Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.10.2017, Az. 3 StR 145/17

3. Strafsenat | REWIS RS 2017, 4454

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:041017B3STR145.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 145/17
vom
4. Oktober 2017
in der Strafsache
gegen

1.
alias:

2.

3.

4.

wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 4.
Oktober 2017 ein-stimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6.
Oktober 2016 werden als unbegrün-det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 [X.]).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu den [X.] bemerkt der Senat:
Nach §
344 Abs.
2 Satz
2 [X.] sind bei Verfahrensrügen die den
Mangel enthaltenden Tatsachen vorzutragen. Dazu ist es erforderlich aber auch ausreichend, dass die Verfahrenstatsachen so mitgeteilt werden, dass das Revisionsgericht allein auf Grund der [X.] prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn das tatsächliche Vorbringen der Revision zutrifft (allgemeine Meinung, vgl. [X.]/[X.], [X.], 60.
Aufl., § 344 Rn. 21 mwN).
Das Erfordernis, sämtliche auch nur im zeitlichen Zusammenhang mit dem [X.] stehenden [X.], ergibt sich daraus nicht. Es war deshalb hier mit Blick auf die Rüge der Verletzung des §
229 [X.] nicht erforderlich, eine den Angeklagten F.

betreffende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, weil sich dessen [X.] angesichts der bereits vorher bestehenden und auch weiter andau--
3
-
ernden Erkrankung des Vorsitzenden auf die Hemmung der [X.] nicht auswirken konnte. Es kommt für die Prüfung des [X.] auch nicht auf die Vorlage diverser Aufenthaltsbestätigungen und Bescheini-gungen von Krankenhäusern an,
weil -
wie der [X.] selbst zutreffend in seiner Antragsschrift ausführt -
die Erkrankungen des [X.] und des Angeklagten S.

sowie ihre Dauer nicht in Zweifel stehen. Die Bedeutung des genauen Inhalts dieser Urkunden für die revisionsrechtliche Überprüfung des [X.]s erschließt sich deshalb hier nicht. Die von den Angeklagten E.

, F.

und S.

jeweils erhobenen [X.] sind aber aus den weiteren in den [X.] ge-nannten Gründen unzulässig (Revisionsbegründungen für die Angeklagten E.

und S.

) bzw. jedenfalls deshalb unbegründet, weil die [X.] durch die Erkrankung des Vorsitzenden und die sich daran un-mittelbar anschließende des Angeklagten S.

durchgehend vom 20. Juni 2016 bis einschließlich zum 19.
Juli 2016 gehemmt war und durch die Fortsetzung der Hauptverhandlung am 9.
August 2016 gewahrt wurde.
Die Abfassung der Urteilsgründe gibt -
erneut -
Anlass, darauf hinzuwei-sen, dass die Beweiswürdigung keine umfassende Dokumentation der Beweis-aufnahme enthalten, sondern lediglich belegen
soll, warum bestimmte
bedeut-same Umstände so festgestellt worden sind. Es ist deshalb regelmäßig verfehlt, den Inhalt der überwachten Kommunikation ([X.], E-Mails, Protokolle von Telefon-
und Innenraumgesprächen) wörtlich (hier [X.] bis 74, 100
bis 103, 105 bis 109, 113, 115, 120 bis 121, 123 bis 146, 148
bis 150, 152 bis 174, 176 bis 177, 179 bis 180, 183 bis 185, 187, 189 bis 196, 199, 201, 203 bis 205
und 207 bis 210) oder auch nur in einer ausführlichen Inhaltsangabe wiederzu-geben (st. Rspr.; vgl. zuletzt [X.], Beschluss vom 30. Juni 2015 -
3 [X.], juris Rn. 4
mwN; s. auch [X.]/[X.], [X.] in Straf--
4
-
sachen, 29.
Aufl., Rn.
350 mwN).
Es ist auch nicht nötig, für jede einzelne Fest-stellung -
und sei sie mit Blick auf den Tatvorwurf und dessen Ahndung noch
so unwesentlich, wie etwa hier die Studienleistungen des Angeklagten E.

oder das Datum der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde an den Ange-klagten F.

-
einen Beleg in den Urteilsgründen zu erbringen, denn auch dies stellt sich lediglich als Beweisdokumentation, nicht aber als Beweiswürdigung dar ([X.]/[X.] aaO, Rn. 350 mwN).
Schäfer [X.]Spaniol

Tiemann

Hoch

Meta

3 StR 145/17

04.10.2017

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.10.2017, Az. 3 StR 145/17 (REWIS RS 2017, 4454)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 4454

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3 StR 145/17

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