Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2013, Az. XI ZR 124/11

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 2766

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR
124/11

vom

17.
September
2013

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.]
Grüneberg, Maihold
und Pamp
sowie die Richterin Dr.
Menges

am 17.
September
2013

beschlossen:Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 8.
Zivilsenats des [X.] Oberlan-desgerichts vom 24.
Februar 2011 wird verworfen, soweit die Klä-gerin die Beschwerde auf den absoluten Revisionsgrund des §
547 Nr.
4 ZPO stützt und deshalb die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung begehrt (§
543 Abs.
2 Satz
1 Nr.
2 ZPO). Die Klägerin hat diesen [X.] erst mit gesondertem Schriftsatz vom 4.
Januar 2013 und nicht

wie dies §
544 Abs.
2 Satz
1 ZPO in Verbindung mit §
544 Abs.
2 Satz
3 ZPO für sämtliche Zulassungsgründe erfordert (vgl. [X.], Beschluss vom 29.
Juni 2010

X
ZR 193/03, [X.]Z 186, 90
Rn.
7; BVerwG, Beschluss vom 2.
Juni 1997

2
B 65/97, juris Rn.
3; [X.], 1, 5; [X.], [X.], 2.
Aufl., Rn.
644)

vor Ablauf der [X.] geltend gemacht. Die [X.] ist am 4.
August 2011, spätestens aber sieben Monate nach Verkündung des Berufungsurteils am 24.
September 2011 (§
544 Abs.
2 Satz
1 Halbs.
2 ZPO) abgelaufen. Die Voraussetzungen für die Gewäh-rung einer Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdebe-gründungsfrist (§
233 ZPO), die das Nachschieben von [X.] im Einzelfall ermöglichen kann ([X.],
Beschluss -
3
-
vom 30.
August 2010

X
ZR 193/03, juris Rn.
8, 15), liegen unbe-schadet eines fehlenden Antrags nicht vor. Jedenfalls hat der [X.] der Klägerin die Geltendmachung des Vertretungsman-gels nicht innerhalb der einmonatigen [X.] des §
234 Abs.
1 Satz
2 ZPO nachgeholt (§
236 Abs.
2 Satz
2 ZPO). Der am 5.
März 2012 bestellte [X.] hat die Nichtzulas-sungsbeschwerde erst mit Schriftsatz vom 4.
Januar 2013 auf die Rüge einer nicht gesetzmäßigen
Vertretung der Klägerin in den Vorinstanzen gestützt. Das war selbst bei [X.] einer [X.], dem wirksamen Schutz einer

möglicherweise

nicht prozessordnungsgemäß vertretenen [X.] dienenden Prüffrist vor Anlauf der [X.] nicht mehr rechtzeitig. [X.] davon hätte die Berufung der Klägerin auf den absoluten Revisionsgrund des §
547 Nr.
4 ZPO in der Sache keinen Erfolg.
Im Übrigen wird die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbil-dung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfor-dern (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97 Abs.
1 ZPO).
-
4
-
Der Gegenstandswert
für das Beschwerdeverfahren beträgt
201.602

[X.]
Grüneberg
Maihold

Pamp
Menges

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.05.2009 -
13 O 46/08 -

O[X.], Entscheidung vom 24.02.2011 -
8 [X.]

Meta

XI ZR 124/11

17.09.2013

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2013, Az. XI ZR 124/11 (REWIS RS 2013, 2766)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2766

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