Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 24.08.2011, Az. 8 AZN 808/11

8. Senat | REWIS RS 2011, 3775

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Gegenstand

Fristablauf - gesetzlicher Feiertag in Erfurt


Leitsatz

Der Fronleichnamstag ist nach den Regelungen des Thüringer Feiertagsgesetzes in Erfurt kein gesetzlicher Feiertag.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 15. April 2011 - 9 [X.] 1734/10 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Streitwert wird auf 5.105,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Parteien streiten um Schadensersatz. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des [X.] blieb vor dem [X.] erfolglos. Das [X.] hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Das Urteil des [X.]s wurde dem Prozessbevollmächtigten des [X.] am 23. Mai 2011 zugestellt.

2

II. Die Beschwerde ist wegen der nicht eingehaltenen [X.] von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils unzulässig (§ 72a Abs. 2 Satz 1 in Verb. mit Abs. 5 Satz 3 ArbGG).

3

1. Die Beschwerde hätte binnen der [X.] von einem Monat, also bis zum 23. Juni 2011 eingelegt werden müssen, nachdem das Berufungsurteil am 23. Mai 2011 zugestellt worden war. Die Beschwerde ist jedoch erst mit Fax am 24. Juni 2011 beim [X.] eingelegt worden, mithin einen Tag zu spät.

4

2. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass der 23. Juni 2011 in [X.] ein gesetzlicher Feiertag - [X.] - war, § 222 ZPO in Verb. mit § 193 BGB.

5

a) Das Ende einer Rechtsmittelfrist wird wegen eines allgemeinen Feiertages nur dann hinausgeschoben, wenn der betreffende Tag an dem Ort, an dem das Rechtsmittel einzulegen ist, gesetzlicher Feiertag ist (st. Rspr., vgl. [X.] 24. September 1996 - 9 [X.] - [X.]E 84, 140, 144 = [X.] § 7 Nr. 22 = EzA [X.] § 7 Nr. 102; 16. Januar 1989 - 5 [X.] - [X.] ZPO § 222 Nr. 3 = EzA ZPO § 222 Nr. 1; 26. Mai 1976 - 4 [X.] - [X.] BAT §§ 22, 23 Nr. 92; 15. Oktober 1959 - 1 [X.] - [X.] ZPO § 222 Nr. 1).

6

b) Nach § 2 Abs. 1 des [X.] vom 21. Dezember 1994, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 267) ist der [X.]stag im [X.] kein gesetzlicher Feiertag.

7

c) Nach § 2 Abs. 2 [X.] bestimmt das für Feiertagsrecht zuständige Ministerium des [X.] durch Rechtsverordnung die Gemeinden, in denen der [X.]stag gesetzlicher Feiertag ist. Von dieser Verordnungsermächtigung hat das [X.] - als für das Feiertagsrecht zuständige Ministerium - bislang keinen Gebrauch gemacht.

8

d) Nach § 10 Abs. 1 [X.] gilt der [X.]stag in denjenigen Teilen [X.] als gesetzlicher Feiertag fort, in denen er im Jahre 1994 als solcher begangen wurde. Nach der amtlichen Auskunft des [X.]s vom 23. August 2011 (21.2-2176-2/2011) gehörten dazu 93 Gemeinden im [X.], 7 Gemeinden im [X.] und 6 Gemeinden im [X.]. In der Landeshauptstadt [X.] wurde 1994 [X.] nicht als gesetzlicher Feiertag begangen. Am Gerichtsort [X.] ist daher der [X.]stag kein gesetzlicher Feiertag.

9

III. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Beschwerde zu tragen. Die Entscheidung zum Streitwert beruht auf § 63 Abs. 2 GKG.

        

    Böck    

        

    Breinlinger    

        

    [X.]    

        

        

        

        

        

        

                 

Meta

8 AZN 808/11

24.08.2011

Bundesarbeitsgericht 8. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AZN

vorgehend ArbG Essen, 8. Dezember 2010, Az: 2 Ca 1386/10, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 24.08.2011, Az. 8 AZN 808/11 (REWIS RS 2011, 3775)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3775


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 8 AZN 808/11

Bundesarbeitsgericht, 8 AZN 808/11, 24.08.2011.


Az. 2 Ca 1386/10

Arbeitsgericht Essen, 2 Ca 1386/10, 28.09.2010.


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Wird zitiert von

8 K 1075/19

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