Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.10.2000, Az. I ZR 1/98

I. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 979

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[X.]NDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILI ZR 1/98Verkündet am:5. Oktober 2000FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Ges[X.]häftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z : [X.]: jaKontrollnummernbeseitigung [X.] § 1; [X.] § 24 Abs. 2a) Ein Kontrollnummernsystem, mit dessen Hilfe ein Hersteller im Rahmen einerselektiven Vertriebsbindung die Vertragstreue seiner Vertragshändler über-wa[X.]ht, genießt nur dann wettbewerbs- oder markenre[X.]htli[X.]hen S[X.]hutz, wennder Hersteller seine Abnehmer einheitli[X.]h bindet. Der Hersteller, der nur einenTeil des Marktes über ein selektives Vertriebssystem, andere Teile aber unbe-s[X.]hränkt versorgt, kann eine Beseitigung der Kontrollnummern ni[X.]ht mit [X.] Wettbewerbs- oder Markenre[X.]hts unterbinden.b) Gegen den Weitervertrieb der veränderten Ware kann si[X.]h der Hersteller mitHilfe des Markenre[X.]hts nur wenden, wenn mit der Entfernung der [X.] ein si[X.]htbarer, die Garantiefunktion der Marke berührender Eingriff indie Substanz der Ware, des Behältnisses oder der Verpa[X.]kung verbunden ist(hier: Entfernung der Cellophanumhüllung einer Parfümpa[X.]kung, Nadelung [X.] der Pa[X.]kung mit einer Flüssigkeit sowie Herauss[X.]hneiden [X.] aus der [X.], [X.]. v. 5. Oktober 2000 [X.] [X.] [X.] -LG [X.] [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhand-lung vom 5. Oktober 2000 dur[X.]h [X.] Dr. Erdmann [X.], [X.], Prof. [X.] und Pokrantfür Re[X.]ht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das [X.]eil des [X.], 3. Zivilsenat, vom 20. November 1997aufgehoben.Die Sa[X.]he wird zur anderweiten Verhandlung und Ents[X.]heidung, au[X.]hüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kverwie-sen.Von Re[X.]hts [X.]:Die Klägerin zu 1 stellt [X.] und kosmetis[X.]he Erzeugnisse her, die sieunter den eingetragenen Marken [X.]. 5 [X.], [X.]. 19 [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] vertreibt. Die Klägerin zu 2 ist die alleinvertriebsbe-re[X.]htigte Vertragshändlerin der Klägerin zu 1 in [X.]. Im Rahmen [X.] ist sie ermä[X.]htigt und verpfli[X.]htet, in ihrem [X.] ein Vertriebsbindungssystem (Depotsystem) für die Erzeugnisse der- 4 -Klägerin zu 1 einzuri[X.]hten und für dessen lü[X.]kenlose Dur[X.]hführung zu sorgen.Dieses System läuft darauf hinaus, daß die Klägerin zu 2 unter Auss[X.]haltung desGroßhandels 1.600 mit ihr vertragli[X.]h verbundene Depositäre beliefert, die [X.] [X.] auss[X.]hließli[X.]h in ihren Fa[X.]hges[X.]häften an [X.] vertreiben dürfen. Die Klägerin zu 1 liefert au[X.]h in anderen Ländern ihre Er-zeugnisse an bestimmte alleinvertriebsbere[X.]htigte Abnehmer, die wiederum ver-tragli[X.]h verpfli[X.]htet sind, entspre[X.]hende Vertriebssysteme einzuri[X.]hten und dieEinhaltung der Vertriebsbindung dur[X.]h die Depositäre zu überwa[X.]hen.Zur Überwa[X.]hung der Vertriebsbindung werden die Produkte der [X.] mit einem kundenspezifis[X.]hen Code versehen, wobei jedes Einzelstü[X.]k eineandere Codenummer erhält. Dies ges[X.]hieht in der Weise, daß auf der Umverpak-kung der Produkte dort, wo der Markens[X.]hriftzug angebra[X.]ht ist, ein unsi[X.]htbarer[X.] sowie auf der Unterseite ein entspre[X.]hender Stri[X.]h[X.]ode angebra[X.]htwerden. Dadur[X.]h, daß die herausgehende Ware bei der Klägerin zu 1 und beiden Vertriebsgesells[X.]haften dur[X.]h Einlesen des Codes registriert wird, läßt [X.] jedem Einzelstü[X.]k, das von einem systemfremden Händler angeboten wird,feststellen, an wel[X.]hen Depositär es geliefert worden ist.Die Beklagte betreibt in [X.] und Umgebung über fünfzig [X.]. Obwohl sie ni[X.]ht zu den autorisierten Chanel-Depositä-ren gehört, bietet sie die Erzeugnisse der Klägerin zu 1 an. Dabei handelt es si[X.]hum Ware, die von gebundenen Abnehmern vertragswidrig an systemfremdeHändler geliefert worden ist. Damit der [X.] ni[X.]ht zurü[X.]kverfolgt [X.], wird bei dieser Ware die Cellophanumhüllung entfernt und die Umverpak-kung in Höhe des [X.] mit einer Flüssigkeit bestri[X.]hen, die den un-si[X.]htbaren [X.] zerstört. Außerdem wird die Umverpa[X.]kung in Höhe des- 5 -[X.] rundum genadelt und der Stri[X.]h[X.]ode auf der Unterseite [X.].Die [X.] haben die Beklagte auf Unterlassung in Anspru[X.]h genom-men. Sie haben si[X.]h dabei auf eine Verletzung der Markenre[X.]hte der [X.] gestützt, die im Hinbli[X.]k auf die vorgenommenen Veränderungen ni[X.]ht [X.] seien. Außerdem haben sie das Verhalten der [X.] als eine wettbe-werbswidrige Behinderung beanstandet.Die [X.] haben beantragt, die Beklagte unter Androhung von [X.] zu verurteilen, es zu unterlassen,im Rahmen ihres Ges[X.]häftsbetriebs [X.] und/oder kosmetis[X.]heErzeugnisse der Marken [X.]. 5 [X.], [X.]. 19 [X.], [X.],fiAllurefl, [X.] und/oder [X.] anzubieten und/oder zu vertrei-ben, bei denen die Ausstattung der Umverpa[X.]kung im Berei[X.]h [X.] zwe[X.]ks Unkenntli[X.]hma[X.]hung des Vertriebs[X.]odesdur[X.]h Übermalung und/oder Herauss[X.]hneiden der äußeren S[X.]hi[X.]ht [X.] und/oder dur[X.]h S[X.]hnitte in die äußere S[X.]hi[X.]ht des Umkar-tons und/oder dur[X.]h Nadelung bes[X.]hädigt ist.Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat geltend gema[X.]ht, daßdas Vertriebssystem der [X.] ni[X.]ht lü[X.]kenlos sei und daher keinen re[X.]htli-[X.]hen S[X.]hutz genieße. Im übrigen hat sie vorgetragen, die fragli[X.]hen Erzeugnissebereits in der veränderten Form erworben zu haben.Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der [X.]hatte keinen Erfolg.Mit ihrer Revision verfolgen die [X.] ihren auf Unterlassung geri[X.]h-teten Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurü[X.]kzuweisen.- 6 -Ents[X.]heidungsgründe:[X.] Berufungsgeri[X.]ht hat wettbewerbs- und markenre[X.]htli[X.]he Ansprü-[X.]he der [X.] verneint. Das Verhalten der [X.] stelle keine wettbe-werbswidrige Behinderung dar, weil das Vertriebsbindungssystem der Klägerin-nen ni[X.]ht praktis[X.]h lü[X.]kenlos sei; es fehle ihm damit die S[X.]hutzwürdigkeit. Unbe-stritten seien eine Reihe großer Händler in der Lage, die Ware der Klägerin zu [X.], ohne Depositäre zu sein. Offensi[X.]htli[X.]h sei gebundene Ware überunvermeidbare Einzelfälle hinaus auf den Markt gelangt. Daher könne ni[X.]ht fest-gestellt werden, daß die [X.] in der Vergangenheit mit Na[X.]hdru[X.]k gegenden Vertrieb von [X.]n dur[X.]h Außenseiter vorgegangen seien.Au[X.]h eine Markenverletzung sei in dem beanstandeten Vertrieb der Waren mitbes[X.]hädigten Verpa[X.]kungen ni[X.]ht zu sehen. Die Regelung des § 24 Abs. 2 Mar-kenG stehe dem Eintritt der Ers[X.]höpfung ni[X.]ht entgegen; denn die vorgenomme-nen Veränderungen führten ni[X.]ht zu einer substantiellen Beeinträ[X.]htigung desMarkenwertes. Au[X.]h der [X.] gehe es ni[X.]ht darum, den guten Ruf der Klä-gerin zu 1 zu s[X.]hmälern; im Gegenteil liege ihr an der Aufre[X.]hterhaltung dieserWerts[X.]hätzung. Indem sie gegenüber den Abnehmern den Grund für die Verän-derungen erläutere, ma[X.]he sie deutli[X.]h, daß es ihr darum gehe, die besondersattraktiven Produkte der Klägerin zu 1 au[X.]h den eigenen, zu den [X.] zählenden, preisbewußten Kunden zugängli[X.]h zu ma[X.]hen.[X.] Beurteilung hält den Angriffen der Revision ni[X.]ht stand. Sie [X.] Aufhebung und [X.] Berufungsgeri[X.]ht hat einen Unterlassungsanspru[X.]h der [X.]aus § 1 UWG mit der Begründung verneint, ihr Vertriebsbindungssystem weise in- 7 -der praktis[X.]hen Handhabung Lü[X.]ken auf und sei daher re[X.]htli[X.]h ni[X.]ht s[X.]hutzwür-dig. Dem kann ni[X.]ht beigetreten werden.a)Die Parteien stehen [X.] ungea[X.]htet der unters[X.]hiedli[X.]hen [X.],auf denen sie tätig sind [X.] miteinander im Wettbewerb, weil sie identis[X.]he Wareninnerhalb derselben Endverbrau[X.]herkreise abzusetzen versu[X.]hen (vgl. [X.], [X.].v. 15.7.1999 [X.] I ZR 44/97, [X.], 1122, 1123 = WRP 1999, 1151 [X.] [X.]-Neuwagen I, m.w.[X.])Der im Streitfall erhobene Vorwurf einer wettbewerbswidrigen Behinde-rung ri[X.]htet si[X.]h allein gegen die Entfernung der von den [X.] zur [X.] ihres Vertriebssystems eingesetzten Kontrollnummern bzw. gegen [X.] von Waren, bei denen die Kontrollnummer zuvor entfernt wordenist. Gegenstand des vorliegenden Re[X.]htsstreits ist damit ni[X.]ht die Frage, ob eindem Vertriebssystem ni[X.]ht angehörender Händler allein deswegen [X.] handelt, weil er vertriebsgebundene Ware unter Ausnutzung des Vertrags-bru[X.]hs eines Vertragshändlers erwirbt und weiterveräußert. Der [X.] hat diese Frage in der Ents[X.]heidung [X.] verneint, dabei aber [X.] wie bereits in der Ents[X.]heidung [X.] der [X.]fl vom 15. Juli 1999 ([X.]Z 142, 192, 201) [X.] zumAusdru[X.]k gebra[X.]ht, daß es dem Hersteller, der ein re[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu [X.] betreibt, freistehe, die Vertragstreue seiner [X.] dur[X.]h ein Nummernsystem zu kontrollieren ([X.]Z 143, 232, 243 f.).Wird der Hersteller [X.] so hat der [X.] in den genannten Ents[X.]hei-dungen ausgeführt [X.] bei dieser legitimen Kontrolle dadur[X.]h behindert, daß einWettbewerber die Kontrollnummern entfernt oder Ware vertreibt, bei der die [X.] entfernt wurden, steht ihm gegenüber dem Wettbewerber ein [X.] aus § 1 UWG zur Seite ([X.]Z 142, 192, 202; 143, 232, 243).- 8 -[X.])Das Berufungsgeri[X.]ht hat einen sol[X.]hen wettbewerbsre[X.]htli[X.]hen [X.] im Streitfall verneint, weil ein Vertriebsbindungssystem, das diesen [X.], au[X.]h in der praktis[X.]hen Handhabung lü[X.]kenlos sein müsse. [X.] die neuere Senatsre[X.]htspre[X.]hung entgegen, in der das Erfordernis derpraktis[X.]hen Lü[X.]kenlosigkeit aufgegeben worden ist. Au[X.]h im übrigen ist ni[X.]ht er-si[X.]htli[X.]h, daß das fragli[X.]he Vertriebssystem den flankierenden wettbewerbsre[X.]ht-li[X.]hen S[X.]hutz ni[X.]ht beanspru[X.]hen könnte.aa)Wie der [X.] in den oben genannten Ents[X.]heidungen vom15. Juli und 1. Dezember 1999 [X.] zeitli[X.]h na[X.]h Erlaß des Berufungsurteils [X.] aus-geführt hat, ist für die Frage, ob einem Vertriebsbindungssystem ein flankierenderwettbewerbs- oder au[X.]h markenre[X.]htli[X.]her S[X.]hutz zukommen kann, ni[X.]ht mehrauf das Erfordernis der praktis[X.]hen Lü[X.]kenlosigkeit abzustellen. Denn der flankie-rende S[X.]hutz dient gerade dazu, dem Hersteller eine Mögli[X.]hkeit an die Hand zugeben, (praktis[X.]he) Lü[X.]ken seines Systems zu s[X.]hließen, indem er überprüft, obdie gebundenen Vertragshändler ihre vertragli[X.]h übernommenen Verpfli[X.]htungeneinhalten, und gegebenenfalls gegen einen vertragsbrü[X.]higen Händler vorgeht([X.]Z 142, 192, 203 [X.] Entfernung der [X.]; 143, 232, 236 ff.[X.] Außenseiteranspru[X.]h II).bb)Dagegen hat das Erfordernis der gedankli[X.]hen Lü[X.]kenlosigkeit [X.] wie vor Bedeutung, als der wettbewerbsre[X.]htli[X.]he S[X.]hutz eines Nummern-systems einem gespaltenen Vertrieb, bei dem ein Teil eines einheitli[X.]hen Wirt-s[X.]haftsraums über gebundene Händler, ein anderer Teil ohne Vertriebsbindungversorgt wird, ni[X.]ht zugute kommen kann. Denn bei einer sol[X.]hen Spaltung [X.] bestünde die Gefahr, daß der Hersteller das Nummernsystem ein-setzt, um ni[X.]ht nur die Vertragstreue der gebundenen Händler, sondern au[X.]h [X.] außerhalb des selektiven Vertriebs zu überwa[X.]hen und [X.] -weise preisaktive Händler vom weiteren Vertrieb auszus[X.]hließen. Stünde derlauterkeitsre[X.]htli[X.]he S[X.]hutz au[X.]h einem lü[X.]kenhaften Vertriebssystem zur Seite,wäre es etwa einem Hersteller mit Hilfe eines Nummernsystems mögli[X.]h, [X.] innerhalb der [X.] in der Weise abzus[X.]hotten, daß derselektive Vertrieb auf einzelne Mitgliedstaaten bes[X.]hränkt würde und Querliefe-rungen dur[X.]h ungebundene Händler aus anderen Mitgliedstaaten dur[X.]h die Wei-gerung weiterer Belieferung bestraft würden.Für das Revisionsverfahren ist davon auszugehen, daß dieses Erfordernisder einheitli[X.]hen Bindung der Abnehmer im Streitfall gegeben ist. Dem im Tatbe-stand des angefo[X.]htenen [X.]eils wiedergegebenen Klagevorbringen ist zu ent-nehmen, daß die Klägerin zu 1 ihre Erzeugnisse jeweils nur an alleinvertriebsbe-re[X.]htigte Vertragshändler [X.] in [X.] ist dies die Klägerin zu 2 [X.] liefert, dieihrerseits nur Depositäre beliefern, mit denen vereinbart ist, daß sie die Erzeug-nisse auss[X.]hließli[X.]h in ihren Fa[X.]hges[X.]häften an Endverbrau[X.]her vertreiben. [X.] Vorbringen unstreitig war oder von der [X.] hinrei[X.]hend bestrittenworden ist [X.] der Tatbestand des Berufungsurteils ist insoweit widersprü[X.]hli[X.]h [X.],bedarf in diesem Zusammenhang keiner Klärung.[X.][X.])Au[X.]h im übrigen kann anhand der getroffenen Feststellungen ni[X.]ht [X.] werden, das Vertriebsbindungssystem der [X.] sei re[X.]htli[X.]hzu mißbilligen.Na[X.]h [X.] Re[X.]ht sind wettbewerbsbes[X.]hränkende Vereinbarungen [X.], um die es si[X.]h hier handelt, ni[X.]ht per se bedenkli[X.]h (§ 16GWB); abgesehen von bestimmten unzulässigen Vereinbarungen (§§ 14, [X.]. 1 Satz 1 GWB) können sie ledigli[X.]h von der Kartellbehörde unter bestimm-ten Voraussetzungen untersagt werden. Soweit es si[X.]h um Verträge handelt, die- 10 -vor dem 1. Januar 1999 ges[X.]hlossen worden sind, kommt als weitere Vorausset-zung für die Wirksamkeit das S[X.]hriftformerfordernis des § 34 GWB a.F. in [X.]. Dagegen hängt die kartellre[X.]htli[X.]he Wirksamkeit eines selektiven [X.] bzw. der zugrundeliegenden vertragli[X.]hen Vereinbarungen ni[X.]htvon der Lü[X.]kenlosigkeit des Systems ab ([X.]Z 142, 192, 199 [X.] Entfernung der[X.], m.w.N.). Im Streitfall lassen si[X.]h den vom [X.] Feststellungen keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, daß in [X.] Zweifel an der Wirksamkeit der Vereinbarungen bestehen. Ein diskrimi-nierender Einsatz des Systems (vgl. § 20 Abs. 1 und 2 GWB), der im Streitfall oh-nehin ni[X.]ht festgestellt ist, hat auf die Wirksamkeit der Verträge keinen unmittel-baren Einfluß.Au[X.]h na[X.]h [X.] Re[X.]ht sind selektive Vertriebssysteme bzw. diezugrundeliegenden Verträge [X.] wie der Senat in der Ents[X.]heidung fiEntfernung der[X.]fl ([X.]Z 142, 192, 199 ff. m.w.N.) im einzelnen ausgeführthat [X.] ni[X.]ht von vornherein unwirksam (Art. 81 Abs. 2 [X.]). Es handelt si[X.]h bei ih-nen um einen mit Art. 81 Abs. 1 [X.] grundsätzli[X.]h zu vereinbarenden [X.], sofern die Auswahl der Wiederverkäufer aufgrund objektiverGesi[X.]htspunkte qualitativer Art erfolgt, die si[X.]h auf die fa[X.]hli[X.]he Eignung [X.], seines Personals und seiner sa[X.]hli[X.]hen Ausstattung beziehen,und sofern diese Voraussetzungen einheitli[X.]h für alle in Betra[X.]ht kommendenWiederverkäufer festgelegt und ohne Diskriminierung angewendet werden. [X.] eines selektiven Vertriebssystems stellt [X.] ebenso wie na[X.]h [X.] Kartellre[X.]ht [X.] keine Voraussetzung für seine Re[X.]htswirksamkeit dar([X.], [X.]. v. 13.1.1994 [X.] Rs. [X.]/92, Slg. 1994, [X.] = [X.], 300, 302Tz. 28[X.] Metro/[X.]). Fällt ein Vertriebsbindungssystem [X.] wofür im Streitfall keine [X.] bestehen [X.] in den Anwendungsberei[X.]h des Art. 81 Abs. 1 [X.], [X.] -eine Freistellung na[X.]h Art. 81 Abs. 3 [X.] in Betra[X.]ht, die auf den Zeitpunkt derAnmeldung zurü[X.]kwirkt. Ist eine Anmeldung erfolgt und handelt es si[X.]h um [X.], die na[X.]h der Spru[X.]hpraxis der [X.] mit einer Freistellung re[X.]hnenkönnen, kann ebenfalls ni[X.]ht davon ausgegangen werden, daß es si[X.]h um einvon der Re[X.]htsordnung mißbilligtes und re[X.]htswidriges Vertriebsbindungssystemhandelt.2.Au[X.]h die Verneinung eines Unterlassungsanspru[X.]hs der [X.]aus §§ 4, 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 5, § 24 Abs. 2 [X.] (vgl.[X.]Z 143, 232, 243 [X.] Außenseiteranspru[X.]h II) hält der [X.] ni[X.]ht [X.])In dem Vertrieb der [X.], bei denen die [X.] auf die beanstandete Art und Weise verändert worden sind, liegt ein Anbietenvon Waren unter dem ges[X.]hützten Zei[X.]hen (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 2[X.]). Auf Unterlassung geri[X.]htete Ansprü[X.]he (§ 14 Abs. 5 [X.]) kannneben der Klägerin zu 1 als Markeninhaberin mit ihrer Zustimmung au[X.]h die Klä-gerin zu 2 als Lizenznehmerin erheben (§ 30 Abs. 3 [X.]), ohne daß [X.] Klagebefugnis der Klägerin zu 1 berührt würde (vgl. [X.]Z 138, 349, 354[X.] MAC Dog).b)Na[X.]h dem im Revisionsverfahren zu unterstellenden Vorbringen kannsi[X.]h die Beklagte demgegenüber ni[X.]ht auf die Ers[X.]höpfung des Markenre[X.]hts(§ 24 Abs. 1 [X.]) berufen. Denn die [X.] können si[X.]h dana[X.]h [X.] der [X.] veränderten [X.] Waren aus bere[X.]htigten Gründen widersetzen.Das Berufungsgeri[X.]ht hat im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, daßbere[X.]htigte Interessen des Markeninhabers dann ni[X.]ht vorliegen, wenn die [X.] -fernten Kontrollnummern der Dur[X.]hsetzung eines wettbewerbs- und kartellre[X.]ht-li[X.]h ni[X.]ht ges[X.]hützten Vertriebsbindungssystems dienen (vgl. [X.]/[X.], [X.], § 24 Rdn. 14; Fezer, Markenre[X.]ht, 2. Aufl., § 24 Rdn. 57g). [X.] es si[X.]h aber, wenn das Vertriebsbindungssystem re[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu [X.] ist. Ist in einem sol[X.]hen Fall mit der Entfernung der Nummern ein si[X.]htbarer,die Garantiefunktion der Marke berührender Eingriff in die Substanz der Ware,des Behältnisses oder der Verpa[X.]kung verbunden, besteht ein bere[X.]htigtes [X.] des Markeninhabers daran, daß die Ware ni[X.]ht ohne die angebra[X.]htenKontrollnummern weiterverbreitet wird.Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall na[X.]h dem zugrundezulegendenSa[X.]hverhalt vor. Die Beklagte hat die dur[X.]h die Marke gekennzei[X.]hneten Warenweitervertrieben, obwohl sie dur[X.]h Entfernen der Cellophanumhüllung, dur[X.]h Na-delung und dur[X.]h Bestrei[X.]hen der Pa[X.]kung mit einer Flüssigkeit sowie dur[X.]h [X.] erkennbar verändert worden waren. [X.] des Markeninhabers, si[X.]h der Weiterverbreitung zu widersetzen, hatdas Berufungsgeri[X.]ht trotz dieser Eingriffe nur deswegen verneint, weil es davonausgegangen ist, daß das Vertriebsbindungssystem der [X.] den [X.] ni[X.]ht verdient. Auf der Grundlage der geänderten Re[X.]htspre-[X.]hung des [X.]s (dazu oben unter [X.] und [X.]) kann dem na[X.]h [X.] Revisionsverfahren zu unterstellenden Klagevorbringen ni[X.]ht beigetreten wer-den.II[X.] angefo[X.]htene [X.]eil kann unter diesen Umständen keinen Bestandhaben. Eine abs[X.]hließende Sa[X.]hents[X.]heidung ist dem Senat jedo[X.]h verwehrt.Denn es fehlen bislang Feststellungen dazu, ob die Klägerin zu 1 ihre Abnehmereinheitli[X.]h bindet. Zwar ist das entspre[X.]hende Vorbringen der [X.] imTatbestand des angefo[X.]htenen [X.]eils als unstreitig dargestellt ([X.]). Mit Re[X.]ht- 13 -hat jedo[X.]h die Beklagte im Rahmen einer in der mündli[X.]hen Verhandlung erhobe-nen Gegenrüge darauf hingewiesen, daß der Tatbestand in diesem Punkt wider-sprü[X.]hli[X.]h ist; denn er stellt dasselbe Vorbringen an anderer Stelle als streitigesKlagevorbringen dar ([X.]) und führt au[X.]h ausdrü[X.]kli[X.]h das Bestreiten der [X.] auf ([X.] 8). Feststellungen, die in si[X.]h widersprü[X.]hli[X.]h sind, binden dasRevisionsgeri[X.]ht na[X.]h § 561 Abs. 2 ZPO ni[X.]ht (vgl. [X.], [X.]. v. 5.11.1968[X.] VI ZR 179/67, [X.] ZPO § 314 Nr. 2; [X.]. v. 13.4.1988 [X.] VIII ZR 199/87, [X.], 959).Im wiedereröffneten Berufungsverfahren besteht Gelegenheit, die Frage dereinheitli[X.]hen Bindung der Abnehmer zu klären. Dabei wird zu berü[X.]ksi[X.]htigensein, daß dieses Erfordernis eine andere Bedeutung hat als das Merkmal der ge-dankli[X.]hen Lü[X.]kenlosigkeit im Rahmen des früher anerkannten Außenseiteran-spru[X.]hs (dazu [X.]Z 143, 232, 237 [X.] Außenseiteranspru[X.]h II). Als Vorausset-zung dieses Anspru[X.]hs diente es dazu darzutun, daß der Außenseiter nur mitHilfe eines Vertragsbru[X.]hs in Besitz der Ware gelangt sein konnte. Das Beru-fungsgeri[X.]ht wird dagegen ledigli[X.]h zu prüfen haben, ob Anhaltspunkte dafür be-stehen, daß die [X.] ein gespaltenes Vertriebssystem unterhalten, beidem ein Teil des Marktes unbes[X.]hränkt, ein anderer Teil dur[X.]h gebundene [X.] versorgt wird (s. oben unter II.1.[X.] bb). Sind sol[X.]he Anhaltspunkteni[X.]ht zu [X.] -brau[X.]hen an den Na[X.]hweis der einheitli[X.]hen Bindung ni[X.]ht notwendig dieselbenhohen Anforderungen gestellt zu werden, die in der Vergangenheit im [X.] Außenseiteranspru[X.]hs an das Merkmal der gedankli[X.]hen Lü[X.]kenlosigkeit ge-stellt wurden.[X.]. Ungern-Sternberg[X.] [X.]

Meta

I ZR 1/98

05.10.2000

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.10.2000, Az. I ZR 1/98 (REWIS RS 2000, 979)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 979

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