Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:230317B5STR50.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 50/17
vom
23. März 2017
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen schweren Raubes u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer am 23. März 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 Satz 1 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten
W.
wird das Urteil des [X.] vom 29. Juli 2016, soweit es ihn und den Mitangeklagten F.
betrifft, zur Tat 2 der Urteils-gründe sowie im jeweiligen [X.], hin-sichtlich des [X.] auch im Ausspruch über den [X.] aufgehoben; jedoch bleiben die [X.] mit Ausnahme derjenigen zur Beschaffenheit der [X.] Schreckschusswaffen bestehen.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels des Angeklagten
W.
und die hierdurch entstan-denen besonderen notwendigen Auslagen der [X.], an eine andere Strafkammer des [X.] zurück-verwiesen.
3.
Die weitergehende Revision des Angeklagten
W.
und diejenige des Angeklagten
We.
werden als un-begründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
4.
Der Angeklagte
We.
hat die Kosten seines Rechts-mittels zu tragen.
-
3
-
Gründe:
Der [X.] hat in seiner Antragsschrift vom 16. Febru-ar
2017 zur Tat 2 zutreffend ausgeführt:
nicht belegt. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] unterfällt eine geladene Schreckschusspistole nur dann dem Waffenbegriff des § 250 StGB, wenn feststeht, dass beim Abfeuern der Waffe der [X.] nach vorne aus dem Lauf austritt und die Waffe deshalb nach ihrer Beschaf-
Der Senat hebt daher die Verurteilung des Angeklagten
W.
wegen der Tat 2 sowie die gegen diesen verhängte Gesamtstrafe auf. Die [X.] ist auf den nichtrevidierenden Mitangeklagten F.
zu erstrecken (§
357 Satz 1 StPO), da der Rechtsfehler ihn ebenso betrifft. Dies entzieht auch der gegen ihn festgesetzten Gesamtstrafe und dem Ausspruch über den [X.] (§ 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 StGB) die Grundlage (vgl. [X.], [X.] vom 9. Dezember 2014
5 [X.]/14).
Mutzbauer
Sander
Schneider
Berger
Mosbacher
1
2
Meta
23.03.2017
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.03.2017, Az. 5 StR 50/17 (REWIS RS 2017, 13493)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 13493
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.