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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 472/13
vom
14. Januar 2014
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des Generalbundes-anwalts und des Beschwerdeführers am 14.
Januar 2014 gemäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11.
Juni 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
[X.] werden in der Liste der angewendeten Vorschriften alle Vorschrif-ten mit Ausnahme von §
224 StGB gestrichen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen.
Fischer
Appl
Schmitt
Eschelbach
Zeng
Meta
14.01.2014
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2014, Az. 2 StR 472/13 (REWIS RS 2014, 8763)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 8763
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