Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.10.2009, Az. 1 StR 320/09

1. Strafsenat | REWIS RS 2009, 1286

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[X.]/09 vom 7. Oktober 2009 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 7. Oktober 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das [X.]eil des [X.] vom 11. Februar 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des [X.]eils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Nach den Feststellungen beschäftigte der Angeklagte mehrere Arbeitnehmer, für die er die vorgeschriebenen Meldungen nach § 28f Abs. 3, § 28a [X.] und nach § 41a EStG abgab. Allerdings wurde nur ein Teil des ausgezahlten Lohns der Berechnung der vom Arbeitgeber abzuführenden Gesamtsozialversi-cherungsbeiträge und Lohnsteuer zu Grunde gelegt. Für den überwiegenden Teil des Lohns, der den Arbeitnehmern des Angeklagten bar ausgezahlt wurde, wurden daher die tatsächlich geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge und die Lohnsteuer nicht angemeldet und abgeführt. Der rechtliche Ausgangspunkt der [X.], wonach auch in solchen Fällen teilweiser Schwarzlohnzahlungen die Fiktion des § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] Anwendung findet, ist nicht zu beanstanden (ebenso [X.] in juris-PK [X.] § 14 Rdn. 293; [X.] in [X.] Soziale Krankenversicherung, [X.]. Februar 2009, [X.] § 14 Rdn. 37; [X.], [X.]. vom - 3 - 27. Februar 2009 - 9 Sa 807/08; vgl. auch [X.], [X.]. vom 29. Juli 2009 - L 6 R 105/09; a.[X.] in [X.] Kommentar zum [X.]. April 2009 [X.] § 14 Rdn. 140; Klattenhof in [X.]/Noftz [X.] 52. Lfg. September 2009 K § 14 Rdn. 45). Bereits der Wortlaut der Vorschrift gebietet keine einschränkende Auslegung dahingehend, die Vorschrift nur dann anzuwenden, wenn sämtliche Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt werden. Vielmehr ist angesichts des Zwecks, den der Gesetzgeber bei Einführung der Vorschrift ver-folgte, eine weite Auslegung geboten. Denn neben der Beseitigung von Be-weisschwierigkeiten zum Inhalt von Lohnvereinbarungen bei illegaler Beschäfti-gung (BTDrucks. 14/8221 [X.]) war die Verhinderung und Beseitigung von Wettbewerbsvorteilen, die sich die Beteiligten von illegalen Beschäftigungsver-hältnissen verschaffen, ein wesentliches Anliegen des Gesetzgebers (BTDrucks. aaO S. 11, 16). Dieses Ziel kann nur dadurch erreicht werden, wenn die Vorschrift auch dann anwendbar ist, wenn lediglich Entgeltteile nicht ordnungsgemäß verbucht und gemeldet werden und dadurch die gesetzlich geforderten Abzüge umgangen werden sollen (vgl. auch [X.] in juris-PK [X.]). - 4 - Dadurch, dass die [X.] im Widerspruch zu diesem zutreffenden rechtli-chen Ansatz bei der Berechnung des durch die Taten verursachten sozialversi-cherungsrechtlichen Schadens § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] ersichtlich nicht zu Grunde gelegt hat, wird der Angeklagte nicht beschwert. [X.]Wahl Hebenstreit [X.] [X.]

Meta

1 StR 320/09

07.10.2009

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.10.2009, Az. 1 StR 320/09 (REWIS RS 2009, 1286)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1286

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