überprüfung eines angegriffenen [X.] und einer hierzu ergangenen Entscheidung des [X.]s nicht, wenn die Rechtsanwaltszulassung bereits aus anderen Gründen bestandskräftig widerrufen worden ist; es fehlt dann an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Überprüfung eines weiteren Widerrufsgrundes ([X.], Beschluss vom 8. November 2018 - [X.] ([X.]) 51/17, juris Rn. 4 mwN). Nichts anderes gilt für den vorliegenden Fall, in dem die Rechtsanwaltszulassung des [X.] bereits durch den [X.] der Beklagten vom 20. Oktober 2020 bestandskräftig zurückgenommen worden ist.

5

Eines Hinweises darauf bedurfte es nicht, da dem Kläger die rechtliche Problematik bekannt ist. In seinem Schriftsatz vom 28. Oktober 2022 hat er mit Hinweis auf die im Verfahren [X.] ([X.]) 10/22 erhobene Anhörungsrüge ausgeführt, dass das Rechtsschutzbedürfnis für den vorliegenden Antrag auf Zulassung der Berufung fortbestehe, da über die Anhörungsrüge noch nicht entschieden sei. Zwischenzeitlich ist diese Entscheidung jedoch - wie dem Kläger bekannt ist - erfolgt.

6

2. Die mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2022 erhobene [X.] greift nicht durch. Der Kläger rügt, dass eine Entscheidung durch den erkennenden [X.] mit dem Gebot des gesetzlichen [X.]s nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vereinbar sei. Zur Begründung verweist der Kläger auf die sich aus dem Geschäftsverteilungsplan 2022 ergebende und seiner Meinung nach aus Gründen des [X.] nicht zu rechtfertigende Überbesetzung des [X.]s. Allein der Verweis auf die Anzahl der Mitglieder des [X.]s reicht nicht aus, um einen Verstoß gegen die Garantie des gesetzlichen [X.]s aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darzulegen (vgl. [X.], [X.], 1912 Rn. 27 f.). Mit der Garantie des gesetzlichen [X.]s will Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG der Gefahr vorbeugen, dass die Justiz durch eine Manipulation der rechtsprechenden Organe sachfremden Einflüssen ausgesetzt wird. Es soll vermieden werden, dass durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen [X.] das Ergebnis der Entscheidung beeinflusst werden kann, gleichgültig, von welcher Seite eine solche Manipulation ausgeht ([X.]E 95, 322, 327). In einem überbesetzten Spruchkörper muss daher ein im Vorhinein aufgestellter [X.] bestehen, der mit der notwendigen Bestimmtheit die Heranziehung der einzelnen [X.] zu den Verfahren festlegt ([X.]E 95, 322, 328; [X.], Beschluss vom 12. Mai 2016 - [X.], juris Rn. 3). Ein derartiger Mitwirkungsplan besteht im [X.], was vom Kläger auch nicht in Zweifel gezogen wird.

III.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 [X.].

Schoppmeyer     

  

Liebert     

  

Ettl

  

Lauer     

  

Niggemeyer-Müller     

  

Meta

AnwZ (Brfg) 25/22

25.07.2023

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend Anwaltsgerichtshof Stuttgart, 29. August 2022, Az: AGH 24/21 I

§ 14 Abs 1 BRAO, § 112c Abs 1 BRAO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.07.2023, Az. AnwZ (Brfg) 25/22 (REWIS RS 2023, 5376)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 5376

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