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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 61/10
vom
18. Oktober
2012
in dem Restschuldbefreiungsverfahren
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.]
Pape und die Richterin Möhring
am 18. Oktober 2012
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7.
Zivilkammer des [X.] vom 24.
Februar 2010 wird auf Kos-ten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert wird auf 4.000
Gründe:
Die Beschwerde deckt keinen [X.] auf (§
574 Abs.
2 ZPO).
1. Soweit
der Beschwerdeführer die von ihm als grundsätzlich eingestuf-te Rechtsfrage (§
574 Abs.
2 Nr.
1 ZPO) unterbreitet, ob der
Schuldner nach §
295 Abs.
1 Nr.
3 [X.] auch über nicht pfändbare Sachzuwendungen wie die Überlassung eines
Kraftfahrzeuges zu unterrichten habe, entbehrt die Begrün-dung
der ordnungsgemäßen Darlegung des geltend gemachten [X.]. Es fehlen insbesondere Ausführungen, aus welchen Gründen, in wel-chem Umfang und von welcher Seite die geltend gemachte
Rechtsfrage um-1
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stritten ist (vgl. [X.], Beschluss vom 1.
Oktober 2002 -
XI
ZR 71/02, [X.]Z 152, 182, 191).
Davon abgesehen erfasst die dem [X.] beizufü-gende Abtretung der pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienst-verhältnis (§
287 Abs.
2 [X.]) auch [X.] wie die Überlassung ei-nes Dienstwagens (MünchKomm-[X.]/[X.], 2.
Aufl., §
287 Rn.
37). Für sich genommen unpfändbare [X.] wie die Gewährung der unent-geltlichen Nutzung eines Dienstwagens
([X.]/Stöber,
ZPO, 29.
Aufl., §
850e Rn.
26)
sind gemäß §
850e
Nr.
3 ZPO mit dem in Geld zahlbaren Einkommen zusammenzurechnen. In diesem Fall ist eine Pfändbarkeit insoweit gegeben, als der dem Schuldner nach §
850c ZPO verbleibende Betrag durch den Wert der Naturalleistung gedeckt wird (Hk-ZPO/[X.], 4.
Aufl., §
850e Rn.
16).
Der Versagungstatbestand des §
295 Abs.
1 Nr.
3 [X.] erstreckt sich auf die [X.] von Arbeitseinkommen, das in Anwendung von §
850e ZPO als Naturalleistung der Pfändung unterliegt
(FK-[X.]/[X.], 6.
Aufl., §
295 Rn.
57).
2. Der im Blick auf §
296 Abs.
2 Satz
2 und 3 [X.] von der Beschwerde unterbreitete [X.] ist jedenfalls nicht entscheidungserheblich, weil
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die angefochtene Entscheidung bereits in §
295 Abs.
1 Nr.
3 ihre Grundlage findet.
Kayser
Raebel
[X.]
Pape
Möhring
Vorinstanzen:
[X.] ([X.]), Entscheidung vom 06.01.2010 -
18 IN 46/05 -
LG [X.], Entscheidung vom 24.02.2010 -
7 T 112/10 -
Meta
18.10.2012
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2012, Az. IX ZB 61/10 (REWIS RS 2012, 2167)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 2167
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