Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.01.2024, Az. StB 74/23

3. Strafsenat | REWIS RS 2024, 133

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Gegenstand

Strafprozessrecht: Rechtsmittel der Beschwerde gegen auf Ablehnungsgesuch ergehenden Beschluss


Tenor

Die Beschwerde des Angeschuldigten gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des [X.] vom 20. November 2023 wird verworfen.

Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Gründe

I.

1

Der Ermittlungsrichter II des [X.] hat mit dem angefochtenen Beschluss das Ablehnungsgesuch des Angeschuldigten betreffend den Ermittlungsrichter I, Richterin am [X.] Dr. D.    , zurückgewiesen (1 [X.] 1410/23). Zur Begründung ist ausgeführt, dass und warum eine Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richterin nicht bestehe. Der Beschluss ist mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie lautet: „Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde gemäß § 147 StPO zulässig, die binnen einer Frist von einer Woche nach schriftlicher Bekanntgabe der Entscheidung […] einzulegen ist. […]“

2

Binnen der genannten Frist hat der Angeschuldigte durch seine Pflichtverteidigerin „Beschwerde“ gegen den Beschluss erhoben. Im [X.] daran hat der [X.] gegen den Angeschuldigten Anklage beim [X.] erhoben.

II.

3

1. Die Beschwerde ist unzulässig.

4

Gemäß § 304 Abs. 5 StPO ist gegen Beschlüsse und Verfügungen des Ermittlungsrichters des [X.] die Beschwerde nur eröffnet, wenn diese Entscheidungen die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 StPO bezeichneten Maßnahmen betreffen. Der Beschluss, der gemäß § 27 StPO auf ein Ablehnungsgesuch ergeht, findet dort keine Erwähnung.

5

Es besteht auch kein Raum für eine analoge Anwendung von § 304 Abs. 5 StPO.Diese ist allenfalls dann in Betracht zu ziehen, wenn die angefochtene Entscheidung in mit den [X.] vergleichbarer schwerwiegender Weise in die Rechtssphäre des Betroffenen eingreift. Für eine Ausdehnung auf Sachverhalte, die den Ausnahmekatalog auf völlig anders gelagerte Konstellationen erweitern würde, besteht keine gesetzliche Grundlage (vgl. [X.], Beschlüsse vom 25. November 2020 - StB 40/20, juris Rn. 5; vom 5. September 2019 - StB 22/19, juris Rn. 4 f. mwN; vom 13. Oktober 2015 - StB 10/15 u.a., NJW 2015, 3671 Rn. 9).

6

2. Danach bedarf hier nicht der Entscheidung, ob das Rechtsmittel prozessual überholt ist oder dem entgegensteht, dass [X.] - formal betrachtet - künftig erneut mit der Sache befasst werden könnte, namentlich bei Rücknahme der Anklage oder nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens (§ 162 Abs. 3 Satz 3 StPO).

7

3. [X.] von Kosten beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG. Es ist unbillig, den Angeschuldigten mit Kosten zu belasten, für deren Entstehung die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses mitursächlich geworden ist (vgl. [X.], Beschluss vom 25. November 2020 - StB 40/20, juris Rn. 7).

Schäfer     

      

Berg     

      

Voigt

Meta

StB 74/23

11.01.2024

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

§ 304 Abs 5 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.01.2024, Az. StB 74/23 (REWIS RS 2024, 133)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 133

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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