Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2000, Az. IX ZR 432/98

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2504

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:13. April 2000PreußJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:nein [X.] § 19Zur Abgrenzung gegenüber hypothetischen [X.]n in [X.]s-sachen.[X.], Urteil vom 13. April 2000 - [X.] - [X.] LG Mühlhausen- 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 13. April 2000 durch [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des [X.] [X.] in [X.] vom 24. November1998 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung- auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die [X.] sind die Erbinnen des am 17. März 1993 verstorbenenK. E. (im folgenden: Erblasser). Dieser war Gesellschafter der im Jahre 1972von den [X.] in einen VEB umgewandelten [X.] (im fol-genden: [X.]) in E. gewesen. Ende 1991 wurde das Eigentum an dem [X.] auf die [X.] zurückübertragen. Die früheren Gesellschafter bzw. de-ren Erben - insgesamt sechs Personen - wurden als Berechtigte an dem Ver-mögen der [X.] festgestellt. Dieses bestand aus dem Betriebsgrundstück, des-sen Verkehrswert Anfang 1991 auf 791.377 DM veranschlagt worden war. [X.] 3 -fang 1992 beschlossen die Gesellschafter die Auseinandersetzung der [X.],deren Geschäftsbetrieb eingestellt war, und die Veräußerung des [X.]s. Den größeren Teil desselben wollte der Gesellschafter [X.], derseit 1990 auf dem Grundstück unter der Firma "P. E. GmbH & Co. [X.] Tief- undStraßenbau" (im folgenden: GmbH) ein Bauunternehmen betrieb, erwerben.Der Veräußerungserlös sollte den Gesellschaftern entsprechend ihrer nomi-nalen Beteiligung zufließen. Einen kleineren Grundstücksteil wollten zwei [X.] Gesellschafter unter Verrechnung mit ihren Auseinandersetzungsansprü-chen übernehmen.Am 9. März 1992 beurkundete die verklagte Notarin einen [X.] und Auseinandersetzung der [X.]. Darin veräußerte unter anderemder Erblasser seine "Anteile an den Grundstücken" an [X.] Dieser verpflich-tete sich, an den Erblasser 200.000 DM zu zahlen. Davon waren 25.000 [X.] fällig. Der [X.] von 175.000 DM wurde bis 31. Mai 1996 [X.]. Unter der Überschrift "Kaufpreisfinanzierung und Belastungsvoll-macht" vereinbarten die Beteiligten folgendes:"Um die Sicherung der Darlehen, die der Kaufpreisfinanzierung dienen,schon vor Eigentumsumschreibung zu ermöglichen, verpflichtet sich [X.], aber für Rechnung der jeweiligen Erwerber, das Kaufobjektmit gegebenenfalls sofort vollstreckbaren Grundpfandrechten in [X.] samt Zinsen und etwaigen Nebenleistungen zu belasten, ohnejedoch die persönliche Haftung oder Kosten zu übernehmen....Zahlungsansprüche, durch die sie (die Grundpfandrechte) erstmals va-lutiert werden, werden mit der Maßgabe, daß sie zur Bezahlung [X.] gemäß Punkt III des Vertrages zu verwenden sind, bereitsjetzt an die [X.] 4 -Deshalb dürfen Gläubiger diese Grundpfandrechte bis zur vollständigenBezahlung des Kaufpreises und Eigentumsumschreibung des [X.] auf den jeweiligen Erwerber nur als Sicherheit für solche Zah-lungen verwenden, mit denen der Kaufpreis bezahlt wird. Sofern eineAbtretung ausgeschlossen ist, wird hierdurch ein unwiderruflicher Zah-lungsauftrag erteilt.Die amtierende Notarin wird angewiesen, die Eintragung der [X.]e im Grundbuch erst dann zu veranlassen, wenn ihr [X.] bestätigt haben, daß die Grundpfandrechtebis zur vereinbarten Zahlung des Kaufpreises und der [X.] nur als Sicherheit für diese Zahlung dienen und daß [X.] im Falle der Rückabwicklung Zug um [X.] Rückzahlung der Darlehensvaluta die erforderlichen Löschungs-unterlagen herausgeben." (Sogenannte Belastungsklausel [X.] Verkäufer bevollmächtigt die Erwerber - unter Befreiung von [X.] des § 181 BGB - die Vertragsobjekte mit Grundpfand-rechten in beliebiger Höhe samt Zinsen und Nebenleistungen zu bela-sten, Löschungen und Rangänderungen zuzustimmen und mit der Vor-merkung des Käufers im Range zurückzutreten, das Kaufobjekt gemäߧ 800 ZPO der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen, Aus-zahlungsansprüche nach dieser Urkunde abzutreten und überhaupt alleErklärungen abzugeben, die mit der Bestellung von [X.] Kaufobjekt auf Rechnung der Erwerber zusammenhängen." (Soge-nannte Belastungsklausel [X.] Auflassung wurde sofort erklärt.Am 12. Mai 1992 bestellte [X.] zur Sicherung eines [X.] unterVerwendung der "[X.]" eine Grundschuld über 305.000 DM anden Grundstücken. Unter demselben Datum unterschrieben alle sechs Gesell-schafter der aufgelösten [X.] - auch der Erblasser - eine Sicherungszweckerklä-rung. Danach sollte die Grundschuld zur Sicherung aller bestehenden undkünftigen Forderungen der Bank gegen die GmbH und [X.] dienen. [X.] August 1992 wurde die Grundschuld eingetragen. Aus der [X.] 5 -zahlte [X.] den sofort fälligen Betrag von 25.000 DM an den Erblasser. [X.] Beträge leistete er an die sonst noch abzufindenden Gesellschafter. [X.] vereinnahmte er zur Finanzierung seines Betriebes. Am 8. März 1993 [X.] Februar 1994 wurde [X.] als Eigentümer der von ihm gekauften [X.] eingetragen. Er belastete sein [X.] Eigentum weiter. [X.] lasten darauf insgesamt Grundpfandrechte über 605.000 DM zuzüglichZinsen und Kosten. Den [X.] für den Erblasser blieb er schuldig. [X.] gegen [X.], der die eidesstattliche Versicherung abge-geben hat, blieb erfolglos. Am 29. Juli 1994 wurde über das Vermögen derGmbH die Gesamtvollstreckung eröffnet.Die [X.] nehmen die Beklagte auf Schadensersatz wegen derVerletzung von Amtspflichten bei der Beurkundung und Durchführung [X.] in Anspruch. Sie verlangen Zahlung von175.937,08 DM, hilfsweise die Feststellung der Schadensersatzpflicht. [X.] und [X.] haben die Klage mit unterschiedlicher Begründungabgewiesen. Dagegen wenden sich die [X.] mit ihrer Revision.Entscheidungsgründe:Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurück-verweisung der [X.] -I.Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der [X.] sei "wohl" einefahrlässige Amtspflichtverletzung vorzuwerfen. Denn sie habe nicht auf das miteiner ungesicherten Vorleistung verbundene Risiko hingewiesen. Es sei [X.] auszugehen, daß sich der Erblasser an eine entsprechende Belehrunggehalten hätte. Das Verhalten der [X.] sei aber für den [X.] nicht ursächlich geworden. Es liege ein Fall der überholenden Kausa-lität vor, weil der von der [X.] möglicherweise durch mangelnde Beleh-rung verursachte Schaden ohnedies wegen der Unterzeichnung der Siche-rungszweckerklärung eingetreten wäre. Dadurch hätten der Erblasser und dieanderen Veräußerer auf eine Absicherung ihrer Ansprüche verzichtet. Da erdie Sicherungszweckerklärung unterschrieben habe, obwohl ihm dabei seineSituation noch einmal deutlich vor Augen geführt worden sei, hätte er sich auchbei ordnungsgemäßer Belehrung so verhalten.[X.] Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.Die Haftung der [X.] aus § 18 [X.] [X.]. § 19 [X.] ist nicht wegen"überholender Kausalität" ausgeschlossen.1. Auf die Frage, ob in der [X.] hypothetische [X.]nbeachtlich werden können (vgl. hierzu [X.], Urt. v. 14. März 1985 - [X.] -26/84, [X.], 666, 670; v. 11. Juli 1996 - [X.], [X.], 2074,2076 ff; vgl. ferner [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.] 4. Aufl. § 19Rdnr. 140), kommt es im vorliegenden Fall nicht [X.] Die Unterzeichnung der Sicherungszweckerklärung vom 12. Mai 1992war keine hypothetische [X.]) Das Berufungsgericht hat zunächst - ohne Berücksichtigung der Si-cherungszweckerklärung - unterstellt, daß sich der Erblasser im Falle einerordnungsgemäßen Belehrung danach verhalten hätte. Es hat weiter unterstellt,daß der Kaufvertrag mit [X.] dann gleichwohl - mit der vom Erblasser [X.] Sicherung - zustande gekommen und mit diesem Inhalt durchführ-bar gewesen wäre. Anderenfalls hätte es schon deshalb den [X.] zwischen Pflichtverletzung und Schaden verneinen müssen; auf [X.], ob die Unterzeichnung der Sicherungszweckerklärung - die das [X.] als Verzicht auf Absicherung gewertet hat - eine hypothetische[X.] darstellte, wäre es dann nicht angekommen.Hätte das [X.] Verhalten zu einer Absicherung des Kauf-preisanspruchs geführt, wäre aus der Unterzeichnung der [X.] der nunmehr geltend gemachte Schaden nicht erwachsen. Die Absi-cherung des [X.] hätte - entsprechend der "[X.]" - die Bestätigung des Grundpfandgläubigers vorausgesetzt, daß das [X.] bis zur vereinbarten Zahlung des Kaufpreises und der Eigentum-sumschreibung nur (oder vorrangig) als Sicherheit für diese Zahlung dient. [X.] formularmäßige Sicherungszweckerklärung, die das Gegenteil dessen be-sagte, wäre dann - sei es wegen des Vorrangs der [X.]), sei es als überraschende Klausel (§ 3 [X.]) - unwirksam gewe-sen.b) Zu einer zweiten Möglichkeit beratungsgemäßen Verhaltens hat [X.] nichts ausgeführt. Nach der im Tatbestand des [X.] wiedergegebenen Behauptung der [X.] hätte der Erblasser, ord-nungsgemäß belehrt, "den Vertrag ... in dieser Form (nicht) geschlossen". [X.] hierzu ergibt sich aus dem Vorbringen in der Klageschrift, auf welchesdas Berufungsgericht ergänzend Bezug genommen [X.] der Rechtsvorgänger der Kläger von der [X.] und belehrt worden, wäre er das Risiko seiner ungesichertenVorleistung keinesfalls eingegangen und hätte den Vertrag so nicht [X.]. In diesem Falle wären er bzw. seine Rechtsnachfolger ent-weder noch Gesamthandseigentümer des Grundstücks oder aber beisachgerechter Vertragsgestaltung zumindest im Besitze des [X.] haben die [X.] zum Ausdruck bringen wollen, die [X.] hätte den Erblasser dahin belehren müssen, entweder auf einer Absi-cherung der Kaufpreisforderung zu bestehen oder von der Veräußerung abzu-sehen. Da das Berufungsgericht ein [X.]s Verhalten des [X.] unterstellt hat, ohne eine der eben genannten Möglichkeiten [X.], hätte die "überholende Kausalität" in beiden Alternativen geprüftwerden müssen. Im Ergebnis ändert sich jedoch nichts.Hätte das [X.] Verhalten darin bestanden, daß der [X.] die Grundstücke nicht veräußerte, wäre es zur Bestellung einer Grund-schuld durch den Erwerber und zur Unterzeichnung einer [X.] durch die Veräußerer nicht gekommen. Daraus hätte sich also [X.] -Schaden ergeben können. Insofern scheidet die Unterzeichnung der Siche-rungszweckerklärung als [X.] von vornherein aus.c) Davon abgesehen hat das Berufungsgericht den Einwand der [X.] nicht ausgeräumt, daß der Erblasser im Falle einer ordnungsgemäßenBelehrung über die Risiken der ihm angesonnenen ungesicherten [X.] gar nicht erst unterzeichnet hätte. Das Argu-ment, gerade die Vorlage der Sicherungszweckerklärung zur Unterzeichnunghätte dem Erblasser "noch einmal deutlich seine Situation vor Augen führenmüssen", ist nicht stichhaltig.Zum einen ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Unterzeichnung [X.] dem Erblasser "noch einmal" die Gefahren der [X.] Vorleistung hätten bewußt machen sollen. Hatte die Beklagte [X.] nicht darüber belehrt, wovon hier auszugehen ist, hatte dieser vorUnterzeichnung der Sicherungszweckerklärung keinen Anlaß, ein [X.] zu entwickeln.Auch die Annahme, daß die ihm zur Unterzeichnung vorgelegte Siche-rungszweckerklärung dem Erblasser die Augen habe öffnen müssen, erscheintnicht haltbar. Aus der Sicherungszweckerklärung ging nicht unmittelbar hervor,daß der Veräußerer des Grundstücks, das nunmehr mit einer Grundschuld be-lastet werden sollte, wegen seines [X.] nicht gesichert war. [X.] dieser Erkenntnis zu gelangen, bedurfte es nicht ganz einfacher rechtlicherÜberlegungen, die ein juristischer Laie nicht ohne weiteres anstellt. Er mochtenoch zur Kenntnis nehmen, daß die Grundschuld "zur Sicherheit für alle... [X.] der Sparkasse" gegen den Kreditnehmer dienen sollte. Daß er an- 10 -der Kreditsumme - aus der er sich Befriedigung wegen seines [X.] erhoffen durfte - keine gesicherten Rechte hatte, war damit für [X.] nicht selbstverständlich. Dies galt in besonderem Maße deshalb, weil essich bei dem Erblasser um einen 83jährigen Bürger der früheren [X.], der jahrzehntelang keine Gelegenheit gehabt hatte, Erfahrungen im Grund-stücks- und Kreditsicherungsrecht zu sammeln.[X.] Berufungsurteil ist auch nicht aus anderen Gründen im [X.] (§ 563 ZPO).1. [X.], es fehle bereits an einer Amts-pflichtverletzung durch die Beklagte, ist nach der derzeitigen Sach- [X.] nicht zu folgen.Der Ausgangspunkt des [X.], der Erblasser habe im vor-liegenden Fall eine ungesicherte Vorleistung erbracht, wird von der Revisi-onserwiderung - mit Recht - nicht in Zweifel gezogen. Das gleiche gilt für [X.], die Beklagte habe bei der Beurkundung nicht über die Risiken derungesicherten Vorleistung belehrt. Auch hat die Beklagte die Beteiligten nichtdarüber belehrt, daß die "[X.]" - welche die Veräußerer in einetrügerische Sicherheit wiegen konnte - durch Aufnahme der "[X.]" in den Vertrag entwertet wurde. Indem die Veräußerer den Erwerber be-vollmächtigten, die Grundstücke unbeschränkt mit Grundpfandrechten zu bela-- 11 -sten, wurden die Beschränkungen der "[X.]" gegenstandslos.Daran haben auch die angeblich unterschiedlichen Zwecksetzungen der [X.] nichts geändert. Wenn diese Zwecksetzungen irgendeine Be-deutung haben sollten, wäre die Beklagte um so mehr verpflichtet gewesen, [X.] hierüber zu belehren.Die Revisionserwiderung macht geltend, es habe keine Belehrungs-pflicht bestanden, weil die Beteiligten sich über die Tragweite ihrer [X.] das damit verbundene Risiko vollständig im Klaren gewesen seien und diekonkrete Vertragsgestaltung ernsthaft gewollt hätten. Ihnen sei es darum ge-gangen, [X.] für seine neu gegründete GmbH das Betriebsgrundstück der [X.]schnellstmöglich als (erstrangige) Kreditunterlage zur Verfügung zu stellen. [X.] bei einer dinglichen Absicherung des [X.] nicht hätte [X.] werden können, hätten die Veräußerer bewußt auf diese Absicherungverzichtet. Dies ergebe sich aus der Zeugenaussage des [X.] in einem Paral-lelverfahren, die das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft nicht [X.]. Diese Gegenrüge kann keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat,gemäß dem Antrag der [X.], die Akten des [X.]. Ausweislich des darin enthaltenen Beweisaufnahmeprotokolls hat [X.]als Zeuge die Behauptung der [X.] nicht bestätigt. Er hat lediglich [X.], daß ihm an einer schnellen Eigentumsübertragung gelegen gewesensei, weil er die Grundstücke für die Besicherung seiner Betriebsmittelkreditegebraucht habe. Dazu, ob sich die Interessenlage der Veräußerer - die mit derGmbH des Zeugen nichts zu tun hatten - mit seiner gedeckt habe, hat sich [X.] nicht [X.] -2. Entgegen der von der Revisionserwiderung vertretenen Meinung kannbisher nicht davon ausgegangen werden, daß der Erblasser auch bei ord-nungsgemäßer Belehrung bereit gewesen wäre, den Vertrag so abzuschließen,wie tatsächlich geschehen, also [X.] unter Zurückstellung des eigenen Siche-rungsinteresses freie Hand bei der Belastung des Kaufgegenstands zu lassen.Nach allgemeiner Lebenserfahrung kann der Beweis des ersten An-scheins für ein beratungsgemäßes Verhalten der Urkundsbeteiligten sprechen(st. Rspr., vgl. [X.], Urt. v. 19. Dezember 1991 - [X.], [X.], 527,528; v. 9. Juli 1992 - [X.], [X.], 1662, 1667; v. 27. Oktober 1994- [X.], [X.], 118, 121; v. 11. März 1999 - [X.], [X.]). Das gilt grundsätzlich auch bei Verträgen zwischen Familienangehöri-gen. Die Vermutung ist erst erschüttert, wenn tatsächliche Umstände [X.] sind, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit ergibt, daß die [X.] sich bei Vereinbarung der konkret nachteiligen Klausel wesentlich vonverwandtschaftlicher Rücksichtnahme haben leiten lassen ([X.], Urt. v. 2. Juli1996 - IX ZR 299/95, [X.], 2071). Solche Umstände sind bislang [X.].IV.Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Die [X.] ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO),weil sie noch nicht entscheidungsreif [X.] -1. Das Berufungsgericht hat sich zur Frage einer Pflichtverletzung mög-licherweise nicht abschließend geäußert. Es hat dazu ausgeführt, daß der [X.]n "wohl" eine fahrlässige Amtspflichtverletzung vorzuwerfen sei. [X.] es auch folgendes berücksichtigen müssen:Es wird der Behauptung der [X.] nachzugehen haben, die [X.] - insbesondere der Erblasser - hätten "im Wege innerfamiliärer Hilfe" [X.] dem [X.] unbelastet als Kreditunterlage zur Verfügung stellenwollen. Dafür könnte sprechen, daß das neue Unternehmen des [X.] - durchseine firmenmäßige Bezeichnung, den Geschäftsbereich und den Standort - andie Tradition der aufgelösten [X.] als früherem Familienunternehmen anknüpfte.Andererseits ist bisher nichts dafür ersichtlich, daß der geschäftliche Erfolg dervon [X.] neu gegründeten GmbH zum "Gesamtkonzept" bei der Auseinander-setzung der Gesellschafter der aufgelösten [X.] gehört habe. Diese hatten andem Gedeihen der GmbH weder ein gesellschaftsrechtliches noch ein ge-schäftliches Interesse.Hätten die Veräußerer "im Wege innerfamiliärer Hilfe" die Grundstücke[X.] unbelastet als Kreditunterlage zur Verfügung stellen wollen, wären zudemdie Lasten dieser Hilfsaktion ganz unterschiedlich verteilt. Das Risiko einer In-solvenz des [X.] trifft diejenigen unter den Veräußern - immerhin drei von fünf- nicht, die ihren Anteil am Erlös entweder in Grundstücken oder Geld soforterhalten haben. Betroffen waren bzw. sind demnach allein der Erblasser [X.] Kläger im [X.]. Hätte man eine "innerfamiliäre Hilfe" allein [X.] dieser beiden abgesprochen, liefe dies dem Gedanken der [X.] gerade [X.] 14 -Die Behauptung, die Beklagte sei davon ausgegangen und habe [X.] ausgehen dürfen, daß die Veräußerer die Grundstücke [X.] unbelastetals Kreditunterlage hätten zur Verfügung stellen wollen, würde sich [X.] mit der von der [X.] an herausgehobener Stelle in den Vertragaufgenommenen "[X.]" vertragen.Ferner könnte ins Gewicht fallen, daß die Beklagte mit Schreiben [X.] Dezember 1994 den Prozeßbevollmächtigten der [X.] mitteilte, [X.] über 305.000 DM sei aufgrund der im Vertrag enthaltenen [X.] bestellt worden; dabei sei "versehentlich die im [X.] nicht beachtet worden". Mit dieser Sicherungsabre-de dürfte die Sicherung der Veräußerer gemeint gewesen sein. Dann wäre [X.] seinerzeit selbst nicht davon ausgegangen, daß die Veräußerer [X.] [X.] unbelastet als Kreditunterlage haben zur Verfügung stellenwollen.Aus den Ziffern 9 und 13 des - im übrigen von [X.] formulierten - Ge-sellschafterbeschlusses vom 30. Januar 1992, auf welche sich die Beklagte inden Vorinstanzen bezogen hat, dürfte sich zu der Frage, ob die [X.] Zurückstellung ihrer Interessen dem Erwerber unbelastete Grundstückeals Kreditunterlage haben zur Verfügung stellen wollen, wenig ergeben. In [X.] hat [X.] erklärt, er werde die auf ihn übertragenen Grundstücke "vorbe-haltlich den Anforderungen zur Besicherung von [X.]" im [X.] erhalten. In Ziffer 13 haben die Gesellschafter dem [X.] gestattet, "diesenBeschluß seiner Hausbank vorzulegen, um mit dem Nachweis der nunmehrvorhandenen Besicherbarkeit den Vorgang der Bereitstellung von [X.]zu beschleunigen". Das rechtfertigt möglicherweise noch nicht die [X.] -die Veräußerer hätten bewußt auf eine dingliche Absicherung ihrer Kaufpreis-ansprüche verzichtet, um [X.] für seinen Betrieb eine unbelastete Kredit-grundlage zu verschaffen. Denn auch nach dem Vortrag der [X.] hat [X.] die sofort fälligen Kaufpreisteilbeträge nur durch Beleihung der Kaufgrund-stücke aufbringen können. Schon deshalb dürfte also die Vorlage des [X.] bei der Bank sinnvoll gewesen sein.2. Falls die [X.] ihre Behauptung, [X.] hätten die Grundstücke un-belastet als Kreditunterlage zur Verfügung gestellt werden sollen, nicht nach-weisen sollte, wird das Berufungsgericht im Rahmen des [X.] zu prüfen haben, ob ein Vertrag mit der vom Erblasser gewünschtenAbsicherung durchführbar gewesen wäre und ob sich [X.] auf diese Vertrags-gestaltung eingelassen hätte. Die Revisionserwiderung hat darauf [X.], "für den Betriebsmittelkredit, von dessen Gewährung die geplante [X.] und damit auch die [X.]zahlung abhing", sei eine erst-rangige Absicherung erforderlich gewesen. Dabei wird unterstellt, daß die [X.] der Grundstücke an [X.] wirtschaftlich nur gegen Stundung der[X.]e in Betracht kam, weil der aufgenommene, erstrangig abgesi-cherte Kredit größtenteils benötigt wurde, um der [X.], und ein weiterer Kredit nur nachrangig hätte abgesichert werden [X.], womit die Banken nicht einverstanden gewesen wären. Abgesehen davon,daß derartiges in den Tatsacheninstanzen bisher nicht vorgetragen war, wirdhier zu berücksichtigen sein, daß die Grundstücke inzwischen weit höher bela-stet sind. Das hätte möglicherweise von Anfang an geschehen können, umvorweg die Veräußerer mit ihren Ansprüchen zu [X.] 16 -3. Sollte sich ergeben, daß eine Absicherung des Erblassers nicht mög-lich oder daß jedenfalls [X.] dazu nicht bereit gewesen wäre und sollte es [X.]rseits der [X.] nicht gelingen, die Vermutung zu erschüttern, daß [X.] dann nicht verkauft hätte, wäre die Klage mit ihrem Hauptantrag un-begründet. Dann könnte indes der Hilfsantrag zum Zuge kommen.4. [X.] und zum Mitverschulden der [X.] ist das Berufungsge-richt - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht nachgegangen. Dies wirdnunmehr nachzuholen sein.[X.] ist nach [X.] verstorben undkann deshalb nicht unter-schreiben.[X.]

Meta

IX ZR 432/98

13.04.2000

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2000, Az. IX ZR 432/98 (REWIS RS 2000, 2504)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2504

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