Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 08.12.2023, Az. 4 B 8/23, 4 B 8/23 (4 C 3/23)

4. Senat | REWIS RS 2023, 9048

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Tenor

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] für das [X.] vom 27. Februar 2023 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 25 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

2

Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich Gelegenheit geben, die Frage zu klären, ob aus dem Gebot interkommunaler Abstimmung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB zugunsten einer Nachbargemeinde ein Abwehranspruch gegen ein Einzelvorhaben im unbeplanten Innenbereich folgen kann.

3

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Meta

4 B 8/23, 4 B 8/23 (4 C 3/23)

08.12.2023

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 27. Februar 2023, Az: 10 A 1136/22, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 08.12.2023, Az. 4 B 8/23, 4 B 8/23 (4 C 3/23) (REWIS RS 2023, 9048)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 9048

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