Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2017, Az. 5 StR 185/17

5. Strafsenat | REWIS RS 2017, 9576

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[X.]:[X.]:BGH:2017:140617B5STR185.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 StR 185/17

vom
14. Juni 2017
in der Strafsache
gegen

wegen Untreue

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Juni 2017
be-schlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision gegen das Ur-teil des [X.] vom 19. Januar
2017 und sein Antrag auf Entscheidung des [X.] werden verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Antrags auf Wiedereinset-zung zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Untreue in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und eine Anordnung nach § 111i Abs. 2 [X.] getroffen. Seine hiergegen rechtzeitig eingelegte Revision hat die Strafkammer
durch Beschluss vom 27. März 2017, dem Angeklagten zugestellt am 29. März 2017, als unzulässig verworfen, weil die Revision nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 [X.] begründet worden ist.
Hiergegen hat der Angeklagte mit Schreiben seines Verteidigers Rechts-anwalt M.

vom 30. März 2017 eine Entscheidung des [X.] [X.] sowie einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision gestellt. In seiner dem [X.] beigefügten Erklärung hat der Angeklagte
versichert, dass er sich nach Erhalt 1
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des Urteils erst am 30. März 2017 bei seinem Pflichtverteidiger gemeldet habe, um das Urteil zu besprechen. Vorher sei er aufgrund psychischer Probleme nicht in der Lage gewesen, einen Termin für die Revisionsbegründung zu be-sprechen. Darüber hinaus hat der neue Wahlverteidiger des Angeklagten,
Rechtsanwalt

G.

,
durch Schreiben vom 3. April 2017 ebenfalls ei-nen Wiedereinsetzungsantrag gestellt
und die
Revision
zunächst mit der allge-meinen Sachrüge begründet. Diesem
Schreiben ist eine Versicherung des [X.] vom 31. März 2017 beigefügt, nach der er seinen Verteidiger Rechtsanwalt M.

unmittelbar nach der Urteilsverkündung am 19. Janu-ar
2017 damit beauftragt habe, die Revision
durchzuführen. Erstmals am 30.
März 2017 habe er von Rechtsanwalt M.

erfahren, dass die Revision als unzulässig verworfen worden sei, weil sie nicht fristgemäß begründet worden sei. Als ihm das schriftliche Urteil zugesandt worden sei, habe er keinen [X.] zu Rechtsanwalt M.

gehabt; er sei davon ausgegangen, dass dieser sich

soweit erforderlich

melden werde.
Die Anträge auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der [X.] sowie auf Entscheidung des [X.] ge-mäß § 346 Abs. 2 [X.] bleiben ohne Erfolg.
1. Die Anträge auf Wiedereinsetzung sind unzulässig, da der Angeklagte nicht glaubhaft gemacht hat, dass er ohne eigenes Verschulden an der Wah-rung der
Frist zur Begründung des Rechtsmittels gehindert gewesen ist.
Das Vorbringen des Angeklagten vom 30. März 2017, wonach er sich

erst an diesem Tag in der Lage gesehen habe, das Urteil und die Revisionsbegründung mit seinem Verteidiger Rechtsanwalt M.

zu besprechen, reicht nicht aus. Diese Um-stände sind nicht geeignet, ihn zu entlasten. Eine etwaige schwere Erkrankung 3
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nicht dargelegt worden. Darüber [X.] lässt sich der Vortrag in den Erklärungen des Angeklagten vom 30. und 31.
März 2017 und im Schriftsatz von Rechtsanwalt

G.

vom 3. Ap-ril
2017 nicht in Einklang bringen.
Angesichts des Inhalts dieser voneinander abweichenden Erklärungen ist auch die Begründung des Wiedereinsetzungsantrags von Rechtsanwalt

G.

nicht glaubhaft gemacht, dass der Angeklagte nach der Urteils-verkündung Rechtsanwalt M.

mit der Einlegung und Begründung der Revi-sion beauftragt habe.
2. Der Antrag auf Entscheidung des [X.] gemäß § 346 Abs.
2 [X.] gegen den Verwerfungsbeschluss vom 27. März 2017 ist zulässig, jedoch unbegründet, da die Revision
nicht
innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 [X.] begründet wurde. Damit verbleibt es bei dem genannten Beschluss des [X.]s.
3. Eine Kosten-
und Auslagenentscheidung ist hinsichtlich des Antrags nach § 346 Abs.
2 [X.]
nicht veranlasst (vgl. [X.]/[X.], [X.], 59.
Aufl., § 346 Rn. 12 mwN).
Schneider Dölp König

Berger Mosbacher

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Meta

5 StR 185/17

14.06.2017

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2017, Az. 5 StR 185/17 (REWIS RS 2017, 9576)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 9576

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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