27. Senat | REWIS RS 2013, 3819
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Markenbeschwerdeverfahren – "Jam Jam" – Präzisierung der beanspruchten Dienstleistungen – zur unzulässigen Erweiterung
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2011 070 227
hat der 27. Senat ([X.]) des [X.] am 29. Juli 2013 durch [X.] [X.], [X.] und Richterin Kopacek
beschlossen:
Die Beschluss der Markenstelle vom 28. September 2012 wird insoweit aufgehoben, als dem angemeldeten Zeichen der Schutz für "Vergabe von Lizenzen für Franchise-Konzepte" versagt wurde.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
I.
Angemeldet war die Wortmarke
Jam Jam
für die Waren und Dienstleistungen
35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Hilfe bei der Geschäftsführung von gastronomischen Betrieben; Dienstleistungen eines Franchisegebers, betriebswirtschaftliche Beratung von Franchisenehmern bei der Umsetzung gastronomischer Franchise-Konzepte.
Im Rahmen der Klärung des [X.] änderte die Anmelderin die Angabe "Dienstleistungen eines Franchisegebers" in "Vergabe von Lizenzen für [X.], Vergabe von Lizenzen an gewerblichen Schutz- und Urheberrechten".
Mit Beschluss vom 28. September 2012 hat die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 43 des [X.] die Markenanmeldung teilweise wegen unzulässiger Erweiterung zurückgewiesen, nämlich für die Dienstleistungen "Vergabe von Lizenzen für Franchise-Konzepte, Vergabe von Lizenzen an gewerblichen Schutz- und Urheberrechten".
Die Markenstelle ist der Auffassung, dass die wohl angestrebte Präzisierung der ursprünglichen Angabe eine unzulässige Erweiterung der Anmeldung sei.
Da die eingereichte Anmeldung somit den formellen Anforderungen des § 32 [X.] und des § 3 [X.] nicht entspreche und die Anmelderin die entsprechende Beanstandung vom 30. Mai 2012 bemängle, sei die Markenanmeldung gemäß § 36 Abs. 4 [X.] und § 19 [X.]V im benannten Umfang zurückzuweisen.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hält die Eintragung der Dienstleistungen der [X.],
Dass es sich bei der Angabe "
Die Markenstelle bestreite auch nicht, dass
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle aufzuheben und die Marke einzutragen.
II.
Über die zulässige Beschwerde kann, nachdem die Anmelderin keine mündliche Verhandlung beantragt hat und auch der Senat eine solche für entbehrlich erachtet, ohne eine solche entschieden werden.
Die Beschwerde ist zulässig. Sie hat in der Sache teilweise Erfolg.
Die ursprüngliche Angabe "Dienstleistungen eines Franchisegebers" umfasst die "Vergabe von Lizenzen für Franchise-Konzepte". Hingegen fällt die "Vergabe von Lizenzen an gewerblichen Schutz- und Urheberrechten" nur teilweise unter diesen Oberbegriff. Diese würde nämlich auch Dienstleistungen umfassen, die nicht einem Franchisegeber zuzuordnen sind.
Dass [X.] in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen nicht angegeben war, kann die Zurückweisung der Marke für in diese Klasse fallende Dienstleistungen allein nicht begründen. Die Einführung der Gruppierung hat nur insofern eine Änderung gebracht, als jetzt die Angabe der jeweiligen Klasse der in Gruppen zusammengefassten Waren und Dienstleistungen einen Bestandteil des Verzeichnisses bildet und insoweit Bedeutung für die Bestimmung des Schutzbereichs besitzt ([X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 32 Rn. 82).
Die Angabe "Dienstleistungen eines Franchisegebers" kann durch die [X.] 35 allerdings nicht hinreichend bestimmt werden, so dass von einem Schutzbegehren auszugehen ist, das präzisiert werden kann.
Zu einer Erstattung der Beschwerdegebühr (§ 71 Abs. 3 [X.]) besteht kein Anlass, zumal die Beschwerde nur teilweise Erfolg hat.
Meta
29.07.2013
Beschluss
Sachgebiet: W (pat)
Zitiervorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 29.07.2013, Az. 27 W (pat) 565/12 (REWIS RS 2013, 3819)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 3819
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