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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 269/12
vom
21. November 2013
in dem Rechtsstreit
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, [X.]
Lemke,
Prof.
Dr.
[X.]t-Räntsch und [X.] und die Richterin Dr.
Brückner
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.]s München
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36. Zivilkammer
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vom 27.
September 2012 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Der
Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 21.
Gründe:
I.
Die beiden Beklagten und ihr [X.] bilden eine [X.]. Die Wohnungen unterliegen einem im Grundbuch eingetragenen Vorbehalt, nach der für eine Veräußerung die Zustimmung der übrigen [X.] erforderlich ist. Die Klägerin betreibt die Zwangsvollstreckung in das Wohnungseigentum des [X.]es der Beklagten aus einer Buchgrund-schuld über 150.000 DM. Am 4.
September 2008 ordnete das [X.] die Zwangsversteigerung an. Im Versteigerungstermin vom 26.
November 2009 gaben die Streithelfer der Klägerin als Meistbietende ein [X.] nicht, da die Beklagten ihre Zustimmung zu dessen Erteilung verweigern.
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Die von der Klägerin gegen die Beklagten erhobene Klage auf Zustim-mung zur Erteilung des Zuschlags und auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskos-ten ist vor dem Amtsgericht erfolgreich gewesen. Das [X.] hat die Beru-fung zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten.
II.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Klägerin als Gläubigerin des [X.] zur Geltendmachung des Anspruchs gemäß § 12 [X.] auf Erteilung der Zustimmung berechtigt, ohne dass es einer vorhe-rigen Pfändung und Überweisung des Zustimmungsanspruchs bedarf. Die [X.] sei die gleiche wie bei einem die Zwangsversteigerung eines Erb-baurechts betreibenden Gläubigers; für diesen sei höchstrichterlich entschie-den, dass er berechtigt sei, den Anspruch auf Zustimmung zur Veräußerung des Erbbaurechts geltend zu machen. Die Klage sei auch begründet, da ein wichtiger Grund, der die Verweigerung der Zustimmung gemäß § 12 [X.] rechtfertigen könnte, nicht vorliege.
III.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 62 Abs. 2 [X.] nicht statt-haft, da es sich um eine Wohnungseigentumssache gemäß § 43 Nr. 1 [X.] handelt.
Bei der Geltendmachung des Zustimmungsanspruchs eines [X.] nach § 12 [X.] gegen die übrigen Wohnungseigentümer liegt
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ne Streitigkeit über die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ergebenden Rechten und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander
vor
(Jennißen, [X.], 3. Aufl., § 12 Rn. 31; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3.
Aufl., § 12 Rn. 152; [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 12 Rn. 12). Der An-nahme einer gemeinschaftsbezogenen Streitigkeit im Sinne von
§ 43 Nr.
1 [X.] steht nicht entgegen, dass die Klage hier nicht von dem von der Zwangsversteigerung betroffenen Wohnungseigentümer, sondern von der [X.] erhoben wurde. Denn es kommt auf den Gegenstand der Streitigkeit und nicht darauf an, wer die Klage erhoben hat (vgl. Senat, [X.] vom 21. Juni 2012
[X.], NJW-RR 2012, 1359
Rn. 6).
Demgemäß handelt es sich auch dann um eine Streitigkeit nach §
43
Nr.
1 [X.], wenn ein unter diese Vorschrift fallendes Recht von einem Rechts-nachfolger geltend gemacht wird [X.] in Bärmann, [X.], 12. Aufl., § 43 Rn. 46). Gleiches gilt bei einem selbständigen Antragsrecht, wie es der Gläubi-gerin hier zusteht. Ebenso wie der die Zwangsversteigerung eines Erbbau-rechts betreibende Gläubiger berechtigt ist, einen Anspruch aus § 7 Abs.
1 Satz 1 ErbBauRG auf Zustimmung zur Veräußerung des Erbbaurechts geltend zu machen (Senat, Beschluss vom 26. Februar 1987
[X.], [X.], 107, 111
f.), ist
angesichts der Vergleichbarkeit der Lage
der die [X.] einer Eigentumswohnung betreibende Gläubiger befugt, den dem Wohnungseigentümer zustehenden Anspruch aus §
12 Abs. 2 Satz 1, Abs.
3 Satz 2 [X.] auf Zustimmung selbständig auszuüben (Klein in Bärmann, [X.], 12. Aufl., §
12 Rn. 41; [X.]/[X.], [X.], 73.
Aufl., § 12 [X.], Rn. 13; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 12 Rn.
76; [X.]/Then, [X.], 2. Aufl., § 12 Rn. 11; BeckOK-[X.]/[X.], [X.]. 17, § 12 Rn. 37; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 14. Aufl., Vor §
15 Rn. 74, 91). Der Gegenstand der Streitigkeit -
der Anspruch auf Zustimmung zur Veräußerung gemäß § 12 Abs. 2 [X.] -
ändert sich dadurch nicht.
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IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Stresemann
Lemke
[X.]t-Räntsch
Roth
Brückner
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.01.2011 -
12 [X.] -
LG [X.], Entscheidung vom 27.09.2012 -
36 S 2777/11 -
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Meta
21.11.2013
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2013, Az. V ZR 269/12 (REWIS RS 2013, 942)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 942
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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