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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] für das [X.] vom 27. Februar 2023 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 25 000 € festgesetzt.
Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich Gelegenheit geben, die Frage zu klären, ob aus dem Gebot interkommunaler Abstimmung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB zugunsten einer Nachbargemeinde ein Abwehranspruch gegen ein Einzelvorhaben im unbeplanten Innenbereich folgen kann.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Meta
08.12.2023
Bundesverwaltungsgericht 4. Senat
Beschluss
Sachgebiet: C
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 27. Februar 2023, Az: 10 A 1136/22, Urteil
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 08.12.2023, Az. 4 B 8/23, 4 B 8/23 (4 C 3/23) (REWIS RS 2023, 9048)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 9048
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 B 72/20, 2 B 72/20 (2 C 2/21) (Bundesverwaltungsgericht)
Unterbliebener Hinweis auf Möglichkeit der Beteiligung eines Mitglieds des Personalrats am Beurteilungsgespräch; Zulassung der Revision
2 B 17/23, 2 B 17/23 (2 C 15/23) (Bundesverwaltungsgericht)
Revisionszulassung; Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst
XI ZR 85/04 (Bundesgerichtshof)
3 B 23/22, 3 B 23/22 (3 C 22/22) (Bundesverwaltungsgericht)
Revisionszulassung; Feststellung der Eigenschaft als Dauergrünland nach § 10a InVeKoSV
1 B 5/14 (Bundesverwaltungsgericht)
Schicksal des vorläufigen Aufenthaltsrechts bei Antragsablehnung; zum zumutbaren Beitrag bei Ausreisehindernissen
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