Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.01.2024, Az. 6 StR 1/24

6. Strafsenat | REWIS RS 2024, 394

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Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. Oktober 2023 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hatte den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung und mit versuchter Brandstiftung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und eine Entscheidung über den [X.] von Freiheitsstrafe sowie eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Mit Beschluss vom 12. Juli 2023 (NStZ-RR 2023, 309) hat der Senat das Urteil im [X.] aufgehoben, im Umfang der Aufhebung die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des [X.]s zurückverwiesen sowie die weitergehende Revision verworfen. Das [X.] hat im zweiten Rechtsgang von der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen.

2

Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten ist unzulässig.

3

Das [X.] hatte in der neuen Hauptverhandlung ausschließlich darüber zu befinden, ob der Angeklagte nach § 64 StGB unterzubringen war. Da es von einer Unterbringung abgesehen hat, ist der Angeklagte durch diese Entscheidung nicht beschwert. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des [X.], dass ein Angeklagter ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen anfechten kann, weil gegen ihn neben der Strafe keine Maßregel nach § 64 StGB angeordnet worden ist (vgl. [X.], Urteil vom 21. März 1979 – 2 StR 743/78, [X.]St 28, 327, 330; Beschlüsse vom 5. April 2011 – 3 [X.]; vom 6. März 2019 – 3 StR 60/19; vom 26. September 2023 – 5 StR 399/23).

Feilcke     

      

Tiemann     

      

Wenske

      

von [X.]     

      

Arnoldi     

      

Meta

6 StR 1/24

23.01.2024

Bundesgerichtshof 6. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Stade, 11. Oktober 2023, Az: 300 Ks 7/23

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.01.2024, Az. 6 StR 1/24 (REWIS RS 2024, 394)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 394

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