Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.03.2017, Az. 5 StR 50/17

5. Strafsenat | REWIS RS 2017, 13493

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:230317B5STR50.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 StR 50/17

vom
23. März 2017
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

wegen schweren Raubes u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer am 23. März 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 Satz 1 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten

W.

wird das Urteil des [X.] vom 29. Juli 2016, soweit es ihn und den Mitangeklagten F.

betrifft, zur Tat 2 der Urteils-gründe sowie im jeweiligen [X.], hin-sichtlich des [X.] auch im Ausspruch über den [X.] aufgehoben; jedoch bleiben die [X.] mit Ausnahme derjenigen zur Beschaffenheit der [X.] Schreckschusswaffen bestehen.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels des Angeklagten

W.

und die hierdurch entstan-denen besonderen notwendigen Auslagen der [X.], an eine andere Strafkammer des [X.] zurück-verwiesen.
3.
Die weitergehende Revision des Angeklagten

W.

und diejenige des Angeklagten

We.

werden als un-begründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
4.
Der Angeklagte

We.

hat die Kosten seines Rechts-mittels zu tragen.
-
3
-
Gründe:
Der [X.] hat in seiner Antragsschrift vom 16. Febru-ar
2017 zur Tat 2 zutreffend ausgeführt:

nicht belegt. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] unterfällt eine geladene Schreckschusspistole nur dann dem Waffenbegriff des § 250 StGB, wenn feststeht, dass beim Abfeuern der Waffe der [X.] nach vorne aus dem Lauf austritt und die Waffe deshalb nach ihrer Beschaf-

Der Senat hebt daher die Verurteilung des Angeklagten

W.

wegen der Tat 2 sowie die gegen diesen verhängte Gesamtstrafe auf. Die [X.] ist auf den nichtrevidierenden Mitangeklagten F.

zu erstrecken (§
357 Satz 1 StPO), da der Rechtsfehler ihn ebenso betrifft. Dies entzieht auch der gegen ihn festgesetzten Gesamtstrafe und dem Ausspruch über den [X.] (§ 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 StGB) die Grundlage (vgl. [X.], [X.] vom 9. Dezember 2014

5 [X.]/14).
Mutzbauer

Sander

Schneider

Berger

Mosbacher

1
2

Meta

5 StR 50/17

23.03.2017

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.03.2017, Az. 5 StR 50/17 (REWIS RS 2017, 13493)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 13493

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5 StR 50/17

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