LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 04.11.2021, Az. 2-06 O 291/21

6. Zivilkammer | REWIS RS 2021, 1347

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Gegenstand

Einstweilige Verfügung "BLESSED"


Tenor

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung bei Meldung von Ordnungsgeld bis 250.000,- € - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihren Geschäftsführern,für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt,
die Bezeichnung „[X.]“ im geschäftlichen Verkehr in der [X.] für [X.] zu verwenden, wenn dies geschieht wie durch die Anlage [X.] wiedergegeben.

Die Kosten des Eilverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Streitwert wird auf 167.000,- € festgesetzt.

Gründe

1

Dieser Beschluss beruht auf dem Sachvortrag in den beigefügten Schriftsätzen nebst Anlagen und §§ 14 [X.] sowie §§ 3, 32, 91 890, 935 ff. ZPO.

2

Die Schutzschrift vom 14.10.2021 lag vor.

3

Dem Antrag der Antragsgegnerin auf Sicherheitsleistung durch den Antragsteller war nicht zu entsprechen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Vollziehung der Beschlussverfügung zu schwersten Eingriffen in den Gewerbebetrieb der Antragsgegnerin führt. Der Antragsgegnerin ist es weiterhin möglich, Produkte - anders gekennzeichnet - zu verkaufen.

MD1

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Meta

2-06 O 291/21

04.11.2021

LG Frankfurt am Main 6. Zivilkammer

Beschluss

Sachgebiet: O

Zitier­vorschlag: LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 04.11.2021, Az. 2-06 O 291/21 (REWIS RS 2021, 1347)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 1347

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