Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2015, Az. 3 StR 183/15

3. Strafsenat | REWIS RS 2015, 8875

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 183/15
vom
30. Juni 2015
in der Strafsache
gegen

wegen versuchten Totschlags
u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
30.
Juni 2015 ein-stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]
Hannover vom 27.
Januar 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 [X.]).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:
Die Verfahrensrüge der Verletzung von §
265 Abs. 3 [X.] erweist sich auch dann jedenfalls als unbegründet, wenn in der Hauptverhandlung -
entge-gen der Ansicht des [X.] und des [X.] -
neue Um-stände hervorgetreten waren, welche die Anwendung eines schwereren Straf-gesetzes gegen den Angeklagten zuließen als die in der gerichtlich zugelasse-nen Anklage angeführten. Derartige Umstände waren hier darin zu sehen, dass der Angeklagte -
nach dem Hinweis des [X.] auf die Möglichkeit eines derartigen Ergebnisses der Beweisaufnahme und abweichend von der zuge-lassenen Anklage -
mit Tötungsvorsatz einen Schuss auf den Oberkörper des [X.]

S.

abgegeben und sich für diesen Fall tateinheitlich wegen versuchten Totschlags gemäß §
212 Abs. 1, §§
22, 23 StGB auch zum -
3
-
Nachteil dieses [X.] strafbar gemacht haben könnte, ein Gesche-hensablauf, wie ihn das [X.] dann letztlich auch dem Schuldspruch zu-grunde gelegt hat.
Dies allein genügt jedoch nicht, um den Aussetzungsanspruch nach §
265 Abs. 3 [X.] zu begründen. Dieser setzt vielmehr zusätzlich voraus, dass der Beschwerdeführer die neu hervorgetretenen Umstände bestreitet, also die Richtigkeit dieser Tatsachen in Abrede stellt (vgl. [X.], Beschluss vom 24.
Januar 2006 -
1 [X.], [X.], 191; [X.], [X.], 26.
Aufl., §
265 Rn. 93; SK-[X.]/[X.], 4.
Aufl., §
265 Rn. 66; [X.]/[X.], [X.], 58.
Aufl., §
265 Rn. 36, krit. hierzu [X.] in NStZ 2004, 395 f.). Dies hat der Angeklagte nach dem Inhalt des [X.] und dem sonstigen Revisionsvortrag nicht getan. Dass der Angeklagte sich nach den Urteilsgründen in der Hauptverhandlung dahin eingelassen hat, er habe die Schüsse auf die beiden Nebenkläger nicht abgegeben
und sich zur Tatzeit nicht am [X.], sondern bei seinen Eltern aufgehalten, genügt zur Erfüllung dieser Voraussetzung nicht; denn dies betrifft ausschließlich die Frage der [X.], während es sich bei der Richtung des abgegebenen Schusses um eine solche des objektiven Tatablaufs handelt, die unabhängig von der Person des Schützen zu beurteilen ist.
-
4
-
Ein Verstoß gegen §
265 Abs. 4 [X.] hat der Beschwerdeführer nicht gerügt.
[X.] Pfister

Hubert

Mayer Gericke

Meta

3 StR 183/15

30.06.2015

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2015, Az. 3 StR 183/15 (REWIS RS 2015, 8875)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 8875

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3 StR 183/15

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