Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.02.2008, Az. III ZR 86/06

III. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 5277

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 86/06 Verkündet am: 28. Februar 2008 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 2008 durch [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 29. Zivilsenats des [X.] vom 8. Dezember 2005 im Kos-tenpunkt - mit Ausnahme der Entscheidung über die außergericht-lichen Kosten der Beklagten zu 2 - und insoweit aufgehoben, als die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger zeichnete am 11. September 2000 eine Kommanditeinlage über 100.000 DM zuzüglich 5 v.H. Agio an dem Filmfonds V.

Dritte KG. Die Fondsgesellschaft geriet im Jahr 2002 im Zusammenhang mit der Insolvenz der Produk[X.] in ei-ne wirtschaftliche Schieflage. Es stellte sich heraus, dass an die [X.] - 3 - [X.] überwiesene Gelder nicht zurückzuerlangen waren und [X.] für aufgenommene Produktionen nicht abgeschlossen waren. Wegen behaupteter Mängel des Prospekts begehrt der Kläger Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus der Beteiligung Rückzahlung des eingezahlten Betrags von 53.685,65 • nebst Zinsen. Im Hinblick auf eine Aus-schüttung von [X.] • nach Verkündung des landgerichtlichen Urteils hat der Kläger die Hauptsache insoweit für erledigt erklärt. Der Kläger hält die Beklagte zu 1 - Tochtergesellschaft einer international tätigen Großbank - als (Mit-)Initiatorin und [X.] für prospektverantwortlich. Diese war von der Fondsgesellschaft mit der Beratung bei der Auswahl und Heranziehung poten-tieller Vertragspartner und der Optimierung des gesamten Vertragswerks sowie der gesamten Koordination des Eigenkapitalvertriebs und von der Her-ausgeberin des Prospekts mit der Erstellung eines Prospektentwurfs beauftragt worden und nahm als Einzahlungstreuhänderin für die Fondsgesellschaft die Gelder der Anleger entgegen. Die Beklagte zu 2, eine Wirtschaftsprüfungsge-sellschaft, hat der Kläger wegen behaupteter Fehler bei der ihr von der [X.] zu 1 aufgetragenen Prüfung des Prospekts in Anspruch genommen. 2 Das [X.] hat die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage abge-wiesen und ihr in Richtung auf die Beklagte zu 2 entsprochen. Das Berufungs-gericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Senat nur in Bezug auf die Beklagte zu 1 zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klage-antrag gegen diese weiter. 3 - 4 - Entscheidungsgründe Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur [X.] an das Berufungsgericht, soweit es die gegen die Beklagte zu 1 (im Folgenden: Beklagte) gerichtete Klage betrifft. 4 [X.] Das Berufungsgericht verneint Mängel des Prospekts. Aus dem Prospekt werde hinreichend deutlich, dass der vorgesehene Abschluss von Erlösausfall-versicherungen projektbezogen und damit mit einem Durchführungsrisiko be-haftet sei. Insoweit habe es keines ausdrücklichen Hinweises bedurft, dass im Zeitpunkt der [X.] die Versicherungsverträge noch nicht [X.] gewesen seien. Auch die auf [X.] des Prospekts dargestellte "Rest-risiko-Betrachtung" sei inhaltlich nicht zu beanstanden, da sie unter der [X.] stehe, dass die Versicherung zur Leistung verpflichtet sei. Es stelle auch keinen Prospektmangel dar, dass lediglich eine nachträgliche Mittelverwen-dungskontrolle vorgesehen gewesen sei. Unter diesen Umständen könne offen bleiben, ob die Beklagte prospektverantwortlich sei. 5 I[X.] Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung in einem maßgeben-den Punkt nicht stand. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Berufungsge-richts, dass der Prospekt nicht zu beanstanden sei. 6 - 5 - 1. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten [X.] hat der Prospekt über ein Beteiligungsangebot, der für einen Beitritts-interessenten im Allgemeinen die einzige Unterrichtungsmöglichkeit darstellt, den Anleger über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig zu unterrich-ten (vgl. [X.], 337, 344; 116, 7, 12; 123, 106, 109 f; [X.], Urteile vom 29. Mai 2000 - [X.] - NJW 2000, 3346; vom 6. Februar 2006 - [X.]/04 - NJW 2006, 2042, 2043 Rn. 7). Dazu gehört eine Aufklärung über Um-stände, die den Vertragszweck vereiteln oder den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden können (vgl. [X.], 337, 344; Urteil vom 26. September 1991 - [X.] - NJW 1992, 228, 230 ). Ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist daher nicht [X.] anhand der wiedergegebenen [X.], sondern nach dem Ge-samtbild zu beurteilen, das er von den Verhältnissen des Unternehmens vermit-telt (vgl. [X.], Urteil vom 12. Juli 1982 - [X.]/81 - NJW 1982, 2823, 2824). Dabei dürfen die Prospektverantwortlichen allerdings eine sorgfältige und ein-gehende Lektüre des Prospekts bei den Anlegern voraussetzen (vgl. [X.], Ur-teil vom 31. März 1992 - [X.] - NJW-RR 1992, 879, 881). 7 2. Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht die [X.] Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts nicht rechtsfehlerfrei [X.]. Bei seiner Sicht berücksichtigt es nämlich nicht hinreichend den in den Leitgedanken vorbereiteten und durch die als "[X.]" bezeichne-te "[X.]" vermittelten Gesamteindruck, dass der Anleger mit seiner Beteiligung ein nur begrenztes Risiko eingehe. Dies hat der Senat - nach Erlass der angefochtenen Entscheidung - in seinen Urteilen vom 14. Juni 2007, die eine Beteiligung an derselben Fondsgesellschaft betrafen, entschieden ([X.]/05 - NJW-RR 2007, 1329, 1331 Rn. 13 f; [X.]/06 - [X.], 8 - 6 - 1503, 1504 f Rn. 14 f) und hieran - nach erneuter Überprüfung - in seinem Urteil vom 22. November 2007 ([X.]/06) festgehalten. Auf die genannten Urteile nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. II[X.] Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Grün-den als richtig dar (§ 561 ZPO) 9 1. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - [X.] Feststellungen zur Frage getroffen, inwieweit die Beklagte als Prospektver-antwortliche in Betracht kommt. Nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Vorbringen kann deren Verantwortlichkeit für [X.] nicht ausgeschlossen werden. Der Senat hat in seinen Urteilen vom 14. Juni 2007 eine Prospektverantwortlichkeit der Beklagten als (Mit-)Initiatorin oder Hinter-mann für möglich erachtet und befunden, abschließend könne hierüber erst nach Erhebung der angebotenen Beweise entschieden werden ([X.]/06 - [X.], 1503, 1505 f Rn. 17-22; [X.]/05 - NJW-RR 2007, 1479 f Rn. 9-13). Darüber hinaus hat er in einigen Parallelsachen, in denen Anleger über ihnen später bekannt gewordene Vorgänge aus einem einen anderen Filmfonds betreffenden Verfahren gegen die Beklagte vor dem [X.] F. vorgetragen hatten, im Hinblick auf die behauptete Kenntnis der Beklagten, dass es mit dem Abschluss von Erlösausfallversicherungen Probleme gegeben habe, - unabhängig vom Grad ihrer Einflussnahme auf die Gestaltung des Prospekts - auch deren deliktsrechtliche Verantwortlichkeit nach §§ 31, 826, § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 264a StGB für möglich erachtet (vgl. hierzu Senatsurteil vom 14. Juni 2007 - [X.]/06 - [X.], 10 - 7 - 1503, 1506 Rn. 23; Senatsbeschlüsse vom 20. Dezember 2007 - [X.], [X.] bis 27/07, [X.], jeweils Rn. 9). 2. Es fehlen auch tragfähige Feststellungen zu der von der Beklagten erho-benen Verjährungseinrede. 11 Nach der Rechtsprechung des [X.] verjähren Prospekt-haftungsansprüche im engeren Sinn bei einer gesellschaftsrechtlichen Beteili-gung in analoger Anwendung der in den gesetzlich geregelten Fällen der Pros-pekthaftung bestimmten kurzen Verjährung (§ 20 Abs. 5 [X.], § 12 Abs. 5 AuslInvestmG, jeweils in der bis zum 30. Juni 2002 geltenden Fassung) in - sei-nerzeit - sechs Monaten ab Kenntnis des Prospektmangels, spätestens jedoch in drei Jahren nach dem Beitritt (vgl. [X.]Z 83, 222, 224; [X.], Urteil vom 8. Juni 2004 - [X.] - NJW 2004, 3420, 3421; Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2007 - [X.]/05 - Rn. 7; Senatsurteil vom 22. November 2007 - [X.]/06 - Rn. 13). Insoweit wird das Berufungsgericht den Vortrag der Parteien darauf zu überprüfen haben, wann der Kläger von dem hier festgestell-ten Prospektmangel, nämlich der unklaren Aussage über das Ausmaß der mit der Beteiligung einzugehenden Risiken, Kenntnis erlangt hat. Sollte es im weite-ren Verfahren darauf ankommen, ob ein denkbarer deliktischer Anspruch ver-jährt ist, müsste das Berufungsgericht einen selbständig zu beurteilenden [X.] in Betracht ziehen. 12 - 8 - 3. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, die erfor-derlichen Feststellungen zu treffen. 13 [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.09.2004 - 22 O 10306/04 - [X.], Entscheidung vom 08.12.2005 - 29 U 1664/05 -

Meta

III ZR 86/06

28.02.2008

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.02.2008, Az. III ZR 86/06 (REWIS RS 2008, 5277)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5277

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