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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 383/12
vom
11. Dezember 2013
in der Betreuungssache
-
2
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Der XII.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11.
Dezember 2013
durch den
Vorsitzenden Richter Dose,
die Richterin [X.] und [X.], [X.] und [X.]
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 6.
Juni 2012 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.
Wert: 1.095
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
Die angegriffene Entscheidung ist nicht zu beanstanden und hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand; der [X.] hat die gerügten Verfah-rensmängel geprüft, die [X.] aber nicht für durchgreifend erachtet (§
74 Abs.
3 Satz
4 FamFG i.V.m. §
564 ZPO).
1. Der [X.] hat nach Erlass des
angefochtenen Beschlusses
entschie-den, dass die berufsbegleitend an der Sächsischen Verwaltungs-
und Wirt-schafts-Akademie abgeschlossene Ausbildung zum "Betriebswirt (VWA)" mit einem Gesamtaufwand von rund 1.000 Stunden nicht mit einer abgeschlosse-nen Hochschulausbildung vergleichbar im Sinne des §
4 Abs.
1 Satz
2 Nr.
2 [X.] ist und daher keinen erhöhten Stundensatz für die Betreuervergütung begründet ([X.]sbeschluss vom 30.
Oktober 2013
XII
ZB
23/13
juris Rn.
9
ff.).
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2. Soweit das Beschwerdegericht aufgrund der von ihm getroffenen Feststellungen
zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Abschluss an der Sächsi-schen Verwaltungs-
und Wirtschaftsakademie
ebenso wenig
einem [X.] vergleichbar sei, werden von der Rechtsbeschwerde keine [X.] er-hoben. Die hierzu vom Landgericht gemachten Ausführungen sind auch von Rechts
wegen nicht zu beanstanden. Insbesondere entspricht es der Recht-sprechung des [X.]s, dass eine Ausbildung, die sich nach den Feststellungen
des [X.] zusammengerechnet allenfalls auf ein Jahr erstreckt, nicht als ausreichend anzusehen und damit nicht mit dem Abschluss einer mindestens zweijährigen Lehre vergleichbar ist (vgl. [X.]sbeschluss vom 26.
Oktober 2011
XII
ZB
312/11
FamRZ 2012, 113 Rn.
15).
3. Schließlich hat der [X.] bereits entschieden, dass sich ein
Betreuer bezogen auf den neu gestellten [X.] nicht auf einen Vertrauens-schutz wegen vorangegangener Bewilligungen einer höheren Vergütung beru-fen kann ([X.]sbeschluss vom 30.
Oktober 2013
XII
ZB
23/13
juris Rn.
19 mwN).
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4. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Be-deutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§
74 Abs.
7 FamFG).
Dose
[X.]
Schilling
Nedden-Boeger
[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.10.2011 -
1 [X.] 181/10 -
LG [X.], Entscheidung vom 06.06.2012 -
3 T 599/11 -
6
Meta
11.12.2013
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2013, Az. XII ZB 383/12 (REWIS RS 2013, 380)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 380
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
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