Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.07.2015, Az. 4 StR 85/15

4. Strafsenat | REWIS RS 2015, 7360

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4
StR 85/15

vom
29. Juli
2015
in der Strafsache
gegen

wegen
Geldfälschung

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2
-
Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag
des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Juli 2015
einstim-mig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. Oktober 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfer-tigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben hat (§ 349 Abs. 2 [X.]).

Ergänzend zum Verwerfungsantrag des [X.] bemerkt der Senat:
1. [X.], mit der die Revision die unterbliebene Mitteilung nach § 243 Abs. 4 Satz 1 [X.] beanstandet, dringt nicht durch, weil das angefochtene Ur-teil auf der fehlenden Mitteilung nicht beruht. Denn aufgrund der eingeholten dienstlichen Erklärungen des Vorsitzenden [X.], der beisitzenden Richterin sowie des [X.] der Staatsanwaltschaft steht fest, dass außerhalb der Hauptverhandlung keine Gespräche stattfanden, die eine Verständigung zum Gegenstand hatten (vgl. [X.], Beschluss vom 25. Februar 2015 -
5 [X.], [X.], 232; [X.], [X.], 1058, 1067; NJW 2014, 3504, 3506).
2. Soweit die Revision die Nichtbescheidung des mangels konkreter Be-weisbehauptung als Beweisermittlungsantrag zu qualifizierenden Antrags auf "sachverständige Prüfung über die Echtheit der von Herrn P.

an die Polizei übergebenen 100 [X.] nicht ordnungsgemäß ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 [X.]), weil der Be--
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schwerdeführer weder vorträgt, dass sich die zitierte, den Antrag betreffende Passage auf der Rückseite
des in der Hauptverhandlung übergebenen und als Anlage zum Protokoll genommenen
Antragsschreibens befindet, das auf der Vorderseite
nach den Ausführungen zu zwei Beweisanträgen vom Antragsteller mit Datum und Unterschrift versehen worden ist, noch mitteilt, dass von den Verfahrensbeteiligten nach der Antragstellung lediglich Stellungnahmen zu zwei Beweisanträgen abgegeben worden sind. Dieses Vortrags hätte es aber be-durft, weil diese Umstände nach den hier vorliegenden Gegebenheiten geeignet sind, die Beweiskraft des Protokolls zur vollständigen Verlesung des übergebe-nen Schreibens entfallen zu lassen (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.], 58. Aufl., § 274 Rn. 17 mwN).
3. Die sich gegen die Ablehnung des Beweisantrags auf Zeugenverneh-mung des früheren Mitangeklagten S.

richtende Verfahrensbeschwerde ist
schließlich
unbegründet, weil aus den in der Antragsschrift des Generalbundes-anwalts genannten Gründen ein Beruhen des Urteils auf der fehlerhaften Ab-lehnung ausgeschlossen werden kann.
[X.]Roggenbuck

Cierniak

Bender Quentin

Meta

4 StR 85/15

29.07.2015

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.07.2015, Az. 4 StR 85/15 (REWIS RS 2015, 7360)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 7360

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5 StR 258/13

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