Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.08.2012, Az. 3 StR 252/12

3. Strafsenat | REWIS RS 2012, 3952

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 252/12
vom
14. August 2012
in der Strafsache
gegen

wegen
Mordes
u.a.

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2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14.
August 2012 ge-mäß §
349 Abs.
2 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 31.
Januar 2012 wird verworfen, jedoch wird der Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte wegen Mordes in zwei Fällen, versuchter Anstiftung zu einem beson-ders schweren Raub und wegen unerlaubten Besitzes einer Schreckschusswaffe, einer Schusswaffe und Munition verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Mordes in zwei Fällen, ver-suchter Anstiftung zu einem "tateinheitlich mit gefährlicher Körperverletzung begangenen"
besonders schweren Raub und wegen
unerlaubten Besitzes [X.] Schreckschusswaffe, einer Schusswaffe und Munition zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld des Angeklagten festgestellt. Die auf Verfahrensrügen und sachlich-1
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rechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten führt nur zur Neufassung des Schuldspruchs; im Übrigen bleibt sie ohne Erfolg.

1. Bei einer Verurteilung wegen einer der vier in §
30 StGB unter Strafe gestellten Vorbereitungshandlungen für Verbrechen ist
die Bezeichnung des Verbrechens, auf welches sich die Vorbereitungshandlung bezieht, in den Schuldspruch aufzunehmen [X.], StGB, 59.
Aufl., §
30 Rn.
3). Die Be-nennung eines Vergehens, das mit dem verabredeten Verbrechen tateinheitlich zusammentreffen
soll, kommt hingegen nicht in Betracht, da dieser Umstand für die Ausfüllung des Tatbestands ohne Belang ist.

2. Ergänzend bemerkt der Senat, dass der Annahme des [X.] Habgier keine [X.] entgegenstehen. Der Angeklagte ließ seinen Stiefvater und seine Halbschwester töten, um sich seine Mutter als Geldquelle zu erhalten und ihr Alleinerbe zu werden. Damit ist die gebotene Verknüpfung

2
3
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4
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zwischen dem geplanten Tod der Opfer und einer Bereicherung des Täters ge-geben (vgl. [X.], Beschluss vom 18.
November 2004 -
1 [X.] bei [X.], 86, 90 in Abgrenzung zu [X.], Beschluss vom 18.
Februar 1993 -
1 StR 49/93, [X.], 1664).

VRi[X.] [X.] ist wegen Pfister Schäfer
Urlaubs gehindert, seine
Unterschrift beizufügen.

Pfister

Mayer Gericke

Meta

3 StR 252/12

14.08.2012

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.08.2012, Az. 3 StR 252/12 (REWIS RS 2012, 3952)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3952

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