Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.04.2023, Az. I ZB 115/22

1. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 6292

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Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des [X.] - Zivilkammer 51 - vom 7. November 2022 aufgehoben.

Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des [X.] vom 6. September 2022 abgeändert.

Die Gerichtsvollzieherin wird angewiesen, die Ausführung des [X.] zum Aktenzeichen [X.] nicht mit der Begründung zu verweigern, er erfülle nicht die Voraussetzungen der §§ 130a, 130d, 753 Abs. 4 Satz 1 und 2, Abs. 5 ZPO; § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Satz 1 und 2 JBeitrG.

Die Schuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

A. Das für die Gläubigerin, die [X.], handelnde [X.] betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung wegen einer Gerichtskostenforderung.

2

Die Gläubigerin beantragte im August 2022 die Abnahme der Vermögensauskunft und bei unentschuldigtem Fernbleiben der Schuldnerin den Erlass eines Haftbefehls. Der Antrag ist qualifiziert elektronisch signiert, trägt den Nachnamen der Bearbeiterin, jedoch weder ein Dienstsiegel noch eine Unterschrift. Er wurde über das besondere elektronische Behördenpostfach des [X.] an das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (nachfolgend auch: EGVP) des Amtsgerichts zur Weiterleitung an den zuständigen Gerichtsvollzieher oder die zuständige Gerichtsvollzieherin übermittelt.

3

Die Gerichtsvollzieherin bat um Übersendung eines [X.] auf dem Postweg.

4

Das Amtsgericht hat die hiergegen gerichtete Erinnerung der Gläubigerin zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist vor dem [X.] erfolglos geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren [X.] weiter.

5

B. Das Beschwerdegericht hat angenommen, auch mit Blick auf die verpflichtende elektronische Einreichung des [X.] durch die Gläubigerin sei eine Einreichung des den Titel ersetzenden [X.] in Papierform weiterhin erforderlich.

6

Gemäß § 7 Satz 2 [X.] ersetze der [X.] die nach § 754 ZPO grundsätzlich erforderliche Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels an das Vollstreckungsorgan. An den [X.] seien hohe Anforderungen zu stellen; es dürften keinerlei Zweifel an seiner Echtheit bestehen. Der unterschriebene [X.] sei daher schriftlich einzureichen und mit einem Dienstsiegel zu versehen. Hierdurch werde gewährleistet, dass aus dem Schriftstück die Person erkennbar werde, die für seinen Inhalt die Verantwortung übernehme. Eine Prüfung durch den Gerichtsvollzieher sei nur dann möglich, wenn er das Original des [X.] in den Händen halte. Durch § 753 Abs. 4 und 5 und die §§ 130 ff. ZPO habe keine Vereinfachung des [X.] erreicht werden sollen, so dass diese Anforderungen auch bei einer elektronischen Einreichung des [X.] Geltung beanspruchten.

7

Weder die qualifizierte elektronische Signatur noch die einfache Signatur in Kombination mit einem sicheren Übermittlungsweg könnten die durch den [X.] aufgestellten Anforderungen an den [X.] erfüllen. Die qualifizierte elektronische Signatur ersetze zwar die Unterschrift und gebe daher die Person wieder, die die Verantwortung für den [X.] übernehme; allerdings fehle es an einem Pendant zum Dienstsiegel. Die Versendung aus einem besonderen elektronischen Behördenpostfach möge zwar ein Dienstsiegel ersetzen; allerdings fehle es an einer Unterschrift.

8

C. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch ansonsten zulässig (§ 575 ZPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg.

9

I. Ansprüche, die beim [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] beim [X.], [X.], [X.], [X.] oder dem mit der Führung des [X.] im Sinn des § 8b des Handelsgesetzbuchs Beliehenen entstehen, werden gemäß § 2 Abs. 2 [X.] vom [X.] vollstreckt. Die Abnahme der Vermögensauskunft beantragt die Vollstreckungsbehörde gemäß § 7 Satz 1 [X.] bei dem zuständigen Gerichtsvollzieher; dieser Antrag ersetzt gemäß § 7 Satz 2 [X.] den vollstreckbaren Schuldtitel. Gleiches gilt für den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft (vgl. [X.], Beschluss vom 18. Dezember 2014 - [X.], [X.] 2015, 146 [juris Rn. 15]).

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.], § 753 Abs. 4 Satz 1 und 2 ZPO können schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien als elektronisches Dokument beim Gerichtsvollzieher eingereicht werden. Für das elektronische Dokument gelten § 130a ZPO, auf dieser Grundlage erlassene Rechtsverordnungen sowie § 298 ZPO entsprechend. § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO bestimmt, dass das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden muss. Zu den sicheren Übermittlungswegen gehört nach § 130a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ZPO der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde und der elektronischen Poststelle des Gerichts. Gemäß § 753 Abs. 5 ZPO in Verbindung mit § 130d Satz 1 ZPO sind Behörden verpflichtet, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument zu übermitteln.

Der [X.] hat - allerdings vor Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs - entschieden, dass der [X.] zur Beitreibung von Gerichtskosten nach der Justizbeitreibungsordnung (inzwischen: [X.]) schriftlich gestellt werden muss, weil er den schriftlichen Schuldtitel ersetzt. Da dieser Antrag die alleinige Voraussetzung für die Anordnung von staatlichem Zwang und damit die einzige Urkunde ist, die der Gerichtsvollzieher oder die Gerichtsvollzieherin und das Vollstreckungsgericht von der Gerichtskasse erhalten, dürfen keine Zweifel an seiner Echtheit bestehen. Deshalb ist ein unterschriebener und mit einem Dienstsiegel versehener [X.] erforderlich. Dadurch wird gewährleistet, dass aus dem Schriftstück die Person erkennbar wird, die für seinen Inhalt die Verantwortung übernimmt. Dabei genügt die Wiedergabe des Namens des Verfassers in Maschinenschrift, wenn er mit einem Beglaubigungsvermerk versehen ist (vgl. [X.], [X.] 2015, 146 [juris Rn. 16]). Hierbei handelt es sich nicht um ein [X.] Formerfordernis, sondern um Anforderungen, die sich aus den Besonderheiten des Justizbeitreibungsverfahrens und somit aus dem Verfahrensrecht ergeben.

II. Das [X.] ist im Streitfall befugt, die Anträge auf Abnahme der Vermögensauskunft (§ 802c Abs. 1 Satz 1 ZPO) und auf Erlass eines Haftbefehls (§ 802g Abs. 1 Satz 1 ZPO) zu stellen. [X.] ist dessen ungeachtet die [X.] als Gläubigerin der [X.] Forderung. Soweit § 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] bestimmt, dass an die Stelle des Gläubigers die Vollstreckungsbehörde tritt, betrifft dies die Vertretungsbefugnis und nicht die Gläubigerstellung (vgl. BeckOK.Kostenrecht/[X.], 41. Edition [Stand 1. April 2023], § 6 [X.] Rn. 119 mwN).

III. Der [X.] entspricht den im elektronischen Rechtsverkehr geltenden Formanforderungen, wenn er entweder von der ihn verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert worden ist oder von der ihn verantwortenden Person (einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden ist (§ 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO). Weitere Formerfordernisse bestehen nicht. Insbesondere können die nach der [X.]srechtsprechung geltenden Anforderungen an einen in Papierform eingereichten [X.] zur Beitreibung von Gerichtskosten nach § 7 Satz 1 und 2 [X.] (vgl. Rn. 11) auf einen elektronisch eingereichten [X.] nicht übertragen werden.

1. Das Beschwerdegericht hat im Streitfall festgestellt, dass der [X.] qualifiziert elektronisch signiert ist. Damit sind die Anforderungen des § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO gewahrt.

2. Die von § 753 Abs. 4 Satz 2 ZPO in Bezug genommenen Voraussetzungen des § 130a ZPO legen die formellen Anforderungen an den Schuldtitel ersetzende [X.] nach dem [X.] abschließend fest.

a) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts (vgl. auch [X.], [X.] 2022, 218 [juris Rn. 2]; [X.], Beschluss vom 18. Oktober 2022 - 33 M 1616/22, BeckRS 2022, 28383 Rn. 5 und 7) bedarf es im elektronischen Rechtsverkehr keiner zusätzlichen Einreichung des [X.] in Papierform mit Unterschrift und Dienstsiegel (vgl. [X.], Beschluss vom 23. September 2022 - 5 [X.], juris Rn. 9; [X.], Beschluss vom 28. Februar 2023 - 16 T 2080/23, BeckRS 2023, 5786 Rn. 7; [X.], Beschluss vom 18. Oktober 2022 - 33 M 1112/22, BeckRS 2022, 28342 Rn. 2 und 14 f.; [X.], [X.] 2022, 269 [juris Rn. 4]; BeckOK.Kostenrecht/[X.] aaO § 7 [X.] Rn. 9a; [X.]/[X.] 48. Edition [Stand 1. März 2023], § 753 Rn. 8.2).

aa) Einem solchen Erfordernis steht bereits die nach § 753 Abs. 5, § 130d ZPO bestehende Pflicht zur elektronischen Einreichung des [X.] entgegen, die sonst ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde (vgl. [X.], Beschluss vom 6. September 2022 - 16 M 361/22, juris Rn. 15; [X.], Beschluss vom 16. Dezember 2022 - 666 M 1788/22, juris Rn. 50 bis 52; Kegel, Zwangsvollstreckungsverfahren nach dem [X.]: Anlaufschwierigkeiten und eine Gesetzeslücke (?) im elektronischen Rechtsverkehr, https://ervjustiz.de/gastbeitrag-zwangsvollstreckungsverfahren-nach-dem-justizbeitreibungsgesetz-anlaufschwierigkeiten-und-eine-gesetzesluecke-im-elektronischen-rechtsverkehr - zuletzt abgerufen am 6. April 2023; zu § 5 Abs. 4 VwVG NW vgl. [X.], Beschluss vom 22. August 2022 - 665 M 867/22, juris Rn. 56 bis 58).

bb) Erklärtes Ziel des Gesetzgebers war es, den elektronischen Rechtsverkehr auch auf das Justizbeitreibungsverfahren zu erstrecken (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des [X.] zu dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung ([X.]) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer Vorschriften, BTDrucks. 18/9698, [X.]). Es sollte sichergestellt werden, dass die neu eingeführten Regeln über den elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichtsvollziehern auch insoweit greifen, als diese [X.] nach der Justizbeitreibungsordnung unmittelbar entgegennehmen. Eine Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs im Justizbeitreibungswesen sei in der Sache von erheblicher praktischer Bedeutung, weil ein Großteil der nach der Justizbeitreibungsordnung abzuwickelnden Verfahren Massenverfahren seien, bei denen die entsprechenden Vollstreckungsbehörden durch elektronische Einreichung ihrer [X.] eine Verwaltungsvereinfachung erzielen könnten (BT-Drucks. 18/9698, [X.]5).

Diesem erklärten Willen des Gesetzgebers widerspräche es, wenn an [X.] nach dem [X.] strengere Anforderungen gestellt würden als an sonstige [X.]. Dies kann auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass solchen [X.]n titelersetzende Funktion zukommt, weil der Gesetzgeber auch für diese den elektronischen Rechtsverkehr einführen wollte, um eine Verwaltungsvereinfachung zu erzielen. Eine zusätzliche Einreichung in Papierform würde hingegen den Aufwand für die Vollstreckungsbehörden erhöhen.

cc) Aus den Vorschriften der §§ 754a, 829a ZPO, nach denen bei einer Vollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid in bestimmten Fällen die Übermittlung einer Abschrift des Schuldtitels als elektronisches Dokument genügt (vgl. hierzu auch [X.], Beschluss vom 23. September 2021 - [X.], [X.] 2022, 9 [juris Rn. 16 bis 19]), lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten. Sie enthalten Ausnahmen von dem Grundsatz, dass dem Vollstreckungsorgan die vollstreckbare Ausfertigung des Schuldtitels zu übergeben ist (vgl. hierzu auch § 754 ZPO). Für die Vollstreckung nach dem [X.], bei der kein vollstreckbarer Schuldtitel erforderlich ist, sondern dieser nach § 7 Satz 1 und 2 [X.] durch den Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft ersetzt wird, treffen sie von vornherein keine Aussage.

b) Sind die Voraussetzungen des § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO eingehalten, ist auch die Anbringung eines aufgedruckten Dienstsiegels nicht erforderlich; erst recht bedarf es keines Stempel- oder Prägesiegels auf dem [X.] ([X.], [X.], 381 [juris Rn. 18 bis 22]; vgl. hierzu auch [X.], [X.], 160 [juris Rn. 20 bis 42]). Nach §§ 724, 725 ZPO ist zwar die vollstreckbare Ausfertigung eines Urteils mit dem Gerichtssiegel zu versehen. Hierfür reicht ein über die [X.] des Gerichts aufgedrucktes Gerichtssiegel nicht aus (zu § 29 Abs. 3 GBO aF vgl. [X.], Beschluss vom 14. Dezember 2016 - [X.], [X.], 1951 [juris Rn. 20 bis 23]; für das Mahnverfahren vgl. ergänzend § 703b ZPO). Die Verweisung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] erstreckt sich jedoch nicht auf die genannten Vorschriften. Für den [X.] nach § 7 Satz 1 und 2 [X.], der den Schuldtitel und auch dessen vollstreckbare Ausfertigung ersetzt, hat der Gesetzgeber daher kein solches Formerfordernis vorgesehen. Dies erscheint auch sachgerecht, weil dem Risiko, dass nicht zu der Behörde gehörende Personen einen fingierten [X.] einreichen, durch das Erfordernis eines sicheren Übermittlungswegs begegnet wird.

D. Danach ist der angefochtene Beschluss aufzuheben. Der [X.] kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 ZPO).

E. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Schuldnerin hat im Rechtsbeschwerdeverfahren Kenntnis von der Sache erlangt (zu diesem Erfordernis vgl. [X.], Beschluss vom 19. Mai 2004 - [X.], [X.], 2979 [juris Rn. 17]; ähnlich [X.], Beschluss vom 8. Oktober 2015 - [X.], [X.], 1387 [juris Rn. 27]).

Koch    

        

Schwonke    

        

[X.]

        

Schmaltz    

        

Odörfer    

        

Berichtigungsbeschluss vom 27. Juli 2023

Der Beschluss vom 6. April 2023 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt:

In Randnummer 1 muss es statt "Gerichtskostenforderung" heißen "Forderung aus einem Ordnungsgeldverfahren".

In Randnummer 2 muss nach "Fernbleiben" eingefügt werden "des gesetzlichen Vertreters".

In Randnummer 9 muss es statt "Ansprüche" heißen "[X.] im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 [X.]".

Koch    

        

[X.]    

        

Pohl   

        

Schmaltz    

        

Odörfer    

        

Meta

I ZB 115/22

06.04.2023

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Berlin, 7. November 2022, Az: 51 T 367/22

§ 130a ZPO, § 753 Abs 4 S 2 ZPO, § 7 S 1 JBeitrO, § 7 S 2 JBeitrO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.04.2023, Az. I ZB 115/22 (REWIS RS 2023, 6292)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 6292

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